nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Nürnberg (Entscheidung vom 26.02.2002; Aktenzeichen S 15 AL 91/02) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 26.02.2002 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) vom 10.01.2000 bis 30.09.2000 sowie die Rückforderung überzahlter Leistungen für die Zeit vom 10.01.2000 bis 30.04.2000 in Höhe von 6.842,08 DM sowie der geleisteten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 2.050,04 DM.
Der 1964 geborene Kläger war im Wesentlichen seit 02.01.1997 nach einer Tätigkeit als Dachdecker arbeitslos gemeldet und bezog - unterbrochen u.a. durch Krankheit und Sperrzeit - Arbeitslosengeld (Alg) bzw. ab 12.09.1998 Alhi (zuletzt Bescheid vom 08.12.1999). Ab 01.10.2000 meldete er sich bei der Beklagten ab.
In seiner Erklärung vom 28.01.1997 gab er an, eine selbstständige Tätigkeit (Betrieb einer Imbissbude/Pizzeria) 12 Stunden wöchentlich auszuüben (u.a. Einkauf, Buchführung). In seinem Antrag auf Alhi vom 11.07.1998 verneinte er die Frage nach einer selbstständigen Tätigkeit von mindestens 15 Stunden. Seine Ehefrau teilte am 11.07.1998 mit, keinerlei Einkünfte zu erzielen.
Am 05.03.2000 erklärte der Kläger, seit 10.01.2000 in der Regel 15 Stunden wöchentlich in der Pizzeria tätig zu sein. Auf die Anhörung vom 23.05.2000 hin korrigierte er diese Angabe: Seit 1999 betreibe eigentlich seine Ehefrau den Imbiss, der höchstens 39 Stunden wöchentlich geöffnet habe. Er helfe in der Regel abends von 19 bis 21 Uhr an sechs Tagen in der Woche (insgesamt 12 Wochenstunden) aus.
Auf Grund eines Einzelprüfungsauftrages vom 03.07.2000 stellte die Beklagte fest (Bericht vom 26.10.2000), der Kläger sei bei mehrmaligen Observationen jeweils allein im Imbiss anwesend gewesen und habe alle anfallenden Aufgaben erledigt. Die Pizzeria sei auf ihn angemeldet. Seit 1999 seien keine weiteren Arbeitnehmer (mehr) beschäftigt worden.
Mit Bescheid vom 23.05.2000 hob die Beklagte die Bewilligung von Alhi mit Wirkung zum 10.01.2000 auf. Der Kläger habe sich aus dem Leistungsbezug abgemeldet.
Den Widerspruch hiergegen begründete der Kläger damit, er habe sich nicht aus dem Leistungsbezug abgemeldet und habe alle erforderlichen Angaben zutreffend gemacht. Insbesondere liege eine wesentliche Änderung nicht vor. Die erhaltenen Leistungen habe er verbraucht und im Übrigen habe er im April 2000 an einer vierwöchigen Maßnahme des Arbeitsamtes teilgenommen. Die in der Speisekarte angegebenen Öffnungszeiten träfen nicht zu. Die Erklärung vom 05.03.2000 habe er lediglich unterschrieben, nicht aber gelesen. Ausgefüllt habe sie sein Bruder.
Mit zum Gegenstand des Verfahrens erklärtem Bescheid vom 27.03.2001 hob die Beklagte die Bewilligung von Alhi ab 10.01.2000 mit anderer Begründung ganz auf und forderte die Erstattung der geleisteten Überzahlung. Der Kläger sei nicht arbeitslos, denn er habe ab 10.01.2000 15 Stunden wöchentlich bei einer Öffnungszeit der Pizzeria von 52,5 Stunden gearbeitet.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.05.2001 wies die Beklagte den Widerspruch gegen die beiden Bescheide zurück. Der Imbiss habe 39 Stunden wöchentlich geöffnet und es seien Vor- und Nachbereitungsarbeiten erforderlich. Er habe selbst erklärt, 15 Stunden wöchentlich dort tätig zu sein, so dass Arbeitslosigkeit nicht mehr vorliege. Der Kläger habe es unterlassen, diese wesentliche Änderung der Beklagten rechtzeitig mitzuteilen.
Die dagegen zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhobene Klage hat der Kläger damit begründet, er habe auch ab 10.01.2000 nicht mehr als 12 Stunden wöchentlich in der Pizzeria gearbeitet. Buchführung, Reinigung und Einkaufen seien kein großer Aufwand gewesen. Letzteres sei zusammen mit privaten Einkäufen erfolgt. Der Imbiss sei hauptsächlich von seiner Ehefrau geführt worden. Er habe im März 2000 an einer Umschulungsmaßnahme (7.30 bis 16.30 Uhr) teilgenommen. Die Stundenzahlen der Erklärung vom 05.03.2000 habe sein Bruder eingetragen.
Die vom SG vernommene Ehefrau des Klägers hat angegeben, hauptsächlich den Imbiss (zusammen mit Aushilfen) betrieben zu haben. Ihr Ehemann sei oft unterwegs gewesen. An dessen Tätigkeitszeiten könne sie sich ebensowenig erinnern wie an die Öffnungszeiten der Pizzeria.
Das SG hat mit Urteil vom 26.02.2002 die Bescheide vom 23.05.2000 und 27.03.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2001 dahingehend abgeändert, dass die Aufhebung der Leistungsbewilligung nur wegen Anrechnung des vom Kläger im Zeitraum ab 10.01.2000 erzielten Nebeneinkommens erfolgen dürfe. Der Kläger sei weiterhin arbeitslos. Eine wesentliche Änderung, die für eine Aufhebung erforderlich sei, sei nicht nachweisbar eingetreten. Die objektive Beweislast hierfür trage die Beklagte. Trotz der umfangreichen Öffnungszeiten der Pizzeria lägen Indizien dafür vor, dass sich ab 10.01.2000 an den Verhältnissen ni...