rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Nürnberg (Entscheidung vom 13.03.2002; Aktenzeichen S 8 AL 776/00) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 13.03.2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) und die Rückforderung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen.
Der am 1945 geborene türkische Staatsangehörige (Kläger) hatte 1994 in einem Betrieb seiner Ehefrau ohne Entlohnung gearbeitet und dies damals ordnungsgemäß der Beklagten mitgeteilt. Anschließend erhielt er Arbeitslosengeld (Alg) und bezog mit Unterbrechungen seit 28.08.1997 Alhi.
In seinen Anträgen vom 18.08.1997, 26.05.1998 und den Anträgen für die Zeit ab 28.08.1998 und ab 28.08.1999 hatte er jeweils angegeben, nicht bei einem Familienangehörigen beschäftigt zu sein.
Mit Verfügung vom 12.08.1998 wurde dem Kläger Alhi für die Zeit vom 05.08.1998 bis 27.08.1999, mit Verfügung vom 05.08.1999 ab 28.08.1999 (bis 31.08.1999) sowie mit Verfügung vom 21.09.1999 erneut nach örtlicher Abwesenheit ab 08.09.1999 gewährt.
Bei den Observationen des "A.-Imbiss" am 13.07.1999, 23.07.1999 und 05.08.1999 war jeweils ein dem Kläger ähnlich sehender Mann im Verkauf, bei der Bedienung, am Telefon und bei der Zubereitung von Döner beobachtet worden. Auf Befragen erklärte die Ehefrau des Klägers, sie sei Inhaberin des A.-Imbiss, der am 25.01.1999 eröffnet worden sei. Der Kläger bestätigte in einem Protokoll vom 04.10.1999 den Eröffnungszeitpunkt und gab an, nach Bedarf dort tätig zu sein. Er selbst sei seit 1997 mit Unterbrechungen arbeitslos gemeldet und bekomme Alg bzw Alhi. Er helfe seit der Geschäftseröffnung seiner Ehefrau im Geschäft. Die Öffnungszeiten seien montags bis freitags 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr und samstags von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr. Er erledige alle anfallenden Tätigkeiten, wie zB Speisen zubereiten, Verkauf etc., Entgelt erhalte er nicht. Die wöchentliche Arbeitszeit betrage ca 15 bis 18 Stunden, dies sei jedoch unterschiedlich, eine feste Arbeitszeit habe er nicht. Er halte sich den ganzen Tag im Geschäft auf. Wenn Kundschaft komme, bediene er natürlich. So lasse sich auch erklären, dass die Arbeitszeit zwischen 15 und 18 Stunden pro Woche betrage. Die Aufenthaltszeit im Laden sei natürlich höher. Dort stehe er Kunden zur Verfügung, dies sei jedoch für ihn keine Arbeitszeit. Diese Aussage unterschrieb der Kläger, wobei er versicherte, die vorstehenden Angaben seien vollständig und entsprächen der Wahrheit.
Mit Bescheid vom 26.10.1999 hob die Beklagte daraufhin die Bewilligung von Alhi ab 25.01.1999 gem §§ 190 Abs 1 Nr 1 iVm § 198 Satz 2 Nr 1, 118 und 122 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) und §§ 48 und 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) iVm § 330 Abs 3 SGB III auf und forderte gem § 50 Abs 1 SGB X 12.552,23 DM (Alhi) sowie 3.713,28 DM (Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge) gem § 335 Abs 1 SGB III zurück.
Ab 15.11.1999 bezog der Kläger antragsgemäß erneut Alhi.
Gegen den Aufhebungsbescheid erhob der Kläger Widerspruch. Ein Arbeitsverhältnis mit der Ehefrau habe nicht bestanden. Er habe nur an manchen Tagen bei schweren Arbeiten geholfen, dies aber weniger als 15 Stunden pro Woche. Bei Unterschrift des am 04.10.1999 gefertigten Protokolls sei ihm die Bedeutung der 15-Stunden-Grenze nicht bewusst gewesen. Feste Arbeitszeiten seien nicht vereinbart gewesen, ein Entgelt sei nicht gezahlt worden. Das gelegentliche Aushelfen habe am 21.01.1999 begonnen.
Auf Veranlassung der Beklagten erfolgten weitere Observationen, wobei der Kläger nicht immer angetroffen wurde. Am 15.06.2000 erklärte er, weniger als 15 Stunden pro Woche ohne Entgelt für seine Ehefrau zu arbeiten. Dem damaligen Ermittler erschien die Aussage glaubhaft.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.08.2000 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Der Kläger habe nach den erfolgten Observationen selbst zugestanden, sich während der Öffnungszeiten im Betrieb seiner Gattin aufgehalten und seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt zu haben. Über die Rechtslage sei er durch Merkblätter aufgeklärt gewesen. Die Voraussetzungen zur rückwirkenden Aufhebung und Rückforderung seien erfüllt.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Ergänzend hat er zur Begründung vorgetragen, er habe darauf vertraut, der Mitarbeiter des Arbeitsamts werde seine Angaben übernehmen und er habe das Protokoll unterschrieben, ohne es genau gelesen zu haben. Aus den stichprobenartigen Observationen im Juli und August 1999 ließen sich keine Rückschlüsse auf die Zeit vom 25.01.1999 bis zur ersten Observation ziehen. Im Übrigen habe der Kläger im Imbiss lediglich seiner Ehefrau Gesellschaft geleistet. Die Ehefrau und der Sohn des Klägers könnten dies bezeugen.
Das SG hat mit Urteil vom 13.03.2002 die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe mehr als 15 Stunden wöchentlich im Betrieb seiner Ehe...