Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 28.02.2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Verletztenrente wegen der Folgen eines Wegeunfalls vom 21.04.2004.
Die 1963 geborene Klägerin, Schwesternhelferin, erlitt am 21.04.2004 einen Verkehrsunfall, als ihr bei einer dienstlichen Fahrt auf der F.straße in R. gegen 9.45 Uhr vor einer - auf Rot stehenden- Ampel ein LKW auf ihren Kleinwagen aufgefahren ist.
Die Klägerin fuhr zunächst nach Hause und stellte sich am 22.04.2004 aufgrund anhaltender bzw. zunehmender Schmerzen bei Prof. Dr. N., Chirurg, Krankenhaus B., vor. Dieser diagnostizierte im Durchgangsarztbericht eine Halswirbelsäulen-(HWS)-Distorsion sowie eine Prellung der Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule, des Thorax und der beiden Schulterregionen.
Zur Aufklärung des Sachverhalts zog die Beklagte die einschlägigen Röntgen- und MRT-Aufnahmen, ein Vorerkrankungsverzeichnis der AOK Bayern, die Erstmeldung der Polizeiinspektion R., Berichte des Dr. S./Dr. G., Fachärzte für Chirurgie, vom 11.08.2004, 14.09.2004, 12.10.2004, 14.10.2004, 17.12.2004, 20.04.2005, des Dr. L., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vom 07.09.2004, des Dr. G., Facharzt für Neurochirurgie vom 12.10.2004, der Dr. G., Praktische Ärztin, Naturheilverfahren, vom 04.02.2005 sowie des Dr. K., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 26.02.2005 bei und holte Gutachten des Dr. K. vom 23.04.2005 und des Dr. S. vom 28.04.2005 ein.
Dr. K. führte aus, dass es durch das Unfallereignis zu einem HWS-Schleudertrauma mit HWS-Syndrom und Wurzelreizsymptomatik C6 bis 8 beidseits gekommen sei sowie zu posttraumatischen Kopfschmerzen. Die bei der Klägerin vorliegende psychische Störung im Sinne einer somatoformen Störung sei weder durch den Unfall bedingt noch dadurch verschlimmert worden. Diese sei erst ab ca. Februar 2005, also ca. zehn Monate nach dem Unfallereignis, aufgetreten. Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung fänden sich nicht. Die unfallbedingten Gesundheitsstörungen seien vom 17.05.2005 bis 21.04.2005 mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 v.H. einzuschätzen.
Dr. S. legte dar, unfallbedingt sei bei der Klägerin eine leichte bis mittlere Halswirbelsäulenzerrung gegeben gewesen, die Behandlungsbedürftigkeit für vier Wochen erfordert habe. Die darüber hinausgehende Beschwerdesymptomatik sei unfallunabhängig und habe ihre Ursache anlagebedingt. Bei der Klägerin seien seit der Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1989 Arbeitsunfähigkeitszeiten wegen Nacken- und Schulterschmerzen von 1991 bis durchgehend 1999 dokumentiert. In der Zeit von November 1999 bis 20.04.2004 habe zwar keine Arbeitsunfähigkeitszeit vorgelegen, aber Behandlungsbedürftigkeit bei der Hausärztin wegen einem Halswirbelsäulensyndrom und Schulter-Arm-Syndrom durchgehend von März 1994 bis Oktober 2003. Die im Kernspintomogramm vom 22.09.2004 festgestellte dorsale Bandscheibenprotrusion bei HWK 6/7 ohne Affektionnervaler Strukturen passe zu den jahrelangen Nackenbeschwerden. Ein dorsaler Bandscheibenvorfall sei aufgrund des Ereignisses vom 21.04.2004 nicht anzunehmen.
Mit Bescheid vom 23.05.2005 lehnte die Beklagte einen Anspruch auf Rente ab. Durch den Unfall sei es zu einer leichten bis mittelschweren Halswirbelzerrung gekommen bei vorbestehenden jahrelangen Nackenbeschwerden. Unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit und Arbeitsunfähigkeit habe bis zum 14.05.2004 bestanden. Nicht Folge des Arbeitsunfalls sei ein leichter Bandscheibenvorfall zwischen Halswirbelkörper 6 und 7 ohne Nervenwurzelreizung, ein chronisches Halswirbelsäulensyndrom sowie eine psychische (somatoforme) Störung.
Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.09.2005 als unbegründet zurück.
Gegen diese Bescheide hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Regensburg (SG) erhoben und beantragt, den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 23.05.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.09.2005 zu verurteilen, sie für die Folgen des am 21.04.2004 erlittenen Unfalles zu entschädigen.
Das SG hat die einschlägigen Röntgen- und Kernspinaufnahmen beigezogen und auf Antrag der Klägerin nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Gutachten des Prof. Dr. G./Privatdozent (PD) Dr. P., Fachärzte für Orthopädie, vom 13.07.2006 eingeholt.
Prof. Dr. G./PD Dr. P. haben ausgeführt, dass als Folge des Unfallereignisses keine strukturellen Veränderungen nachgewiesen hätten werden können. Die MRT-Bilder der Halswirbelsäule vom 07.09.2004 zeigten kein Ödem im Bereich der Wirbelkörper, welches auf ein höher wirkendes Kraftmoment hinweisen würde. Hinsichtlich der festgestellten Protrusionen in den Segmenten HWK 4/5, HWK 5/6 und HWK 6/7 hätten sich keine Hinweise für eine traumatische Genese ergeben. Die radiologischen Veränderungen der mittleren und unteren Halswirbe...