Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsunfall. Verletztengeld. Verletztenrente. Arbeitsunfähigkeit. Ursächlicher Zusammenhang. Wesentliche Bedingung. Beschleunigungstrauma. HWS-Distorsion
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Bescheid über die Ablehnung von Verletztenrente nach § 56 SGB VII wird nicht gem. § 96 SGG Gegenstand eines Verfahrens gegen einen Bescheid, mit dem der Unfallversicherungsträger über die Dauer eines Anspruchs auf Verletztengeld entschieden hat.
2. Die Anerkennung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung durch einen Versicherungsfall setzt voraus, dass das Unfallereignis wesentliche Bedingung für den Gesundheitsschaden ist.
3. Zu einer nochmaligen Befragung des Sachverständigen nach § 411 Abs. 4 ZPO auf Antrag eines Beteiligten ist das Gericht nur verpflichtet, wenn der Beteiligte die aus seiner Sicht erläuterungsbedürftigen Punkte hinreichend konkret bezeichnet.
Normenkette
SGB VII §§ 45, 46 Abs. 3 S. 2 Nr. 3, § 56; SGG § 54 Abs. 1, 4, § 55 Abs. 1 Nr. 3, §§ 96, 99; ZPO § 411 Abs. 3-4
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 16. Juli 2004 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob weitere Gesundheitsstörungen Folge des Arbeitsunfalls vom 19.12.2000 sind und ob über den 28.01.2001 hinaus unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Verletztengeld bestanden hat.
Die Klägerin war in ihrem eigenen Versicherungsbüro tätig, als sie am 19.12.2000 auf dem Weg zu einem Kunden in einen Verkehrsunfall verwickelt wurde. Ein anderer PKW fuhr auf ihr Fahrzeug auf. Am 21.12.2000 begab sie sich zu dem Allgemeinarzt Dr.E. in Behandlung. Dieser stellte eine Distorsion der Halswirbelsäule und eine Kontusion des linken Kniegelenks mit einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit von voraussichtlich zwei Wochen fest. Dem Durchgangsarzt Dr.E. stellte sich die Klägerin erstmals am 15.01.2001 vor. Dr.E. beschrieb in seinem Bericht vom 22.01.2001 eine deutliche Muskelverspannung der Nacken- und Schultermuskulatur, schmerzhaft eingeschränkte Bewegung der Halswirbelsäule bei Drehung des Kopfes nach rechts, Kopfschmerzen, gelegentlich pelziges Gefühl am vierten rechten Finger rechts bei bestimmten Haltungen der Halswirbelsäule. Seine Diagnose lautete ebenfalls Distorsion der Halswirbelsäule. Auf Wunsch der Klägerin war von einer Röntgenuntersuchung Abstand genommen worden. Der Neurologe Dr.Z. berichtete über eine Untersuchung der Klägerin am 26.01.2001. Danach sei die Halswirbelsäulenbeweglichkeit frei gewesen, bei Drehung in Reklination nach beiden Seiten sei eine Schmerzausstrahlung in die rechte Schulter bei ansonsten freier Beweglichkeit der Extremitäten angegeben worden. Dysästhesien hätten im distalen C8-Dermatom, vor allem der Finger vier und fünf bestanden. Dies sei als Reizung aus dem C8-Dermatom zu deuten gewesen.
Mit Bescheid vom 16.02.2001 gewährte die Beklagte der Klägerin Verletztengeld für die Zeit vom 12.01.2001 bis 28.01.2001.
Ein Magnetresonanztomogramm (MRT) der Halswirbelsäule vom 10.04.2001 zeigte eine Protrusion bei C 5/6 und C 6/7. Der Verdacht auf eine Wurzelirritation bei C 7 beidseits wurde geäußert. Dr.E. bestätigte, dass die Klägerin ab 29.01.2001 wieder arbeitsfähig gewesen sei. Dr.Z. berichtete über das Ergebnis der Untersuchung der Klägerin am 07.12.2001 und Dr.S. über die Untersuchung am 20.11.2001. Erneute Arbeitsunfähigkeit bescheinigte Dr.S. vom 13.12.2001 bis 26.12.2001.
Mit Bescheid vom 13.12.2001 erkannte die Beklagte den Unfall vom 19.12.2000 als Arbeitsunfall an mit folgenlos verheilter Zerrung der Halswirbelsäule. Unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit habe bis 20.04.2001 bestanden und unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit vom 22.12.2000 bis 28.01.2001. Ein Muskelhartspann der Schulter- und Nackenmuskulatur mit Schmerzausstrahlung in den rechten Arm, schmerzhafte Einschränkungen der Beweglichkeit im Bereich der Halswirbelsäule, Missempfindungen im Bereich der vierten und fünften Finger rechts, abnutzungsbedingte Knorpelveränderungen mit verformenden Veränderungen an den Halswirbelkörpern (Spondylochondrose) mit Verlagerung der Bandscheiben in Höhe der Halswirbelkörper 5/6 und 6/7, wiederkehrende Irritationen der Nervenwurzeln in Höhe des siebten und achten Halswirbelkörpers sowie Schwindel seien nicht Folge des Arbeitsunfalls. Diese Entscheidung stütze sich vor allem auf das Ergebnis des MRT vom 10.04.2001. Zu diesem Zeitpunkt hätten keinerlei unfallbedingte Verletzungen von Knochen, Muskeln, Sehnen, Bändern oder sonstigen Weichteilen mehr festgestellt werden können.
Die Klägerin legte dagegen Widerspruch ein. Die Unfallfolgen seien keineswegs folgenlos verheilt. Sie sei wieder arbeitsunfähig erkrankt auf Grund verstärkter Schmerzen im rechten Arm, Taubheitsgefühle im vierten Finger der rechten Hand und Kopfbeschwerden. Ein weiteres MRT der rechten Schulter und der Halswirbelsäule vom 06.02.2002 habe den früheren Verdacht ein...