rechtskräftig
Verfahrensgang
SG München (Entscheidung vom 20.09.2000; Aktenzeichen S 23 U 237/97) |
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 20.09.2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der am 1957 geborene Kläger erlitt am 30.12.1993 einen Unfall, als ein Pkw den Bus, in dem er als Fahrer saß, rammte.
Der Durchgangsarzt, der Chirurg Dr.G. , diagnostizierte am gleichen Tag eine HWS-Distorsion sowie Muskelkontusion und Schürfwunde am rechten Oberschenkel. Die Röntgenaufnahme der Halswirbelsäule zeigte eine Steilstellung ohne Fraktur, die der Lendenwirbelsäule und des rechten Oberschenkels keine Fraktur. Neurologische Ausfälle stellte Dr.G. nicht fest. Der Kläger gab ziehende Schmerzen in der Halswirbelsäule an. Der Neurologe Dr.P. erklärte nach ambulanter Untersuchung des Klägers am 18.03.1994, Nackenschmerzen seien erst zwei Tage nach dem Unfall aufgetreten, jetzt bestehe wechselnde Schmerzausstrahlung zum Kopf bzw. zu den Armen beiderseits sowie gelegentliches Auftreten einer Pelzigkeit im Bereich der rechten Hand, deren Kraft nachgelassen habe. Es handle sich um einen Zustand nach HWS-Schleudertrauma mit erheblichen Restbeschwerden und Verdacht auf Wurzelirritation C8 rechts. Die Kernspintomographie vom 23.03.1994 zeigte einen rechts-mediolateralen Bandscheibenvorfall in Höhe HWK 5/6 mit diskreter Kompression des Halsmarks. Dr.G. vertrat die Auffassung, es bestehe ein eindeutiger Zusammenhang zwischen Discusprolaps und Beschwerdebild, jedoch sei der Discusprolaps keine Unfallfolge. Die unfallbedingte MdE habe am 19.04.1994 0 v.H. betragen.
Am 20.05.1994 wurde im Klinikum Großhadern eine ventrale Disk- ektomie HWK 5/6 und Beckenkammspan-Implantation vorgenommen. Nach dem Unfall hätten zunächst Cephalgien bestanden. Einige Wochen später seien von der Halswirbelsäule ausstrahlende Schmerzen in den rechten Arm bis zu den Fingern 1 bis 3 aufgetreten sowie intermittierend ein Taubheitsgefühl der rechten Hand. Seit Ostern bemerke der Kläger auch im Bereich der linken Hand Sensibilitätsstörungen wechselnder Ausprägung und seit zeigten sich Zeichen neurogenen Umbaus in der C 6- rechts- und diskret auch in der C7-rechts-versorgten Muskulatur. Nach der Operation waren die Paresen deutlich rückläufig.
Im Gutachten vom 22.11.1994 führte der Chirurg Dr.G. aus, der Unfall habe zu einer Verletzung der Halswirbelsäule im Sinne einer Distorsion mit Verletzung der Bandscheibe C5/C6 und Kontusionen im Bereich der unteren Extremitäten geführt. Da Vorerkrankungen nicht dokumentiert seien, müsse davon ausgegangen werden, dass das Unfallereignis eine weitgehend gesunde Halswirbelsäule betroffen habe. Die Kriterien, die an einen traumatischen Bandscheibenschaden gestellt würden, erschienen erfüllt. Beschwerden im Sinne einer radikulären Symptomatik seien sofort bzw. nur kurzfristig verzögert aufgetreten. Dies spreche für einen Bandscheibenvorfall.
Der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr.B. führte im nervenärztlichen Gutachten vom 20.09.1994 aus, als Unfallfolgen bestünden eine Sensibilitätsminderung im Bereich des Nervus occipitalis maior rechts sowie im Bereich der Volarseite der Finger 2 bis 5 der rechten Hand.
Vom 22.06. bis 16.08.1994 wurde der Kläger in der Simsee-Klinik Bad Endorf stationär behandelt. Vom 07.02.1995 bis 10.03.1995 befand er sich in der Unfallklinik Murnau, wo geäußert wurde, die wechselnden Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule seien durch die klinische und röntgenologische Untersuchung, auch auf neurologischem Fachgebiet, nicht nachvollziehbar.
Der Urologe Dr.S. erklärte im Gutachten vom 17.02.1995, wenn von chirurgischer Seite ein Unfallzusammenhang bejaht werde, sei auch die neurogene Blasenentleerungsstörung als unmittelbare Folge des Unfallereignisses anzusehen.
Der Neurologe Dr.N. führte im Gutachten vom 30.11.1995 aus, das drei Monate nach dem Unfall festgestellte C8-Wurzelreizsyndrom, das mit dem Bandscheibenvorfall C5/6 topographisch nicht zu erklären sei, könne nicht auf das Unfallereignis zurückgeführt werden. Traumatische Nervenwurzelschäden träten unmittelbar nach dem Unfall, spätestens jedoch innerhalb der ersten 48 Stunden auf. Dies sei beim Kläger nicht der Fall gewesen. Zwischen dem Bandscheibenvorfall C5/6 und dem Unfallereignis könne kein ursächlicher Zusammenhang festgestellt werden.
Der Chirurg Prof.Dr.B. kam im Gutachten vom 30.11.1995 zu dem Ergebnis, ein Zusammenhang zwischen dem nachgewiesenen rechts-mediolateral befindlichen Bandscheibenvorfall HWK 5/6 mit dem Unfallereignis könne nicht hergestellt werden. Unfallfolgen seien nicht mehr festzustellen. Die Verblockung des 5. mit dem 6. Halswirbel durch Einbringen eines Beckeckammspanes sei sicher knöchern durchbaut. Die neurogene Blasenstörung sei nicht unmittelbare Folge des Unfallereignisses. Unfallfolgen lägen nicht vor, eine MdE sei nicht gegeben.
Mit Bescheid vom 10.05.1996 führte die Beklagte aus, unfallbedingte A...