nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Landshut (Entscheidung vom 21.02.2002; Aktenzeichen S 9 V 38/94) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 21.02.2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger wegen der Folgen eines am 20.09.1991 auf dem Heimweg von der Dienststelle erlittenen Verkehrsunfalls Anspruch auf Rentenleistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) iVm dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) hat.
Der 1968 geborene Kläger leistete von Juli 1988 bis Juni 1992 Wehrdienst.
Am 20.11.1990 wurde ein WDB-Blatt angelegt, da der Kläger seit Mitte 1989 an ständigen Kiefergelenkschmerzen, vor allem auf der rechten Seite sowie ständigen Kopfschmerzen litt. Bei den Musterungsuntersuchungen wurde u.a. Fehler II 42, d.h. ein muskelschwacher Rücken festgestellt. Bei einem Arztbesuch am 23.07.1990 gab der Kläger seit einigen Wochen Abgeschlagenheit an, ferner Appetitverlust, Schlafstörungen, Schweißausbrüche und Gewichtsverlust. Zur Abklärung befand er sich vom 24.07. bis 10.08.1990 im Bundeswehrkrankenhaus A. und vom 24. bis 28.09.1990 im Bundeswehrkrankenhaus U ... Am 21.03.1991 erließ das Wehrbereichsgebührnisamt V einen Bescheid, mit dem der Antrag auf Ausgleich abgelehnt wurde. Die Gesundheitsstörungen "Kiefergelenksbeschwerden, Kopfschmerzen" würden keine MdE um mindestens 25 v.H. bedingen.
Am 14.11.1991 wurde ein weiteres WDB-Blatt angelegt wegen eines HWS-Schleudertraumas. Ursache sei ein Auffahrunfall, der sich am 20.09.1991 ereignet habe, als der Kläger auf dem Heimweg an einer roten Ampel warten musste und eine Autofahrerin von hinten auf seinen PKW aufgefahren sei. Obwohl er den Sicherheitsgurt angelegt gehabt habe, sei er in den Sitz zurückgeschleudert worden. Nach ein paar Stunden habe er heftige Schmerzen im Halswirbelbereich verspürt. Nach Beiziehung eines Befundberichts von Dr.M. vom 01.10.1991 und zwei Berichten der Nervenärztin Dr.S. vom 02.10. und 22.10.1991 formulierte der Bataillonsarzt K. am 02.01.1992 die übereinstimmend gestellte Diagnose "Wurzelreizsyndrom C 8 (HWS-Schleudertrauma)" ohne Vorliegen eines Wirbelkörperbruchs oder eines Bandscheibenvorfalls. Unter physikalischer Therapie sei eine gute Besserung der Beschwerden zu erwarten. Es befindet sich auch ein entsprechender radiologischer Bericht des E.-Krankenhauses S. bei den Akten, wonach ein spinales CT am 04.10.1991 angefertigt worden ist, das keinen Frakturnachweis und keinen Anhalt für Bandscheibenprotrusion oder -prolaps ergeben hat. Daraufhin erging am 16.01.1992 ein Bescheid des Wehrbereichsgebührnisamtes V, mit dem ein Ausgleich wegen der HWS-Verletzung abgelehnt wurde, da diese keine MdE um mind. 25 v.H. bedinge; ob es sich um eine WDB-Folge handele, sei nicht zu entscheiden.
Der Kläger beantragte im Juli 1992 beim Beklagten entsprechend einer truppenärztlichen Bescheinigung vom 16.07.1992 Beschädigtenversorgung wegen einer "Pseudoparalyse rechte Schulter, C 8-Syndrom" als WDB-Folge. Er könne wegen dieser Erkrankung zeitweilig seinen rechten Arm sehr beschränkt bewegen und belasten. Er könne sich nicht vorstellen, weiter als Bäcker zu arbeiten und habe bereits an zwei Umschulungsmaßnahmen zum Bürokaufmann und Gefahrgutfahrer mit Erfolg teilgenommen.
Im Rahmen seiner Ermittlungen zog der Beklagte auch die polizeilichen Ermittlungsakten bei, wonach der Kläger am 20.09.1992 um 12.30 Uhr bei der Polizeiinspektion S. leichte Verletzungen (HWS-Syndrom) und einen Schaden an seinem PKW in Höhe von etwa DM 259,- geltend gemacht habe, nachdem die Fahrerin eines Mercedes um 11.45 Uhr an einer Kreuzung bei Rotlicht hinter seinem PKW angehalten, aus Unachtsamkeit ihren PKW plötzlich langsam nach vorne rollen habe lassen und mit der Frontseite ihres Fahrzeugs gegen die hintere Stoßstange des Fahrzeugs des Klägers gestoßen sei.
Nach den ebenfalls beigezogenen Unterlagen des Bundeswehrkrankenhauses A. vom 22.08.1990, des Bundeswehrkrankenhauses U. vom 27.09.1990 und des Nervenarztes Dr.K. vom 17.10. 1990 litt der Kläger damals an vasomotorischen Cephalgien und Kiefergelenksbeschwerden mit psychogener Überlagerung ohne organisches Korrelat. Es wurde der Verdacht auf unreife, hypochondrische Persönlichkeit geäußert sowie die Diagnose "Psychasthenie und Costensyndrom rechts" gestellt.
Ein versorgungsärztliches Untersuchungsgutachten des Chirurgen Dr.M. vom 28.04.1993 ergab, dass auf chirurgisch-orthopädischem Fachgebiet keine Schädigungsfolge feststellbar sei. Nach dem Befundbericht der neurologischen Klinik M. vom Januar 1993 handele es sich um eine psychogene Bewegungsstörung, die evtl. eine psychiatrische Begutachtung erfordere.
Am 16.08.1993 erging daraufhin ein Bescheid, mit dem der Antrag des Klägers auf Beschädigtenversorgung abgelehnt wurde. In der Begründung wurde zwar ausgeführt, dass de...