nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Landshut (Entscheidung vom 09.10.2002; Aktenzeichen S 13 U 129/00) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 09. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Verletztenrente streitig.
Der 1954 geborene Kläger stieß am 21.01.1999 auf einer Dienstreise als angeschnallter Fahrer mit einem entgegenkommenden Kraftfahrzeug frontal zusammen, in dessen Folge die hinter ihm kommenden Fahrzeuge auf ihn auffuhren. Er erlitt Kontusionen linke Schulter, Ellenbogen, Handgelenk und Thorax.
Zur Aufklärung des Sachverhalts zog die Beklagte Berichte der Krankenhäuser K. , P. , M. bei, des Neurologen Dr.M. (der einen Zustand nach Bandscheibenoperation 1984 beschrieb), der AOK Bayern, des Internisten Dr.B. , des Dr.Z. - der durch MR nachgewiesene alte Bandscheibenvorfälle C 4/5 und C 5/6 beschrieb - und holte Gutachten des Prof.N. (Klinikum Universität R.) vom 02.11.1999 mit neurologischem Zusatzgutachten des Dr.S. (S.) vom 20.09.1999 und internistischem Zusatzgutachten des Prof.Dr.P. (Klinikum Universität R.) vom 11.11.1999 ein. Dr.S. führte aus, beim Kläger habe eine Vorschädigung der HWS vorgelegen, wie sich aus kernspintomographischen Untersuchungen vom 02.03.1999 ergäbe und die beschriebenen überwiegend alten Bandscheibenvorfälle C 4/C 5 und C 5/C 6 mit deutlicher Einengung der Wurzelaustrittspunkte C 5 und C 6. Dadurch sei eine verzögerte Rückbildung der Beschwerdesymptomatik erklärbar. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) betrage bis ca. Ende des ersten Halbjahres 20 v.H., danach 10 v.H. bis Ende des 2. Halbjahres. Prof.P. führte aus, es handele sich um einen Zustand nach Thoraxkontusion und Sternumfraktur im mittleren Drittel, die noch persistierende Schmerzsymptomatik weise auf die stattgehabte Sternumfraktur hin, sei aber rückläufig. Er empfahl eine weitere unfallchirurgische und neurologische Begutachtung. Prof.N. ging von einer Thoraxkontusion und Sternumkontusion, Clavicularkontusion aus und hielt eine verzögerte Heilung nach HWS-Distorsion aufgrund des HWS-Schleudertraumas für gegeben. Die MdE betrage 10 v.H.
Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 09.02.2000 einen Anspruch auf Rente ab, sie führte aus, die Brustkorbprellung mit Bruch des Brustbeines, die Schlüsselbeinprellung links sowie die Hautabschürfungen am linken Handgelenk seien folgenlos ausgeheilt, die MdE betrage 10 v.H. Das im Rahmen des Unfalltraumas erlittene Schleudertrauma der HWS mit verzögert aufgetretenen Beschwerden sei bei den erheblichen vorbestehenden anlagebedingten Veränderungen an der HWS nur verzögert abgeklungen. Die noch bestehenden Beschwerden seien auf die unfallunabhängig bestehenden anlagebedingten Veränderungen der HWS sowie die bekannten Bandscheibenvorfälle und die ebenfalls unabhängig festgestellte Nervenschädigung in der Wirbelsäule mit Ausstrahlung in die Elle beidseits links mehr als rechts zurückzuführen. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Bescheid vom 03.05.2000 zurück.
Gegen den Bescheid vom 09.02.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2000 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Landshut erhoben mit dem Antrag, "Rente entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu bezahlen". Nach Einholung ärztlicher Befundberichte und der einschlägigen Röntgenaufnahmen hat das SG Gutachten des Neurologen Dr.K. vom 21.09.2001 und des Orthopäden Dr.F. vom 02.10.2001 eingeholt.
Dr.K. hat festgestellt, dass der Unfall nicht zu einer Verletzung neurologischer Strukturen geführt habe. Er habe auch nicht zu einer schwerwiegenden Halswirbelsäulenverletzung geführt. Die Berichte der Krankenhäuser K. , P. und M. enthielten dafür keine Anhaltspunkte. Erst aus dem Arztbrief des Dr.M. ergäben sich HWS-Beschwerden. Auf nervenärztlichem Gebiet lägen keine Unfallfolgen vor.
Dr.F. hat ausgeführt, die Anerkennung eines HWS-Schleudertraumas durch die Beklagte mit einer MdE von 10 v.H. sei nicht nachvollziehbar. Selbst wenn man eine leichtgradige Verzerrung der HWS unterstellen würde, so wären diese Verletzungsfolgen innerhalb von wenigen Wochen zur Ausheilung gekommen. Ebenso folgenlos verheilt seien Prellungen des Brustkorbs und eine Fraktur des Brustbeines.
Daraufhin hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 09.10.2002 die Klage abgewiesen und sich zur Begründung auf die eingeholten Gutachten Dr.K. und Dr.F. gestützt.
Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger Berufung eingelegt und vorgetragen, durch den Zusammenprall bei ca. 100 km/h Geschwindigkeit sei es bei ihm zu einem Schleudertrauma der Größenordnung II bis III, einem Bandscheibenvorfall auf Höhe C 4/C 5 und C 5/C 6 mit teilweise deutlicher Einengung des Wurzelaustritts C 5 und C 6, einer Sternumfraktur bzw. eines Tinnitus gekommen. Auch das Herzangstsyndrom sei auf das Unfallereignis zurückzuführen. Immerhin habe er über Monate hinweg unter...