nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG München (Entscheidung vom 12.08.1999; Aktenzeichen S 42 KA 1773/97) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 12. August 1999 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat der Beklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Abstaffelung der Nr. 378 BMÄ/E-GO a.F. (Sonographische Untersuchung mittels Real-Time-Verfahren (B-Mode) einschließlich Bilddokumentation, je Sitzung) und die hiermit verbundene Honorarkürzung. Der Kläger ist als Nuklearmediziner und Internist in N. , Obb., niedergelassen und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Die Beklagte hat im Quartal 2/96 mit Bescheid vom 30. Oktober 1996 über eine sachlich-rechnerische Richtigstellung betr. Ab- staffelungs- und Budgetregelungen des EBM-96, die Punkteanforderung des Klägers bei der Nr. 378 BMÄ/E-GO a.F. um 89.692,6 Punk- te gekürzt. Die Leistungen nach der Nr. 378 BMÄ/E-GO a.F. wurden vom Kläger 554-mal angefordert. Damit wird die Abstaffelungsgren- ze von 255 Leistungen um 299 Leistungsansätze überschritten. Gegen diesen Berichtigungsbescheid hat der Kläger mit Schreiben vom 12. November 1996 Widerspruch eingelegt. Er verweist hier- zu auf frühere Einsprüche vom 4. August 1996 und 1. September 1996. In seiner Praxis würden die Leistungen nahezu ausschließlich auf Überweisungsbasis erbracht. Sonographien würden entweder als Auftragsleistungen (Zielaufträge) oder im Rahmen von Definitionsaufträgen zur Schilddrüsendiagnostik erbracht. Die Sonographie sei fachlich obligater Bestandteil der Schilddrüsendiagnostik, die Zahl der zu erbringenden Leistungen nach der Nr. 378 BMÄ/E-GO a.F. könne somit nicht selbst gesteuert werden. Die Sonographie sei eine nicht delegierbare ärztliche Leistung und wesentlicher Bestandteil seiner Ertragslage bei einseitig spezialisierter Praxisstruktur. Durch die Abstaffelung sei eine Kostendeckung auch angesichts des Punktwertverfalls nicht gegeben. In dem Schreiben vom 1. September 1996 hat der Kläger als Sonderregelung für seine Schwerpunktpraxis (Schilddrüsenambulanz) eine Befreiung von der Budgetierung der sonographischen Leistungen beantragt. Die zwischenzeitlich bestellten Prozessbevollmächtigten des Klägers haben mit Schreiben vom 27. Februar 1997 noch vorge- tragen, dass die Punktzahlenabstaffelung bei den Sonographien nicht rechtmäßig sei. Der Bewertungsausschuss habe seine Bewertungskompetenz mit der Abstaffelungshonorierung bei der Nr. 378 BMÄ/E-GO a.F. missbräuchlich ausgeübt. Im SGB V sei keine Abstaffelung im Ultraschallbereich oder für Ganzkörperplethysmographie vorgesehen, sondern nur für die Vergütung der Leistungen mit medizinisch-technischen Großgeräten. Da allein § 87 Abs.2b Satz 3 SGB V für die Vergütung der Leistungen mit medizinisch-technischen Großgeräten eine Abstaffelung der Punktzahlen in Abhängigkeit von der Auslastung des jeweiligen Gerätes gebiete und ansonsten für alle anderen vertragsärztlichen Leistungen nicht vorschreibe, fehle für die gestaffelte Bewertung der Nr. 378 BMÄ/E-GO a.F. im EBM 1996 eine entsprechende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage. Im Übrigen müssten neben der Vergütung des zeitlichen Aufwandes des Arztes in die Bewertung alle Kosten miteinfließen, die bei einem als Vertragsarzt tätigen Arzt durch das Führen einer Kassenarztpraxis bei generalisierender Betrachtung anfallen würden. Für eine Abstaffelung sei hier kein Raum. Aber selbst wenn man die Abstaffelung als wirksam ansehen würde, müsste der angefochtene Honorarbescheid abgeändert werden, denn der größte Teil der von dem Kläger ausgeführten Ultraschallleistungen seien Zielaufträge. Die Durchführung der Sonographie sei obligater Bestandteil der Schilddrüsendiagnostik, so dass die Frequenz der Nr. 378 BMÄ/E-GO a.F. hier nicht eigenverantwortlich gesteuert werden könne. Die Patienten würden im Rahmen von Konsiliaruntersuchungen zur Abklärung der Schilddrüse geschickt, wobei die überweisenden Kollegen des Klägers eine verbindliche, forensisch abgesicherte Schlussdiagnose mit entsprechenden Therapieempfehlungen erwarten würden. Weiter sei darauf hingewiesen, dass die Praxisstruktur des Klägers nicht mit anderen vergleichbar sei, die Sonographie sei hier ein wesentlicher Bestandteil der Praxisstruktur und auch erforderlich zur Existenzsicherung eines spezialisierten Untersuchungszentrums mit gesondert ausgelegter fachlicher Qualifikation. Ein Ausgleich der Kürzungen durch andere diagnostische Methoden oder die überwiegend durchgeführte Ausweitung der so genannten sprechenden Medizin sei in all diesen Fällen nicht möglich. Die Beklagte hat mit Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 1997 den Widerspruch zurückgewiesen. Der Honorarabrechnung liege der Einheitliche Bewertungsmaßstab in der Fassung vom 29. September 1995 (DÄ Nr.39) zugrunde. Nach den Allgemeinen Bestimmungen A I 1 des EB...