rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Landshut (Entscheidung vom 28.10.2002; Aktenzeichen S 5 RJ 1072/00 A) |
Tenor
I. In Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 28. Oktober 2002 und des Bescheides der Beklagten vom 24.01.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.07.2000 wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger ab Antrag Rente wegen Berufsunfähigkeit, ab 01.11.2001 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer zu gewähren.
II. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den Anspruch des Klägers auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach §§ 43, 44 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung bzw. Rente wegen Erwerbsminderung nach §§ 43, 240 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung (n.F.).
Der 1939 geborene Kläger ist Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina und hat seinen Wohnsitz in seiner Heimat. Dort bezieht er Rente vom bosnischen Versicherungsträger, dabei werden insgesamt 22 Jahre und 7 Monate berücksichtigungsfähige Zeiten zugrunde gelegt. Der bosnische Träger hat Versicherungszeiten zwischen 02.07.1962 und 03.04.1992 und erneut ab 05.06. 1995 bis 01.08.1998 mitgeteilt. In der Bundesrepublik hat der Kläger von Februar 1969 bis November 1973 für insgesamt 54 Monate Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung entrichtet. Mit dem Rentenantrag vom 07.09.1998 hat der bosnische Träger einen Untersuchungsbericht der Invalidenkommission vom 07.09. 1999 vorgelegt, den die Beklagte durch Dr.D. auswerten ließ. Darin sind folgende Diagnosen genannt:
1. Lungenfunktionsminderung bei Zustand nach Lungen-Tbc und Lungenüberblähung.
2. Gastroduodenitis.
3. Nierensteine links.
4. Funktionsminderung der Wirbelsäule bei Verschleißerscheinungen ohne Wurzelreizung.
5. Minderung des Hörvermögens beidseits.
6. Alkoholmissbrauch.
Dr.D. war der Auffassung, der Kläger könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch vollschichtig, als Zimmermann dagegen nur mehr weniger als zwei Stunden täglich arbeiten. Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 24.01. 2000 wegen des vollschichtigen Leistungsvermögens ab. Mit seinem Widerspruch vom 01.03.2000, eingegangen am 09.03. 2000 legte der Kläger medizinische Unterlagen vor. Diese ließ die Beklagte erneut durch Dr.D. auswerten, der keine Änderungen feststellen konnte; es handele sich nur um eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Veränderungen am Bewegungsapparat, ab Rentenantrag sei der Kläger aber nicht mehr umstellungsfähig. Die Arbeitgeberauskunft der Firma W. AG ergab, dass der Kläger dort zwischen 1971 und 1973 als Zimmerer beschäftigt war und eine Facharbeitertätigkeit ausgeübt hat; bezahlt wurde er nach Lohngruppe V des Tarifvertrags für das Baugewerbe. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.07.2000 hat die Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen mit der Begründung, es läge weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vor, da der Kläger als einfach Angelernter einzustufen sei und noch acht Stunden täglich arbeiten könne.
In der Klageschrift vom 27.09.2000 gab der Kläger an, sein Gesundheitszustand, insbesondere die Wirbelsäulen- und Nierenerkrankung, seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Er teilte mit, keinen Beruf erlernt zu haben; vor 1971 sei er als Hausmeister beschäftigt gewesen. Auf Veranlassung des Sozialgerichts untersuchte Dr.Z. , Facharzt für Allgemeinmedizin, den Kläger am 30.10.2001 und erstellte ein Gutachten. Er diagnostizierte:
1. Nachlassende Hirnfunktion bei allgemeiner Voralterung, Altersdepression, Verdacht auf Hirndurchblutungsstörungen, früherer Alkoholmissbrauch.
2. Lungenfunktionsbeeinträchtigung bei abgelaufener Tbc und Lungenemphysem.
3. Wirbelsäulensyndrom bei Abnutzungserscheinigungen ohne neurologische Ausfallerscheinungen.
Dr.Z. war der Auffassung, dass ab dem Untersuchungstag das Leistungsvermögen mit nur mehr weniger als drei Stunden zu bewerten sei. Er führte dies auf die Verschlechterung der Hirnfunktion zurück, denn bei der Voruntersuchung sei noch ein altersgemäßer psychischer Befund erhoben worden, obwohl der Kläger bereits damals als vorgealtert beschrieben worden sei. Bereits ab April 2001 sei das Leistungsvermögen aber auf weniger als sechs Stunden abgesunken gewesen, ab diesem Zeitpunkt habe sich der Kläger nicht mehr auf allereinfachste Tätigkeiten umstellen können.
Die Beklagte teilte in den Schriftsätzen vom 07.12.2001 und 28.06.2002 mit, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien nicht erfüllt, da der Kläger im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum vom 15.04.1996 bis 14.05.2001 lediglich 28 Pflichtbeiträge bezahlt habe. Der Beurteilung des Leistungsvermögens durch Dr.Z. stimmte die Beklagte zu. Der Kläger sei aber kein Facharbeiter und genieße keinen Berufschutz. Sie beantragte daher, die Klage abzuweisen. Der Klägerbevollmächtigte hat hingegen vortragen lassen, der Kläger sei bereits seit Antragstellung, spätestens aber im Januar 1999, erwerbsunfähig gewesen und wies auf den Versicherungsverlauf des bosnischen ...