Entscheidungsstichwort (Thema)

Wehrdienstbeschädigung. Ursachenzusammenhang. Erkrankung der Hüft- oder Kniegelenke. Vibrationsbelastung

 

Leitsatz (redaktionell)

Funktionsbeeinträchtigungen der Hüft- und Kniegelenke sind schicksalshaft und nicht Wehrdienstbeschädigungs (WDB)-bedingt bei Fehlen eines entsprechenden Traumas oder einer – nur ausnahmsweise – als WDB-Folge anzusehenden Erkrankung aus dem rheumatischem Formenkreis. Sie können auch nicht auf Vibrationsbelastungen in Form von vertikalen Ganzkörperschwingungen im Sinne der BK Nr. 2110 der Anlage zur BKV ursächlich zurückgeführt werden, da diese sich allenfalls auf die Wirbelsäule auswirken.

 

Normenkette

SVG §§ 81, 85; BVG § 30 Abs. 1

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 16. Februar 2005 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der 1935 geborene Kläger begehrt Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) in rentenberechtigendem Grad. Streitig sind hier die Anerkennung weiterer Schädigungsfolgen in beiden Knien und beiden Hüftgelenken sowie im rechten Handgelenk unter entsprechender Erhöhung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) auf mindestens 25 v.H..

Die Beklagte zu 2) hat mit Bescheid des Wehrbereichsgebührnisamtes III vom 07.11.1996 den erneuten Antrag auf Anerkennung von Folgen einer Wehrdienstbeschädigung (WDB) im Bereich der Wirbelsäule zurückgewiesen. An dem rechtsverbindlichen Bescheid vom 15.10.1992 werde festgehalten, da die Voraussetzungen des § 44 Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren (SGB X) nicht gegeben seien. Insoweit ist das Verfahren noch am Sozialgericht München anhängig.

Die Beklagte zu 2) hat mit weiterem hier streitgegenständlichen Bescheid der Wehrbereichsverwaltung III vom 18.02.2000 ausgeführt, ein Anspruch auf Ausgleich nach § 85 SVG bestehe weiterhin nicht. Die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens festgestellten Gesundheitsstörungen "beginnende, geringe Chondropathia patellae beidseits bei Kniescheibenfehlform, beginnende umformende Veränderungen der Hüftgelenke bei Schenkelhalsverbiegung im Sinne der Adduktion (Coxa vara)" seien nicht Folgen einer WDB im Sinne des § 81 SVG.

Die Beklagte zu 2) hat mit Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung III vom 12.07.2000 die Widersprüche gegen den Bescheid des Wehrbereichsgebührnisamtes III vom 07.11.1996 und den gemäß § 86 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als mit angefochten geltenden weiteren Bescheid vom 18.02.2000 zurückgewiesen. Mit Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.08.1983 sei festgestellt worden, dass lediglich die beiderseitige Hörschädigung als Folge einer WDB in nicht ausgleichsberechtigendem Grade anzuerkennen gewesen sei. Das Vorliegen einer Harnwegs- oder Prostataerkrankung bzw. einer als Verdachtsdiagnose geäußerten Mitralstenose des Herzens habe sich nicht bestätigen lassen. Bezüglich der Gesundheitsstörungen auf orthopädischem Fachgebiet ("Cervikalsyndrom bei degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule, geringe Fehlhaltung der Wirbelsäule und Veränderungen nach vorwiegend lumbalem Morbus Scheuermann, fortgeschrittener Bandscheibenschaden der unteren Lendenwirbelsäule mit neurologischen Reststörungen nach Bandscheibenvorfall und Kompression der Nervenwurzel L5/S1") sei ein Ursachenzusammenhang mit dienstlichen Einwirkungen, insbesondere der Tätigkeit als Flugzeugladungsmeister auf einer Transall verneint worden; somit sei eine Anerkennung dieser Gesundheitsstörungen als WDB-Folgen im Sinne des § 81 SVG abzulehnen gewesen. Mit Schreiben vom 08.02.1984 habe der Kläger gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Im nachfolgenden langdauernden Rechtsstreit seien diverse Gutachten eingeholt worden, u.a. ein arbeitsmedizinisches Gutachten von Prof. Dr. D. und Prof. Dr. K. vom 25.02.1991 unter besonderer Berücksichtigung der Beurteilung möglicher Wirbelsäulenschäden nach Vibrationsbelastungen. Mit Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 04.02.1992 sei die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen worden. Bezüglich des Wirbelsäulenleidens habe der Kläger bereits am 17.03.1992 einen Wiederaufnahmeantrag im Sinne von § 44 SGB X gestellt. Außerdem sei bezüglich eines früheren Antrags (WDB-Blatt vom 15.06.1979) wegen einer am 26.04.1979 beim Dienstsport erlittenen Fraktur des Os triquetrum der rechten Hand, für dessen gesundheitliche Folge im Gerichtstermin am 04.02.1992 ein Anerkenntnis (ohne Ausgleichsgewährung) ausgesprochen worden sei, verwaltungsseitig noch ein Bescheid zu erteilen gewesen. Deswegen habe das Wehrbereichsgebührnisamt III mit Bescheid vom 15.10.1992 die Gesundheitsstörung "Belastungsschmerzen im Bereich des rechten Handgelenkes/ der rechten Hand nach Fraktur des Os triquetrum" als Folge einer WDB anerkannt, einen Ausgleich nach § 85 SVG jedoch nicht gewährt. Auch in Berücksichtigung der als WDB-Folge anerkannten Gesundheitsstörung "Hochtoninnenohrschwerhörigkeit beiderseits" stehe ein Au...

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