Entscheidungsstichwort (Thema)
Geschiedenen-Witwenrente. Letzter wirtschaftlicher Dauerzustand. Unterhaltszahlung
Leitsatz (redaktionell)
Eine Unterhaltszahlung liegt nur dann vor, wenn regelmäßig Zahlungen zur Deckung des laufenden Lebensunterhalts erfolgen. Das Tatbestandsmerkmal der Regelmäßigkeit erfordert grundsätzlich monatlich wiederkehrende Leistungen eines der Höhe nach feststehenden Betrages. Unregelmäßige oder gar nur einmalige Geldleistungen erfüllen den Unterhaltsbegriff nicht.
Der Unterhalt muss 25% des für den geschiedenen Ehegatten zeitlich und örtlich notwendigen Mindestbedarfs nach dem Bundessozialhilfegesetz erreichen, wie er sich aus den jährlich festzusetzenden Regelsätzen für Haushaltsvorstände ergibt. Bei Fällen mit Auslandsbezug kommt es allein auf die Verhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland an.
Normenkette
SGB VI § 243
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 25. Februar 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist Geschiedenen-Witwenrente aus der Versicherung des 1934 geborenen und am 08.03.2000 verstorbenen Versicherten I. B..
I. B. war kroatischer Staatsangehöriger und hat bis 1968 in Kroatien und dann im Anschluss in K. gelebt. Die 1935 in Kroatien geborene Klägerin lebt in Kroatien. Sie war mit dem Versicherten vom 15.02.1958 bis zur Scheidung am 27.04.1965 verheiratet. Aus der Ehe ist die Tochter B. B., geb. 1960, hervorgegangen. Gemäß dem Scheidungsurteil des Kreisgerichts O. war der Versicherte nur der Tochter zur Unterhaltszahlung verpflichtet. Er war nach der Scheidung noch in zweiter und dritter Ehe verheiratet. Aus der dritten Ehe sind die Töchter V. und M. hervorgegangen.
Am 14.3.2000 beantragte die Klägerin Hinterbliebenenrente durch die in K. lebende Bekannte M. P. . Im Antrag hatte die Klägerin u.a. zur tatsächlichen Unterhaltsleistung angegeben, dass der Versicherte ihr vor seinem Tod keinen Unterhalt geleistet habe. Ebenso wenig hätten sie einen gemeinsamen Haushalt geführt. Auch eine Unterhaltsverpflichtung habe nicht bestanden, ebenso wenig ein Unterhaltsverzicht. Im Scheidungsurteil sei der verstorbene Versicherte überwiegend für schuldig erklärt worden.
Mit Bescheid vom 29.05.2000 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da Unterhaltszahlungen tatsächlich allenfalls an die gemeinsame Tochter B. getätigt worden seien, nicht aber an die Klägerin.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.08.2000 zurück.
Hiergegen erhob die Klägerin Klage und trug vor, dass sie in den letzten Jahren vor dem Tod des Versicherten wieder mit diesem zusammengelebt habe. Sie habe mit Touristenvisum jährlich bis zu sechs Monate bei ihm in Karlsruhe gewohnt. Er sei für das Essen und sämtliche Ausgaben aufgekommen, habe auch die Reisekosten der Klägerin sowie Kleidung bezahlt. Der Versicherte habe ihr, wenn sie dann nach Kroatien zurückfuhr, Geld mitgegeben, und zwar Beträge zwischen 300,00 und 500,00 DM. Desgleichen habe er ihr durch Bekannte Geld nach Kroatien geschickt. Die falsche Angabe im Antrag sei durch schlechte Sprachkenntnisse zu erklären. Beim Ausfüllen des Formulars sei kein Dolmetscher anwesend gewesen. Auch sei es sehr schwierig gewesen, auf die Frage nach dem Unterhalt richtig zu antworten, da ja Naturalunterhalt geleistet worden sei.
Die Klage wurde durch den gerichtlichen Vergleich vom 19.01.2004 erledigt. Die Beklagte erklärte sich bereit, erneut rechtsmittelfähig zu entscheiden, sobald die Klägerin Nachweise zu ihrem Unterhaltsanspruch vorgelegt habe.
Die Klägerin teilte daraufhin zu ihren Aufenthalten in Deutschland mit, genauere Daten hierzu nicht mehr nachvollziehen zu können. Insbesondere seien nicht alle Grenzübertritte durch Stempel im Reisepass vermerkt worden.
Die Klägerin übergab eidesstattliche Versicherungen der Zeuginnen G. und P.. Frau D. G., K., gab an, 1994/1995 sei die Klägerin mit ihrem geschiedenen Ehemann wieder zusammengekommen. Sie sei im Jahr mehrere Monate in K. bei ihm gewesen. Die Zeugin hat nach ihrer Aussage bei ihren Reisen nach O. für den Versicherten mehrmals Geldbeträge mitgenommen und der Klägerin überbracht. Seit 1995 bis 2000 sei dies zweimal jährlich der Fall gewesen mit Geldbeträgen zwischen 150,00 und 300,00 DM.
Frau M. P. bestätigte ebenfalls das "Zusammenkommen" der beiden Geschiedenen seit 1994. Sie selbst habe für die Klägerin zweimal Beträge von 200,00 DM und zweimal Beträge von 300,00 DM mit nach Kroatien genommen.
Mit Bescheid vom 18.08.2004 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Es liege keine tatsächliche Unterhaltsleistung vor. Es handele sich nicht um Unterhalt, wenn von der früheren Ehefrau Gegenleistungen im Form von gemeinsamer Haushaltsführung erbracht worden seien. Gelegentliche Zuwendungen stellten im Übrigen keine regelmäßige Unterhaltszahlung dar.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch. Sie legte die eides- stattliche Versicherung ihrer Toch...