Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 23. November 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist Geschiedenenwitwenrente aus der Versicherung des 1919 geborenen und am 27.05.1998 verstorbenen Versicherten M. K. .
Dieser hat von 1965 bis zu seinem Tod in Deutschland (Baden-Württemberg) gelebt. Er hatte hier Versicherungszeiten von August 1965 bis Juli 1985. Seit 01.08.1985 bezog er Altersruhegeld in Höhe von zunächst netto 571,47 DM und zuletzt 779,83 DM.
Die 1926 geborene Klägerin war vom 23.02.1949 bis zur Scheidung vom 23.02.1971 mit dem Versicherten verheiratet. Aus der Ehe sind die Söhne R., geboren 1953, M. geboren 1958, und P., geboren 1961, hervorgegangen.
Der Versicherte heiratete im Jahr 1975 seine zweite Ehefrau M.; diese verstarb am 04.06.1998.
Im Hinblick darauf fragte die Klägerin zunächst im September 1998 bezüglich einer Witwenrente an - der verstorbene Versicherte habe nämlich Unterhalt an die Söhne zu leisten gehabt - und beantragte diese dann am 25.02.1999 auch formell.
Im Formblattantrag gab die Klägerin zur Unterhaltsleistung während des letzten Lebensjahres an, der Versicherte habe einen monatlichen Betrag von 150,00 DM geleistet. Laut beigelegtem Scheidungsurteil des Kreisgerichts in M. sind die minderjährigen Kinder der Mutter zugesprochen worden. Dem Versicherten wurden Unterhaltszahlungen für die Kinder auferlegt.
Die Beklagte befragte die Klägerin nach den Unterhaltszahlungen des Versicherten an sie im letzten Jahr vor dessen Tod, von Mai 1997 bis Mai 1998.
Die Klägerin teilte mit (Okt.1999), der Versicherte sei "im Urlaub 1997 hier bei uns" gewesen und "im Herbst 97" habe er sie und die Kinder besucht: "Bei dieser Gelegenheit übergab er an mich und seinen Enkel(n) M. in bar je 1.000,00 DM zur Unterhaltung". Der Enkel M. sei der Sohn des gemeinsamen Sohnes P. .
Mit Bescheid vom 10.02.2000 lehnte die Beklagte den Antrag auf Rente gemäß § 243 des Sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI) ab. Weder habe die Klägerin einen Unterhaltsanspruch gehabt - laut jugoslawischem Scheidungsurteil habe ein solcher nur für die Kinder bestanden - noch habe der verstorbene Versicherte tatsächlich Unterhalt an die Klägerin geleistet. Die behauptete einmalige Zahlung sei ein einmaliges Gelegenheitsgeschenk und keine Unterhaltszahlung.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch. Es habe sich keineswegs um ein Geldgeschenk, sondern um die Pflicht des Verstorbenen gehandelt. Er habe "sogar jedes Jahr für die Kinder Unterhaltsgeld geschickt, natürlich auch für mich eine Kleinigkeit."
Mit Widerspruchsbescheid vom 31.07.2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Eine Unterhaltsleistung liege begrifflich grundsätzlich nur dann vor, wenn regelmäßig Zahlungen zur Deckung des laufenden Lebensunterhaltes erfolgten. Die einmalige Zahlung von 1.000,00 DM sei umso mehr deshalb ein Geldgeschenk, weil sie im gleichen Maße auch an den nicht unterhaltspflichtigen Enkel gegangen sei. Im Übrigen könnten tatsächliche Zahlungen auch nicht nachgewiesen werden.
Hiergegen erhob die Klägerin am 23.10.2000 Klage zum Sozialgericht Landshut: Sie sei vom Versicherten nach Kräften unterstützt worden. Er habe das Geld an seine Schwester geschickt, die es ihr überbracht habe. Ein weiterer Zeuge, J. J., habe ihr Geld und Bekleidung zugeschickt.
Das SG wies die Klage mit Urteil vom 23.11.2001 ab und stützte sich dabei im Wesentlichen auf die Begründung der angefochtenen Bescheide.
Am 20.03.2002 legte die Klägerin gegen das Urteil Berufung ein. Sie benannte für ihren Sachvortrag Zeugen.
Das Gericht befragte diese Zeugen - nämlich Herrn I. B., die Söhne der Klägerin R. und M. sowie Frau N. K. - schriftlich. Die letztgenannte äußerte sich nicht.
Die Beklagte sah in den Zeugenaussagen keinen neuen Tatsachen. Eine regelmäßige und verlässliche Unterhaltsleistung sei damit nicht nachgewiesen. Dies sei in Anbracht einer Rentenhöhe von zuletzt 779,83 DM auch kaum möglich gewesen.
Der Senat ermittelte zur Erbfolge der nachverstorbenen Witwe M. K. . Deren Sohn und Alleinerbe H. R. ist inzwischen ebenfalls verstorben. Dessen Witwe, Frau B. R., wurde vom Senat zu den Lebensumständen des Ehepaars K. schriftlich befragt.
Der Senat erhob weiter Beweis durch Vernehmung der Zeugen I. B. sowie R. K. . Die ebenfalls in Bosnien-Herzegowina wohnhaften Zeugen N. K. und M. K. konnten aus gesundheitlichen bzw. einreiserechtlichen Gründen dem Termin zur Zeugeneinvernahme nicht Folge leisten.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 23.11.2001 sowie des Bescheids der Beklagten vom 10.02.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.07.2000 zur Zahlung von Geschiedenenwitwenrente zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts, insbesondere zum Inhalt der Zeugenvernehmungen wird auf die Berufungsa...