Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitssuchende: Klageerweiterung im Berufungsverfahren
Leitsatz (amtlich)
Eine Klageerweiterung im Berufungsverfahren auf weitere Bewilligungszeiträume ist nicht sachdienlich.
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufungen wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 27. Januar 2016 abgeändert und der Beklagte verpflichtet, den Antrag vom 6.2.2015 auf Bewilligung von SGB II-Leistungen für die Zeit von 2000 bis 2008 zu verbescheiden.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Die Klagen auf Bewilligung von höheren Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II für den Zeitraum März 2014 bis August 2014 und März 2015 bis August 2015 werden abgewiesen.
IV. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger begehren vom Beklagten sinngemäß die Bewilligung von SGB II-Leistungen unter Anerkennung ihrer schriftlichen Arbeitslosmeldungen für 2000 bis 2008 in Höhe von insgesamt 136.725,39 €, die Meldung weiterer Rentenzeiten für 2014, die Weiterleitung ihrer Anträge an die Bundesagentur für Arbeit sowie im Berufungsverfahren erstmals höhere SGB II-Leistungen für die Zeiträume von März 2014 bis August 2014 und von März 2015 bis August 2015.
Die 1983 bzw. 1981 geb. Kläger sind verheiratet und beziehen als Bedarfsgemeinschaft vom Beklagten seit ihrer erstmaligen Antragstellung am 9.1.2009 mit kurzen Unterbrechungen Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Der Kläger zu 1 ist nach eigenen Angaben selbständig tätig. Seit 2011 haben die Kläger über 300 Verfahren am Sozialgericht anhängig gemacht sowie rund 180 Verfahren am Bay. Landessozialgericht.
Den Klägern wurde mit vorläufigem Bescheid vom 15.1.2014 für die Zeit vom 1.3.2014 bis 31.8.2014 Grundsicherungsleistungen in Höhe von monatlich 1.058,78 € bewilligt. Dabei wurde ein vorläufiges Einkommen aus selbständiger Tätigkeit von 24 € monatlich bedarfsmindernd berücksichtigt. Der hiergegen gerichtete Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 4.2.2014 (W 14/14) zurückgewiesen. Die Kläger erhoben am 10.2.2014 Klage zum Sozialgericht Augsburg (S 14 AS 128/14). Mit vorläufigem Änderungsbescheid vom 14.7.2014 wurden für die Zeit ab 1.6.2014 bis 31.7.2014 wegen der aufgenommenen abhängigen Beschäftigung des Klägers zu 1 bei der Bäckerei S. die Leistungen neu berechnet. Mit anderweitig angefochtenem Bescheid vom 18.12.2014 wurden die Leistungen endgültig bewilligt. Hieraus ergab sich eine Überzahlung von insgesamt 2.876,86 für die Monate März bis August, die mit Erstattungsbescheiden vom 19.12.2014 geltend gemacht wurden. Für die Monate April, Mai und Juli 2014 ergab sich kein Leistungsanspruch mehr. Die Klage S 14 AS 128/14 haben die Kläger mit Schreiben vom 13.4.2015 am 15.5.2015 zurückgenommen.
Im Berufungsverfahren L 7 AS 83/16 wurde der Beklagte verpflichtet, den Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X vom 6.2.2015 und 9.2.2015 betreffend den Bewilligungszeitraum 3/14 bis 8/14 zu verbescheiden. Dies ist mit Bescheid vom 16.2.2017 zwischenzeitlich erfolgt. Der Bescheid ist nicht bestandskräftig (aktuell Untätigkeitsklage anhängig S 8 AS 484/17).
Bzgl. der Höhe der SGB II-Leistungen für den Bewilligungszeitraum 3/15 bis 8/15 ist eine Berufung unter dem Aktenzeichen L 7 AS 724/16 anhängig (Klageerhebung vor dem Sozialgericht am 1.2.2016, S 14 AS 104/16).
Mit Schreiben vom 6.2.2015 stellten die Kläger beim Beklagten folgende Anträge:
"1. Antrag auf Übernahme der Dispozinsen,
2. Antrag auf Berücksichtigung der Verluste aus Selbstständigkeit,
3. Antrag auf Aufhebung des fiktiven Einkommens aus Selbstständigkeit,
4. Antrag auf Anerkenntnis des Darlehens als Betriebsausgaben,
5. Antrag auf Korrektur der falsch ergangenen Alg 2 Bescheide,
6. Antrag auf Unterbindung der falschen Verdächtigungen durch Herrn K.,
7. Antrag auf Unterbindung der Anrechnung eines mutwillig und rechtswidrig generierten Einkommens,
8. Antrag auf Einhaltung des SGB II,
9. Antrag auf Akzeptanz der nachgewiesenen Kosten für Büromaterial und Porto als Betriebsausgaben,
10. Antrag auf Einhaltung der Berechnung und Berücksichtigung der hierin gemachten Angaben,
11. Antrag auf Akzeptanz der mehrfach eingereichten Arbeitslosenmeldungen von mir und meiner Frau für den Zeitraum 2000-2008,
12. Antrag auf Korrektur der eindeutig falsch ergangenen Bescheide
13. Antrag auf Nachzahlung der unterschlagenen Rentenzeiten und ALG Leistungen 2000-2008 bzw. 2014".
Da der Beklagte auf der Durchführung eines erneuten Vorverfahrens bestehe, forderten sie hiermit die zeitnahe Bearbeitung dieser Anträge, damit diese erneut ins Klageverfahren gehen. Allein für 2014 fehle für 3 Monate die Meldung an den Rentenversicherungsträger, obwohl sie im ganzen Jahr im Leistungsbezug gestanden hätten.
Mit Schreiben vom 8.2.2015 stellten sie beim Beklagten ferner Antrag auf Nachholung des Verwaltungsverfahrens zu ihren Arbeitslosmeldungen 2000 bis 2008.
Zu o.g. Anträge...