Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Klage auf Mitteilung von Meldedaten. Meldung an den Rentenversicherungsträger. Unzulässigkeit der Leistungsklage gegenüber Leistungsträgern nach dem SGB 2. Passivlegitimation
Leitsatz (amtlich)
Gegenüber Leistungsträgern nach dem SGB II kann die Meldung von Zeiten an Rentenversicherungsträger regelmäßig nicht durchgesetzt werden.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufungen gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 22. Oktober 2015 werden zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger begehren vom Beklagten die Meldung von SGB II-Bezugszeiten an den Rentenversicherungsträger für die Monate April, Mai und Juli 2014 und die Ausstellung einer Bescheinigung hierüber.
Die 1983 bzw. 1981 geb. Kläger sind verheiratet und beziehen als Bedarfsgemeinschaft vom Beklagten seit 2009 Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Der Kläger zu 1 ist nach eigenen Angaben selbständig tätig. Im Bewilligungszeitraum März 2014 bis August 2014 übte er zudem eine abhängige Beschäftigung bei der Bäckerei S. aus und erzielte hieraus Einkommen, was er dem Beklagten nicht mitteilte.
Den Klägern wurde zunächst mit vorläufigem Bescheid vom 15.1.2014 für die Zeit vom 1.3.2014 bis 31.8.2014 Grundsicherungsleistungen in Höhe von monatlich 1.058,78 € bewilligt. Dabei wurde ein vorläufiges Einkommen aus selbständiger Tätigkeit von 24 € monatlich bedarfsmindernd berücksichtigt. Hiergegen legten die Kläger Widerspruch ein. Der hiergegen gerichtete Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 4.2.2014 (W 14/14) zurückgewiesen. Die Kläger erhoben am 10.2.2014 Klage zum Sozialgericht Augsburg (S 14 AS 128/14). Mit vorläufigem Änderungsbescheid vom 14.7.2014 wurden für die Zeit ab 1.6.2014 bis 31.7.2014 wegen der aufgenommenen abhängigen Beschäftigung des Klägers zu 1 bei der Bäckerei S. die Leistungen neuberechnet. Mit angefochtenem Bescheid vom 18.12.2014 wurden die Leistungen endgültig festgesetzt. Hieraus ergab sich eine Überzahlung von insgesamt 2.876,86 für die Monate März bis August, die mit Erstattungsbescheiden vom 19.12.2014 geltend gemacht wurden. Für die Monate April, Mai und Juli 2014 ergab sich kein Leistungsanspruch mehr. Die Klage S 14 AS 128/14 haben die Kläger mit Schreiben vom 13.4.2015 am 15.5.2015 zurückgenommen.
Mit Schreiben vom 9.1.2015, eingegangen am 22.1.2015, erhoben die Kläger die hier streitgegenständliche "Klage auf Aushändigung der Meldebescheinigung zur Rentenversicherung für das Jahr 2014 durchs Jobcenter" zum Sozialgericht Augsburg.
Mit Schreiben vom 14.1.2015 wurden an die Kläger jeweils Nachweise über die Meldung von Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld II an die gesetzliche Rentenversicherung für die Monate Januar bis März 2014, Juni 2014 und August bis Dezember 2014 verschickt.
Mit Schreiben vom 21.1.2015, eingegangen beim Sozialgericht am 26.1.2015, erhoben die Kläger eine weitere "Klage auf korrekte Nachmeldung der Rentenzeiten sowie Aushändigung der unterschlagenen Meldebescheinigungen durch das Jobcenter und Klage auf vollständige Nachmeldung der in der Vergangenheit unterschlagenen Rentenzeiten sowie die Nachzahlung der unterschlagenen Alg Leistungen sowie Festsetzung von Bewerbungskosten und entgelte Ersatzleistungen gegen das Jobcenter", die mit dem Akteneichen S 14 AS 96/15 erfasst wurde. Sie hätten heute die Meldebescheinigungen erhalten. Auch im Jahr 2014 unterschlage das Jobcenter vorsätzlich Rentenzeiten. Diese Klage nahmen die Kläger am 12.2.2015 zurück.
Auf den richterlichen Hinweis, dass das Rechtsschutzbedürfnis für die Fortsetzung der Klage S 14 AS 91/15 fehle, nachdem die Meldebescheinigungen den Klägern zugegangen sei, erwiderten die Kläger, dass die Klage weiterhin berechtigt sei, da 3 Monate fehlten (Schreiben vom 14.3.2015).
Nach Anhörung der Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid wurde die Klage mit Gerichtsbescheid vom 22.10.2015 als unzulässig abgewiesen. Da die begehrte Mitteilung kein Verwaltungsakt sei, seien die Kläger nicht beschwert, die Klage daher unzulässig. Die inhaltliche Richtigkeit sei nicht Gegenstand des Klageverfahrens. Passiv legitimiert sei diesbezüglich allein der Rentenversicherungsträger.
Hiergegen legten die Kläger am 28.10.2015 Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht ein. Der fehlende Nachweis über die 3 Monate sei sehr wohl Gegenstand des Klageverfahrens geworden.
Die Kläger haben mit Schreiben vom 9.3.2016 in allen offenen Verfahren ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG erteilt und dieses Einverständnis mit Schreiben vom 3.12.2016 wiederholt. Der Beklagte erklärte mit Schriftsatz vom 10.5.2016 sein Einverständnis zu einer Entscheidung nach § 124 Abs. 2 SGG.
Die Kläger beantragen,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 22.10.201...