Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 9. Februar 2004 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch auf nachträgliche Zahlung des Kindergelds für ein Kind im Zeitraum vom 01.01. bis 30.04.2002.
Die Klägerin und Berufungsbeklagte (in folgendem nur als Klägerin bezeichnet), eine italienische Staatsangehörige mit Wohnsitz in ihrem Heimatland, bezog als Witwe ihres in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter versicherten und im Oktober 1991 verstorbenen Ehegatten große Witwenrente und (neben Waisenrenten) Kindergeld für zunächst zwei Kinder und ab 01.03.1999 nur noch Kindergeld für den 1986 geborenen G. (Bescheid vom 13.03.2000).
Mit Schreiben vom 14.09.2001 übersandte die Beklagte und Berufungsklägerin (im folgenden nur Beklagte genannt) dem P., das seit 1991 für die Klägerin im Hinterbliebenenverfahren und seit 1994 in Kindergeldangelegenheiten tätig gewesen ist (Vollmacht für die Kindergeldangelegenheit vom 17.08.1994), zur Kontrolle der weiteren Kindergeldberechtigung der Klägerin den zweisprachigen Fragebogen zur Prüfung des Anspruchs auf Kindergeld (von der Klägerin auszufüllendes und zu unterschreibendes Formblatt KG 71 R-I) und das zweisprachige Formblatt E 401-I (von der Wohngemeinde auszustellende bzw. zu bestätigende Familienstandsbescheinigung) mit der Bitte um Erledigung bis zum 30.10.2001. Mit Schreiben vom 31.10.2001 mahnte die Beklagte die Einreichung der Unterlagen an und wies darauf hin, dass das "beantragte" (?) Kindergeld gemäß § 66 Abs.1 und Abs.3 Sozialgesetzbuch Teil I (SGB I) entzogen und die Zahlung insoweit eingestellt werde, wenn das Schreiben vom 14.09.2001 nicht bis zum 30.11.2001 erledigt werde. Nachdem kein Eingang bei der Beklagten zu verzeichnen war, teilte diese der Klägerin mit Bescheid vom 14.12.2001 mit, das Kindergeld werde nunmehr ab Januar 2002 ganz entzogen, und zwar solange, bis sie die erforderlichen Nachweise erbracht habe (§ 66 SGB I). Bei einer späteren Nachholung der Mitwirkung komme eine Nachzahlung des Kindergelds nur in Ausnahmefällen in Betracht. Diese Entscheidung ergehe im pflichtgemäßen Ermessen unter gebührender Berücksichtigung des Einzelfalles. Wegen Verstoßes gegen die Mitwirkungspflicht sei die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert worden (Rechtsmittelbelehrung: binnen drei Monaten einzulegender Widerspruch).
Am 10.05.2002 ging bei der Beklagten das Schreiben des P. vom 30.04.2002 ein, mit dem unter Bezug auf "Ihr Schreiben vom 14.12.2001" der von der Klägerin ausgefüllte und unter dem 04.04.2002 unterschriebene Fragebogen und die von der Gemeindeverwaltung L. am 19.12.2001 ausgestellte Familienstandsbescheinigung übersandt wurden.
Die Beklagte erteilte daraufhin den das Kindergeld für G. ab 01.05.2002 in Höhe von 154,00 EUR monatlich bewilligenden Bescheid vom 02.07.2002 (Rechtsbehelfsfrist: drei Monate). Zugleich erging gesondert das Schreiben vom 02.07.2002, in dem mitgeteilt wurde, dass die Zahlung ab Mai 2002 erfolge, weil die Klägerin die erforderliche Mitwirkung nunmehr nachgeholt habe. Eine rückwirkende Zahlung des Kindergelds für die Zeit von Januar bis April 2002 komme in Betracht, wenn die Klägerin für die Versäumung der rechtzeitigen Mitwirkung einen wichtigen Grund gehabt habe oder wenn die Versagung der rückwirkenden Kindergeldbewilligung zu einer wirtschaftlichen Notlage führen würde (§ 67 SGB I). Es werde ihr Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äußern und im Falle einer wirtschaftlichen Notlage die Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen.
Die Klägerin äußerte sich hierzu nicht, sondern brachte im Hinblick auf ein weiteres Schreiben der Beklagten mit anderem Datum Unterlagen für die Weiterzahlung des Kindergelds ab Januar 2003 bei.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 08.11.2002 lehnte die Beklagte die rückwirkende Zahlung des Kindergelds gemäß § 67 SGB I ab, weil die Klägerin für die Versäumung keinen wichtigen Grund gehabt habe. Nach Aktenlage bestünden keine Anhaltspunkte, dass sie durch die Versagung des Kindergelds in wirtschaftliche Not geraten sei (Rechtsbehelfsbelehrung: binnen drei Monaten einzulegender Widerspruch). Der Bescheid wurde dem P. mit Begleitschreiben vom 08.11.2002 zur Kenntnisnahme mit der Bitte um Weiterleitung an die Klägerin gesandt.
Daraufhin bat das P. die Beklagte, den Bescheid vom 08.11.2002 gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Teil X (SGB X) zurückzunehmen, weil das Recht unrichtig angewandt worden sei. Die Klägerin treffe keine Säumnis; es sei allbekannt, dass es nicht leicht sei, vom I. die Vordrucke E 411 ausfüllen zu lassen (Schreiben vom 18.12.2002, eingegangen bei der Beklagten am 19.12.2002). Dies wertete die Beklagte als Widerspruch. Ihre Rechtsbehelfsstelle erteilte den ablehnenden Widerspruchsbescheid vom 20.11.2003, der sich darauf stützt, dass die ehemals der ...