rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Würzburg (Entscheidung vom 03.07.2002; Aktenzeichen S 7 AL 424/99) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 03.07.2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Berücksichtigung von Vermögen bei der Gewährung von Arbeitslosenhilfe (Alhi).
Der 1957 geborene Kläger bezog in der Zeit vom 27.12.1993 bis 19.11.1995 Alhi ohne Vermögensanrechnung. Zuvor hatte die Beklagte einen Antrag des Klägers auf Alhi wegen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt, da Vermögen in Höhe von 34.217,10 DM (abzgl. Freibetrag von 8.000,00 DM) anzurechnen war (Bescheid vom 31.08.1993). Ab dem 20.11.1995 hat der Kläger an einer mit Übergangsgeld geförderten Weiterbildungsmaßnahme teilgenommen und anschließend vom 07.11.1996 bis 07.05.1997 Arbeitslosengeld (Alg) bezogen.
Mit Antrag vom 22.04.1997 und Fortzahlungsantrag vom 03.03.1998 beantragte der Kläger die Zahlung von Alhi. Er bestätigte jeweils unterschriftlich, das Merkblatt 1 für Arbeitslose "Ihre Rechte, Ihre Pflichten" erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Das Verhandensein von Einkommen oder Vermögen verneinte er. Die Beklagte bewilligte Alhi ab dem 08.05.1997 (Entscheidung vom 08.05.1997) bzw ab dem 08.05.1998 (Entscheidung vom 21.04.1998). Die Zahlung der Alhi erfolgte - unter Berücksichtigung einer rückwirkenden Aufhebung ab 19.04.1999 wegen eines Anspruches auf Übergangsgeld - bis zum 18.04.1999.
Aufgrund eines Datenabgleichs mit dem Bundesamt für Finanzen erhielt die Beklagte davon Kenntnis, dass der Kläger einen Freistellungsauftrag erteilt hatte. Auf Nachfrage der Beklagten erklärte der Kläger, dass er zwei Bausparverträge mit Guthaben am 08.05.1997 in Höhe von insgesamt 40.015,00 DM besessen habe. Bereits im Jahre 1993 habe sein Alhi-Anspruch wegen dieser Bausparverträge für ca. sechs Monate geruht. Damals sei ihm von Mitarbeitern des Arbeitsamtes versichert worden, dass eine nochmalige Anrechnung der Bausparverträge nicht erfolgen werde und zukünftig die Angabe der Verträge nicht mehr erforderlich sei. Er habe deshalb in gutem Glauben das Vorhandensein von Vermögen verneint.
Die Beklagte nahm den Bescheid über die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 08.05.1997 bis 22.10.1997 ganz zurück (Bescheid vom 16.07.1999). Unter Berücksichtigung des Bausparguthabens am 01.01.1997 und unter Abzug der Wohnungsbauprämienbegünstigung verfüge der Kläger über ein Vermögen in Höhe von 34.879,43 DM, das nach Abzug eines Freibetrages von 8.000,00 DM bei der Prüfung der Bedürftigkeit zu berücksichtigen sei. Er sei daher für 24 Wochen nicht bedürftig (26.879,43 DM: 1.080,00 DM wöchentliches Arbeitsentgelt). Gleichzeitig nahm die Beklagte die Entscheidungen über die Bewilligung von Alhi ab dem 23.10.1997 bis 18.04.1999 teilweise in Höhe von 35,19 DM wöchentlich zurück. Der Kläger habe Zinseinnahmen aus den Bausparguthaben in Höhe von 1.930,00 DM, die unter Berücksichtigung eines Werbekostenpauschbetrages von 100,00 DM als Einkommen auf die Alhi anzurechnen seien. Der Kläger habe die in den genannten Zeiträumen überzahlte Alhi in Höhe von 10.462,54 DM und die von der Beklagten geleisteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 3.172,61 DM zu erstatten (insgesamt 13.635,15 DM).
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Er führte erneut an, dass die Beklagte das Bausparguthaben bereits auf einen Alhi-Antrag hin, den er im Jahr 1993 gestellt habe, bei der Prüfung seiner Bedürftigkeit berücksichtigt habe. Es habe sich bei dem Bausparguthaben, dass er 1998 nach Zuteilungsreife der Bausparverträge in eine Beteiligung an einem offenen Immobilienfonds umgewandelt habe, um dasselbe Vermögen gehandelt, welches von der Beklagten nicht erneut angerechnet werden dürfe.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.08.1999 zurück. Vermögen sei auch dann zu berücksichtigen, wenn es bereits zu einer Leistungsversagung geführt habe. Der Zeitpunkt der Bewertung des Vermögens richte sich nach der Antragstellung.
Dagegen hat der Kläger am 10.09.1999 Klage beim Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Das Bundessozialgericht (BSG) habe in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 09.08.2001, Az: B 11 AL 9/01 R, ausgeführt, dass die Gewährung von Alhi nicht mit Rücksicht auf Vermögen versagt werden könne, das schon zur Ablehnung von Alhi geführt habe.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 03.07.2002 abgewiesen. Die erneute Anrechnung des bereits berücksichtigten Vermögens sei nicht zu beanstanden, da der Kläger aufgrund der Teilnahme an der mit Übergangsgeld geförderten Weiterbildungsmaßnahme einen neuen Alg-Anspruch erworben habe.
Gegen das Urteil hat der Kläger am 29.08.2001 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Das BSG habe mit Urteil vom 19.12.2001, Az: B 11 AL 49/01 R, einen vergleichbaren Fall entschieden. In dem dortigen Fall habe der Kläger nach Ablehnung des Alhi-Antrages wegen fehlende...