nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Erwerbsminderung. Berufsunfähigkeit
Leitsatz (redaktionell)
Für die Frage, ob Berufsschutz i.S.v. § 240 SGB VI besteht, können nur in Deutschland versicherte Tätigkeiten berücksichtigt werden.
Normenkette
SGB VI § 43 Abs. 1-2, § 240
Verfahrensgang
SG Landshut (Entscheidung vom 07.11.2003; Aktenzeichen S 4 RJ 266/03 A) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 7. November 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Leistung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1946 geborene Kläger, Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro hat, keinen Beruf erlernt. In seinem Arbeitsleben war er zunächst vom 04.02.1971 bis 08.02.1974 in Deutschland als Arbeiter versicherungspflichtig beschäftigt. Anschließend hat er in seiner Heimat von Juni 1980 bis September 1991 und von Januar 1992 bis Dezember 2000 Beitragszeiten aufzuweisen. Einen ersten am 18.11.1976 gestellten Rentenantrag hat die Beklagte mit Bescheid vom 15.06.1978 abgelehnt, weil der Kläger schon die Wartezeit von 60 Kalendermonaten nicht erfüllt habe. Die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Landshut mit Urteil vom 03.10.1978 abgewiesen. Den anschließenden Antrag auf Erstattung der zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Beiträge hat die Beklagte mit Bescheid vom 12.03.1979 abgelehnt.
Am 05.10.2001 beantragte der Kläger erneut die Leistung einer Rente bei der Beklagten. Im Gutachten für die Invalidenkommission B. vom 06.03.2002 vertrat der Chirurg Dr.M. die Auffassung, beim Kläger liege ein vollständiger und dauerhafter Verlust der Arbeitsfähigkeit vor. In seiner Stellungnahme vom 01.08.2002 kam Dr.D. zu der Auffassung, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne der Kläger noch sechs Stunden und mehr leichte Tätigkeiten verrichten. Mit Bescheid vom 07.08. 2002 und Widerspruchsbescheid vom 27.11.2002 hat die Beklagte daraufhin den Rentenantrag abgelehnt, weil weder teilweise noch volle Erwerbsminderung und auch nicht Berufsunfähigkeit beim Kläger vorlägen.
Dagegen hat der Kläger zum Sozialgericht Landshut Klage erhoben. Er trägt vor, aufgrund des Entlassungsscheins der deutschen Klinik in G. über die Behandlung vom 18.07. bis 09.09.1972 sei er in den Ruhestand getreten. In Jugoslawien habe er anschließend gearbeitet, weil er die Unterstützung seiner Firma gehabt habe. Er habe mit großen Gesundheitsproblemen 23 Dienstjahre realisiert.
Zur Aufklärung des Sachverhalts hat das Sozialgericht Gutachten der Ärztin, Sozialmedizin Dr.T. vom 06.11.2003 sowie des Neurologen und Psychiaters Dr.Dr.W. vom 05.11.2003 eingeholt. Dr.T. hat zusammenfassend die Auffassung vertreten, der Kläger sei in der Lage, leichte Tätigkeiten ohne Haltungskonstanz, ohne Anforderung an die nervliche Belastbarkeit, ohne Zeitdruck und ohne Nacht- und Wechselschicht vollschichtig zu verrichten. Die Umstellungsfähigkeit sei insgesamt alters- und ausbildungsentsprechend; Einschränkungen der Wegefähigkeit bestünden nicht.
Mit Urteil vom 07.11.2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen mit der Begründung, der Kläger sei nach den Feststellungen der gerichtlichen Sachverständigen noch in der Lage, in seiner letzten Tätigkeit als Fabrikarbeiter tätig zu sein, weshalb ein Rentenanspruch nicht bestehe.
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Er trägt vor, die Gutachten seien nicht vollständig, insbesondere fehle ein "psychiatrisches Ergebnis aus dem Krankenhaus in G ...
Der Senat hat zur Aufklärung des Sachverhalts das von der Ärztin für Psychiatrie Dr.M. am 20.08.2004 erstattete Gutachten eingeholt, nach deren Auffassung der Kläger seit Antragstellung in der Lage sei, acht Stunden körperlich leichte und gelegentlich auch mittelschwere Arbeiten ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit (ohne Akkordarbeit, ohne taktgebundene Arbeit), ohne besonderen Zeitdruck, ohne Nacht- und Wechselschicht und nicht in engen Räumen zu verrichten. Die Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt und der Kläger sei noch in der Lage, sich auf andere als die bisher ausgeübten Erwerbstätigkeiten umzustellen.
Hierzu hat der Kläger darauf hingewiesen, dass er nach Auffassung der Ärzte in seiner Heimat keine Arbeit mehr verrichten könne.
Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 07.11.2003 sowie des Bescheides vom 07.08.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.11.2002 zu verurteilen, ihm aufgrund des Antrags vom 05.10.2001 Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Tatbestandes wird im Übrigen verwiesen auf den Inhalt der Akten des Gerichts und der beigezogenen Rentenakten der Beklagten so...