nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Landshut (Entscheidung vom 12.11.2003; Aktenzeichen S 7 RJ 1364/02.A)

 

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 12. November 2003 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.L 16 RJ 679/03 S 7 RJ 1364/02.A

BAYER. LANDESSOZIALGERICHT IM NAMEN DES VOLKES Urteil in dem Rechtsstreit

V. K.

- Kläger und Berufungskläger -

gegen

Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz, Am Alten Viehmarkt 2, 84024 Landshut, vertreten durch den Geschäfts- führer

- Beklagte und Berufungsbeklagte -

Der 16. Senat des Bayer. Landessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung in München

am 23. Juni 2004

durch den Vorsitzenden Richter am Bayer. Landessozialgericht Dr.Dreykluft, die Richterin am Bayer. Landessozialgericht Wenwieser-Weber und den Richter am Bayer. Landessozialgericht Michels sowie die ehrenamtlichen Richter Offenbeck und Krauße

für Recht erkannt:

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über Rente aus der deutschen Versicherung des Klägers.

Der 1950 geborene Kläger ist kroatischer Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz in Kroatien.

Beim kroatischen Versicherungsträger stellte er am 18.01.2001 Rentenantrag; dieser bescheinigte Versicherungszeiten vom 27.07.1970 bis 18.03.1997. In einem zweiten Versicherungsverlauf werden vermehrt anrechenbare Zeiten von 4 Jahren, 4 Monaten und 19 Tagen berücksichtigt, die Gesamtversicherungszeit beträgt 13 Jahre, 5 Monate und 16 Tage. Diese vermehrt anrechenbaren Zeiten sind extra ausgewiesen. Sie betreffen die Jahre 1985 bis 1989, 1991, und 1992 bis 1994. Die Fragen zum selbständigen Gewerbebetrieb oder Unternehmungen des Klägers oder seines Ehegatten wurden mit Nein beantwortet.

In der Bundesrepublik hat der Kläger Pflichtbeiträge für die Zeit vom 08.10.1970 bis 31.05.1976 für insgesamt 60 Monate einbezahlt.

Nach seinen Angaben im Untersuchungsbericht hat er in Deutschland im Bergwerk und beim Autoservice gearbeitet. Er bezeichnete sich als Automechaniker. Mit dem Rentenantrag wurde ein Untersuchungsbericht vom 14.01.1998 vorgelegt sowie zahlreiche Unterlagen, die von der Beklagten übersetzt und durch Dr.D. ausgewertet wurden. Dieser bewertete das Leistungsvermögen ab Rentenantrag für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Mechaniker mit unter zwei Stunden täglich, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt dagegen mit vollschichtig.

Der mit dem Rentenantrag übersandte weitere Untersuchungsbericht vom 08.05.2001 stufte das Leistungsvermögen des Klägers für leichte Arbeiten auf zweistündig bis unterhalbschichtig und für den zuletzt ausgeübten Beruf auf unter zwei Stunden ein. Erneut wurden zahlreiche medizinische Unterlagen übersandt, die von der Beklagten übersetzt und ausgewertet wurden.

Außerdem veranlasste die Beklagte eine Untersuchung des Klägers durch Dr.M. am 11.03.2002. Dabei wurden folgende Diagnosen gestellt:

1. Reaktive depressive Verstimmungszustände.

2. Wirbelsäulenabhängige Beschwerden bei Abnutzungserscheinungen.

Das Leistungsvermögen des Versicherten sei unter Berücksichtigung der aufgeführten Beschwerden und Feststellungen nicht wesentlich beeinträchtigt. Der Kläger könne mittelschwere bis schwere Arbeiten, ohne Akkordarbeit vollschichtig ausüben und zwar auf Dauer. Es sollte sich um Tätigkeiten in Tagesschicht handeln.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 08.04.2002 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab mit der Begründung, dass weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung und auch keine Berufsunfähigkeit beim Kläger vorliege.

Seinen Widerspruch, eingelegt mit Schreiben vom 02.05.2002, eingegangen bei der Beklagten am 13.05.2002, begründete der Kläger damit, dass er durch die reaktiven depressiven Verstimmungszustände und die wirbelsäulenabhängigen Beschwerden weder in der Lage sei, seinen Beruf auszuüben noch einer anderen Tätigkeit nachzugehen. Er könne den Beruf als Mechaniker nicht ausüben, da die Belastbarkeit der Wirbelsäule schlecht sei und er nicht über längere Zeit stehen, liegen, sitzen oder knien. könne. Außerdem habe sich sein Zustand sehr verschlechtert.

Dr.D. konnte in diesem Vortrag und den vorgelegten Unterlagen keine Änderung gegenüber dem Untersuchungsergebnis erkennen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 21.08.2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, mit der Begründung, es sei ein Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich zumutbar. Der Kläger könne dabei mittelschwere Arbeiten ohne besonderen Zeitdruck verrichten und zwar sowohl im bisherigen Beruf als auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Auch nach dem bis zum 31.12. 2000 geltenden Recht ergebe sich kein Anspruch, denn der Kläger sei als Hilfsarbeiter auch auf andere zumutbare Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar und erfülle damit nicht die Voraussetzungen für die Rentengewährung.

Mit der Klage vom 15.10.2002 begehrte der Kläger weiter die Rentengewährung und verwies darauf, dass er nach dem Gutachten der Invalidenkommission für Tätigkeiten des allgemeine...

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