nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Landshut (Entscheidung vom 10.11.1999; Aktenzeichen S 11 RJ 100/99 A) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 10.11.1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gemäß §§ 43, 44 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) aus der deutschen Versicherung des Klägers.
Der am ...1942 geborene Kläger ist Staatsangehöriger des ehemaligen Jugoslawien und wohnhaft in Kroatien. Er beantragte beim bosnischen Versicherungsträger am 12.02.1997 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. In der Bundesrepublik hat er Versicherungszeiten von Februar 1966 bis November 1974, insgesamt 87 Monate, zurückgelegt. In seiner Heimat war er in Bosnien-Herzegowina von Mai 1959 bis März 1997 insgesamt 21 Jahre, acht Monate und 21 Tage versicherungspflichtig beschäftigt.
Mit dem Rentenantrag wurde ein Untersuchungsbericht vorgelegt. Zur sozialen Anamnese wurde dort vermerkt, dass der Kläger in Deutschland Hilfsarbeiter im Bauwesen, u.a. Eisenbieger gewesen sei. In Bosnien-Herzegowina ist er seit 04.03.1997 als Invalide der I. Kategorie anerkannt. Das Leistungsvermögen wurde von den bosnischen Ärzten für die Tätigkeiten im bisher ausgeübten Beruf auf weniger als zweistündig und als untervollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bewertet. Festgestellt wurden ein Bluthochdruck, eine Sklerose der Blutgefäße der Retina, eine diffuse chronische Bronchitis, erhöhte Blutzuckerwerte, eine Lebersteatose sowie eine chronische Gallenkalkulose und degenerative Veränderungen der Wirbelsäule. Daneben wurde eine Schädigung des Gehörs beidseits sowie eine ausgeprägte psychische Störung in Form einer artheriosklerotischen Pseudoneurasthenie und ein depressives Bild beschrieben.
Neben dem Untersuchungsbericht legte der bosnische Träger mehrere ärztliche Unterlagen vor, die von der Beklagten übersetzt und ausgewertet wurden. Der Prüfarzt der Beklagten war der Auffassung, dass der Kläger als Bauarbeiter nur noch unter zwei Stunden, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aber vollschichtig tätig sein könne. Dabei sollte nur leichte Arbeit ohne Einwirkung von Stoffen die die Atemwege reizen, ohne besonderen Zeitdruck, nicht auf Leitern und Gerüsten und ohne Lärm abverlangt werden.
Mit Bescheid vom 27.07.1998 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab mit der Begründung, der Kläger könne trotz der Gesundheitsstörung noch leichte Arbeiten unter Beachtung der Einschränkungen verrichten und sei deshalb weder berufs- noch erwerbsunfähig.
Mit Schreiben vom 12.08.1998 erhob der Kläger Widerspruch. Er sei Invalide und beziehe Rente in seiner Heimat. Er könne neue ärztliche Unterlagen vorlegen und sei bereit, sich einer Untersuchung in Deutschland zu unterziehen.
Die vom Kläger vorgelegten medizinischen Unterlagen wurden von Dr.D ... ausgewertet, der eine Änderung der Beurteilung verneinte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.11.1998 wies die Beklagte den Widerspruch zurück mit der Begründung, der Kläger sei weder berufs- noch erwerbsunfähig, da er noch vollschichtig leichte Arbeiten verrichten könne. Da er zuletzt ungelernte Tätigkeiten verrichtet habe, könne er auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden, so dass die Benennung einer Verweisungstätigkeit nicht erforderlich sei.
Mit der Klage vom 13.01.1999 machte der Kläger geltend, völlig arbeitsunfähig zu sein, und bat um eine ärztliche Untersuchung. Er gab außerdem an, zwischen 1992 und 1993 wegen des Krieges nicht beschäftigt gewesen zu sein. In der Bundesrepublik sei er 1966 als Bauarbeiter und von 1967 bis 1974 bei der Firma Z ... als Eisenbieger beschäftigt gewesen. Zur Untersuchung werde er in die Bundesrepublik kommen.
Das Sozialgericht Landshut (SG) beauftragte die Ärztin für Psychiatrie Dr.M ... mit der Erstellung eines Gutachtens. Dr.M ... hat im Gutachten vom 08.11.1999 nach Untersuchung des Klägers auf ihrem Fachgebiet folgende Diagnosen gestellt: 1. Pseudoneurasthenie. 2. Beginnende sensible Polyneuropathie bei Diabetes 3. mellitus. Leichtgradige Schwerhörigkeit beidseits.
Durch diese Erkrankung sei der Kläger in seiner psychischen und nervlichen Belastbarkeit geringgradig eingeschränkt. Diese Gesundheitsstörungen lägen seit 1998 vor. Aufgrund der Erkrankungen könne der Kläger nur noch leichte Arbeiten ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit, ohne Zeitdruck, ohne Nacht- und Wechselschicht sowie wegen der beginnenden Polyneuropathie nicht auf Treppen, Leitern und Gerüsten verrichten. Wegen der leichtgradigen Schwerhörigkeit könnten auch keine Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an das Hörvermögen verrichtet werden. Eine zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens bestehe nicht. Die Tätigkeit als Eisenbieger, die er in der Bundesrepublik ausgeübt habe, sowie die Tätigkeit als Maurer in seiner Heimat seien dem Kläger nicht mehr zumutbar. Auf dem allgemei...