Leitsatz (amtlich)
1. Auch eine aus sportmedizinischer Sicht "ganz enorme" Belastungsintensität im Rahmen des Betriebssports schließt nicht aus, daß diesem Umstand für den in zeitlichem Zusammenhang eingetretenen Herztod eines Versicherten lediglich die Bedeutung einer sogenannten Gelegenheitsursache, nicht aber die einer wesentlichen Teilursache zukommt.
2. Der Antrag, der ärztliche Sachverständige solle im Verhandlungstermin sein schriftlich erstelltes Gutachten erläutern, muß grundsätzlich vor dem Termin schriftlich gestellt werden; die Sachdienlichkeit eines solchen Antrags ist darzulegen.
Fundstellen
Dokument-Index HI1666870 |
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