rechtskräftig
Verfahrensgang
SG München (Entscheidung vom 04.05.2000; Aktenzeichen S 28 VG 42/99) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 04.05.2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) streitig.
Der am ...1929 in Prag geborene Kläger stellte am 20.01.1999 beim Amt für Versorgung und Familienförderung (AVF) München I Antrag auf Beschädigtenversorgung nach dem OEG. Er gab an, am 15.09.1998 zwischen 13.00 und 14.00 Uhr im Treppenhaus des Anwesens K ...straße 21 in M ... von einem Polizisten so gegen die Hauseingangstüre geschleudert worden zu sein, dass die Verglasung zersplittert und er am linken Ellenbogen und Unterarm sowie an der 9. Rippe verletzt worden sei. Anlass der Auseinandersetzung sei gewesen, dass er sich geweigert habe, ohne Vorlage einer Gerichtsentscheidung seine Wohnung zu verlassen. Er leide noch unter psychischen Folgen des Angriffs und dem Rippenheilungsprozess. Gleichzeitig stellte die am 28.10.1950 geborene Ehefrau des Klägers, B.M ..., beim AVF München II einen Antrag nach dem OEG, weil auch sie bei der Zwangsräumung der Wohnung von dem Polizeiobermeister M.M ... am linken Oberarm gepackt und über herumstehende Möbelstücke zu Boden geschleudert worden sei, wodurch sie sich am rechten Ellenbogen und rechten Sprunggelenk verletzt habe. In einem vom AVF München I an die Ehefrau des Klägers als Zeugin übersandten Fragebogen gab diese am 16.02.1999 an, ein anderer Polizist als M.M ..., der sich nicht habe ausweisen wollen, habe ihrem Mann im Treppenflur vor der Wohnungseingangstür die Hand auf den Rücken gedreht und ihn die Treppe hinuntergedrängt. Aufgrund einer Anfrage des AVF München II vom 22.02.1999 zur Aufklärung der von der Ehefrau des Klägers geltend gemachten Körperverletzung, wurde ein polizeiliches Ermittlungsverfahren durchgeführt (Akte der Staatsanwaltschaft München I - 124 Js 11312/99 -). In ihrer polizeilichen Zeugenvernehmung vom 22.04.1999 gab B.M ... an, sie wolle keine Strafanzeige gegen die Polizeibeamten erstatten. Die Polizei vernahm dennnoch am 15.06.1999 den Hausbesitzer des Anwesens K ...straße 21, H.D ... Nach dessen Angaben habe der Kläger seit Mitte der 70-er Jahre eine Wohnung im fünften Stock gemietet gehabt und sich dann mehreren von ihm vorgesehenen und finanzierten Modernisierungsmaßnahmen widersetzt. Nachdem ein Zwangsräumungsbeschluss vom Amtsgericht München erlassen worden sei, dem das Ehepaar nicht Folge leisten wollte, habe er eine Zwangsräumung veranlasst. Diese sei zwischen dem 04. und 07.09.1998 durchgeführt worden. Das Ehepaar habe sich in dieser Zeit im Urlaub befunden und sei in der Nacht vom 14. zum 15.09.1998 zurückgekommen. Am 15.09.1998 hätten sich der Kläger und seine Ehefrau in ihrer Wohnung eingeschlossen und mit niemandem sprechen wollen. Er habe die Polizei gerufen. POM M.M ... habe das Wort für die drei erschienenen Polizisten geführt. Mehrmals habe dieser das Ehepaar gebeten, die Wohnung doch freiwillig zu verlassen, sonst müsse er den Kläger anfassen und aus der Wohnung führen. Die Ehefrau des Klägers sei während des Gesprächs beim Rückwärtsgehen über einige Gegenstände am Boden gestolpert und auf ihr Gesäß gefallen. H.D ... als Hauseigentümer habe dem Ehepaar mündlich Hausverbot erteilt. Dann seien alle zusammen die Treppen hinuntergegangen; die Polizisten hätten geholfen, das Gepäck mit hinunter zu tragen. Als weitere Zeugin bestätigte Frau B ..., Hausmeisterin des oben genannten Anwesens, die Angaben des Hauseigentümers. Auch POM A.L ... und PHM H.K ... wurden als Zeugen sowie POM M.M ... als Beschuldigter vernommen. Mit Verfügung vom 03.08.1999 stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen M.M ... gemäß § 170 Abs.2 StPO ein, da aufgrund der vorliegenden Beweislage kein strafbares Verhalten nachzuweisen sei.
Am 08.10.1999 erließ das AVF München I einen Bescheid, in dem der Antrag des Klägers auf Beschädigtenversorgung abgelehnt wurde. Die Anspruchsvoraussetzungen seien nicht nachgewiesen. Die Ermittlungen bezüglich des polizeilichen Vorgehens bei der Zwangsräumung am 15.09.1998 hätten keinen Hinweis auf eine vorsätzliche, rechtswidrige Körperverletzung ergeben. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 08.11.1999 Widerspruch ein. Er rügte, dass namentlich angebotene Zeugen, nämlich die Ehefrau und die Tochter, nicht gehört und ärztliche Befunde nicht ausgewertet worden seien. Mit Bescheid vom 07.12.1999 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die Ermittlungen des Amtes seien nicht zu beanstanden, da u.a. die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft München beigezogen worden seien. Nach den Zeugenvernehmungen liege kein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff vor. Der angeschuldigte Polizeibeamte habe sich bei der Zwangsräumung am 15.09.1998 korrekt verhalten; es sei keinerlei körperliche...