nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Regensburg (Entscheidung vom 21.03.2001; Aktenzeichen S 6 RJ 830/98)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 11.06.2003; Aktenzeichen B 5 RJ 24/02 R)

 

Tenor

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 21.03.2001 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitgegenstand ist die Gewährung höherer Erwerbsunfähigkeitsrente wegen Besitzschutz persönlicher Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung, die der vorangegangenen Berufsunfähigkeitsrente zugrunde gelegen haben.

Der Kläger hat sowohl in der knappschaftlichen Rentenversicherung als auch in der Arbeiterrentenversicherung Beiträge entrichtet. Er erhielt von der Beklagten ab 01.11.1990 Rente wegen Berufsunfähigkeit, die mit Bescheid vom 11.09.1992 ab 01.06. 1992 in eine Dauerrente umgewandelt wurde. Berechnungsgrundlage waren persönliche Entgeltpunkte der ArV in Höhe von 29,4591 und der Knappschaftsversicherung in Höhe von 4,0299.

Mit Bescheid vom 29.07.1998 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 01.02.1998 anstelle von Berufsunfähigkeitsrente ab 01.02. 1998 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Dabei legte sie persönliche Entgeltpunkte der ArV in Höhe von 30,5807 und der knappschaftlichen Rentenversicherung in Höhe von 3,2340 zugrunde.

Auf den Widerspruch wegen Anrechnung und Bewertung der Ausbildungszeiten erließ die Beklagte am 17.10.1998 einen Neufeststellungsbescheid, worin sie die Zeiten der Berufsausbildung höher Höhe von 31,1012 und der knappschaftlichen Rentenversicherung in Höhe von 3,4041. Die Beklagte führte aus, bei der Umwandlung der Berufsunfähigkeitsrente in eine Erwerbsunfähigkeitsrente sei die Summe der Entgeltpunkte jetzt höher, so dass kein Rückgriff auf besitzgeschützte Entgeltpunkte erfolge. Im Widerspruchsbescheid vom 26.11.1998 heißt es, § 88 SGB VI beziehe sich auf die Gesamtanzahl der Entgeltpunkte, nicht auf einzelne Jahre oder Abschnitte.

Dagegen erhob der Kläger am 17.12.1998 Klage. Seines Erachtens soll § 88 SGB VI gewährleisten, dass die nach Eintritt der Berufsunfähigkeit anzurechnenden Beitragszeiten nicht zum Nachteil des Klägers berücksichtigt werden. Mit Gerichtsbescheid vom 21.03.2001 wies das Sozialgerichts Regensburg die Klage ab. § 88 SGB VI sei nicht einschlägig bzw. richtig angewandt, da nur die Gesamtsumme der Entgeltpunkte besitzgeschützt sei.

Mit der am 08.05.2001 eingelegten Berufung machte der Kläger geltend, das SGB VI kenne keine Summenbildung aus persönlichen Entgeltpunkten von ArV und Knappschaftsrentenversicherung. Die persönlichen Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung besäßen einen eigenen Bestandsschutz.

Demgegenüber wandte die Beklagte ein, die Vergleichbarkeit der Entgeltpunkte von ArV und Knappschaftsversicherung sei durch die Multiplikation des knappschaftlichen Punktwerts mit dem Rentenartfaktor 1,3333 gewährleistet. Da die Summe der neuen Rente höher sei als die der vorangegangenen, greife der Besitzschutz nicht.

Der Kläger beantragt:

1. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 21.03.2001 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 29.07.1998 und 17.10.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.11.1998 verurteilt, der Berechnung des Monatsteilbetrags aus der knappschaftlichen Rentenversicherung mindestens 4,0299 persönliche Entgeltpunkte zugrunde zu legen.

Die Beklagte beantragt

die Zurückweisung der Berufung.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Akten des Sozialgerichts Regensburg sowie der Berufungsakten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 21.03.2001 ist ebensowenig zu beanstanden wie die Bescheide der Beklagten vom 29.07.1998 und 17.10. 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.11.1998. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine höhere Rente. Die persönlichen Entgeltpunkte des knappschaftlichen Rentenanteils in der ab 01.11.1990 bewilligten Berufsunfähigkeitsrente sind nicht isoliert besitzgeschützt. Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden (§ 64 SGB VI). Die persönlichen Entgeltpunkte ergeben sich, indem die Summe aller Entgeltpunkte mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt wird (§ 66 SGB VI). Unstreitig ist, dass die Beklagte diese nach dem gemäß § 300 Abs.1 SGB VI maßgebenden SGB VI zutreffend ermittelt hat. Fraglich ist vielmehr, ob anstelle der jetzt ermittelten 3,4041 Entgeltpunkte für den knappschaftlichen Rentenversicherungsanteil die Entgeltpunkte im Wert von 4,0299 anzusetzen sind, die sich bei der Umwertung der nach altem RVO-Recht bewilligten Berufsunfähigkeitsrente gemäß § 307 Abs.1 Satz 2 SGB VI ergeben haben. ...

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