Entscheidungsstichwort (Thema)
Persönliche Entgeltpunkte bei Folgerenten. Besitzschutz. Wanderversicherung
Leitsatz (amtlich)
Besitzschutz nach § 88 Abs 1 S 2 SGB 6 erstreckt sich auf die Summe der persönlichen Entgeltpunkte des Versicherten, nicht isoliert auf die persönlichen Entgeltpunkte des knappschaftlichen Rentenanteils der früheren Rente.
Normenkette
SGB VI § 88 Abs. 1 S. 2, § 70 Abs. 3 Fassung: 1995-12-15, § 256 Abs. 1 Fassung: 1995-12-15; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 20. Februar 2002 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Der Kläger begehrt eine höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU-Rente).
Der 1961 geborene Kläger hat Beiträge sowohl in der zur Arbeiterrentenversicherung (ArV) als auch zur knappschaftlichen Rentenversicherung (RV) entrichtet. Die Beklagte gewährte ihm ab 1. November 1990 Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU-Rente) auf Zeit, die mit Bescheid vom 11. September 1992 in eine Dauerrente umgewandelt wurde. Berechnungsgrundlage für diese Rente waren für den Anteil der knappschaftlichen RV 4,0299 und für den Anteil der ArV 29,4591 persönliche Entgeltpunkte (EP).
Mit Bescheid vom 29. Juli 1998 erkannte die Beklagte dem Kläger ab 1. Februar 1998 an Stelle der bis dahin bezogenen BU-Rente eine EU-Rente zu. Dabei legte sie für den Monatsteilbetrag aus der ArV 30,5807 EP und für den aus der knappschaftlichen RV 3,2340 EP zu Grunde. Auf den Widerspruch des Klägers erließ die Beklagte am 17. Oktober 1998 einen Neufeststellungsbescheid, wonach sie die Zeiten der Berufsausbildung höher bewertete, dadurch ergaben sich für den Teilbetrag aus der ArV 31,1012 EP und für den aus der knappschaftlichen RV 3,4041 EP. Das Verlangen des Klägers, für den Teilbetrag aus der knappschaftlichen RV im Wege des Besitzschutzes wie bei der BU-Rente 4,0299 EP zu Grunde zu legen, lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, ein Besitzschutz gemäß § 88 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) ergebe sich nicht, da die Gesamtsumme der EP (unter Berücksichtigung des höheren Rentenartfaktors in der knappschaftlichen RV von 1,3333) in der neu berechneten Rente höher als bei der früher geleisteten BU-Rente sei (Widerspruchsbescheid vom 26. November 1998).
Klage und Berufung sind erfolglos geblieben (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg ≪SG≫ vom 21. März 2001, Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts ≪LSG≫ vom 20. Februar 2002). Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine höhere Rente. Zwar setze die Anwendung des § 88 SGB VI entgegen einer teilweise in der Literatur vertretenen Auffassung nicht voraus, dass die bisherige Rente weggefallen sein müsse, und es verdränge § 89 SGB VI (sog Rentenhöchstwertgarantie) auch nicht die Regelung des § 88 SGB VI. Denn Sinn und Zweck des § 88 SGB VI lägen darin, dem Versicherten nach dem Bezug einer Vorrente die Erhöhung des Rentenartfaktors voll zugute kommen zu lassen. Dabei würden aber die persönlichen EP des knappschaftlichen Rentenanteils nicht isoliert besitzgeschützt, der Besitzschutz beziehe sich nach dieser Vorschrift allein auf die Summe der persönlichen EP, nicht auf die Bewertung einzelner Zeitabschnitte, worauf das Begehren des Klägers hinauslaufe. Dabei seien die Teilbeträge nicht einfach zu summieren, vielmehr seien um die Vergleichbarkeit des einheitlichen Monatsbetrags zu gewährleisten die persönlichen EP der knappschaftlichen RV entsprechend ihrem Rentenartfaktor (1,3333) zu multiplizieren. Demzufolge errechne sich die Summe der persönlichen EP bei der BU-Rente mit 34,8322 EP (4,0299 EP × 1,3333 = 5,3731 EP + 29,4591 EP × 1,0) und bei der EU-Rente mit 35,6398 EP (3,4041 EP × 1,3333 = 4,5386 EP + 31,1012 EP × 1,0). Was der Kläger fordere, sei eine Art Stammrechtschutz, wie ihn das Bundessozialgericht (BSG) für den Wechsel von Altersteilrente zur Altersvollrente bejaht habe (Urteil vom 30. August 2001 – B 4 RA 116/00 R). Anders als beim Übergang zu einer höheren Teil- oder Vollrente sei jedoch beim Übergang von der BU- zur EU-Rente keine Neufeststellung iS des § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zu treffen, sondern eine neue, andere Rente festzustellen, deren Wert ab dem neuen Leistungszeitpunkt nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden neuen Recht zu berechnen sei.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 88 SGB VI. Das LSG übersehe die Besonderheiten der knappschaftlichen RV, deren Selbstständigkeit trotz der Zusammenfassung der Rentenversicherung und Integration der sog Wanderversicherung im SGB VI gewahrt sei, weswegen auch in Wanderversicherungsfällen die auf die knappschaftliche RV entfallenden Rentenanteile gesondert zu ermitteln und zu einem Monatsbetrag der Rente zusammenzuführen seien. Es würden also die in den unterschiedlichen Versicherungszweigen zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten nicht zusammengerechnet und die Rente nicht als Gesamtleistung berechnet, sondern gesonderte Teilbeträge errechnet, deren Summe erst den Monatsbetrag der Rente ergebe. Der Monatsbetrag der Rente werde nicht aus der Gesamtsumme der EP gebildet, sondern aus der Summe der Monatsteilbeträge ergebe sich der Monatsbetrag der Rente. Die besitzgeschützten EP iS des § 88 SGB VI seien deshalb die den bisher bezogenen Monatsteilrenten zu Grunde liegenden EP. Wolle man nur der Summe der persönlichen EP aus verschiedenen Versicherungszweigen Bestandsschutz gewähren, stelle man entgegen dem Wortlaut des § 88 SGB VI, wonach die bisherigen EP persönlichen Besitzschutz genössen, nur auf den Zahlbetrag der (aus unterschiedlichen Monatsteilbeträgen errechneten) Rente ab. Eine differenzierte Behandlung der sog Wanderversicherungsfälle im Vergleich zu Versicherten, die nur Beiträge zu einem Rentenversicherungsträger entrichtet haben, sei auch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Schließlich begegne auch die ungünstigere Bewertung der Ausbildungszeiten durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG), die letztlich die Ursache für das Absinken der persönlichen EP in der knappschaftlichen RV sei, verfassungsrechtlichen Bedenken.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 20. Februar 2002 und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 21. März 2001 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 29. Juli und 17. Oktober 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 1998 zu verurteilen, der Berechnung des Monatsteilbetrages aus der knappschaftlichen Rentenversicherung mindestens 4,0299 persönliche Entgeltpunkte für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 1. Februar 1998 zu Grunde zu legen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
II
Die zulässige Revision des Klägers ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine höhere EU-Rente als ihm die Beklagte mit Bescheid vom 17. Oktober 1998 zuerkannt hat. Die Beklagte hat darin die Rentenhöhe zutreffend nur auf Grund der für diese Rente ermittelten persönlichen EP berechnet. Wie das LSG im Ergebnis zu Recht entschieden hat, gibt es keinen isolierten Besitzschutz für die persönlichen EP des knappschaftlichen Rentenanteils in der bisherigen BU-Rente.
Der Anspruch des Klägers auf EU-Rente beurteilt sich nach den zum Zeitpunkt des Rentenbeginns (§ 99 Abs 1 SGB VI) am 1. Februar 1998 geltenden Vorschriften des SGB VI. Dabei kann hier letztlich dahingestellt bleiben, ob die Besitzschutzregelung des § 88 SGB VI, die mit Wirkung vom 1. Januar 1992 durch das Rentenreformgesetz 1992 (RRG 1992) vom 18. Dezember 1989 (BGBl I 2261) eingeführt wurde, und die – abgesehen von einer Änderung der Überschrift als redaktionelle Folgeänderung zur Einfügung des § 88a SGB VI – unverändert geblieben ist, im vorliegenden Fall überhaupt einschlägig ist oder durch die Regelung des § 89 SGB VI verdrängt wird (vgl BSG Urteil vom 31. Oktober 2002 – B 4 RA 9/01 R – SozR 3-2600 § 101 Nr 2 – beim Übergang von der BU-Rente zur EU-Rente; ebenso Kreikebohm, SGB VI-Komm, 2. Aufl, 2003, § 88 RdNr 5 f; Stahl in Hauck-Noftz, SGB VI-Komm, § 88 SGB VI, RdNr 8, 14, Stand April 1994; Stahl in MittLVA Württ 1994, 310 ff); nach der letztgenannten Vorschrift wird, wenn für denselben Zeitraum “Anspruch auf mehrere Renten aus eigener Versicherung” besteht, nur die höchste Rente geleistet. Selbst wenn hier – wozu der Senat insbesondere im Hinblick auf die Gesetzessystematik (s Niesel in Kasseler Komm, § 88 RdNr 3a, Stand April 2002) neigt – von der grundsätzlichen Anwendbarkeit der Besitzschutzregelung des § 88 Abs 1 SGB VI ausgegangen wird, stützt diese Vorschrift das Klagebegehren nicht.
Nach § 88 Abs 1 Satz 2 SGB VI, auf den sich der Kläger beruft, werden dann, wenn ein Versicherter eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen hat und spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine Rente beginnt, für diese Rente mindestens die bisherigen persönlichen EP zu Grunde gelegt.
Nach der Absicht des Gesetzgebers soll als Folgerente “mindestens die bisherige Rente dynamisch” geleistet werden (vgl die Amtliche Begründung BT-Drucks 11/4124, S 173, zu Art 1 § 87, der insoweit § 88 SGB VI entspricht). Besitzgeschützt sind also die bisherigen persönlichen EP und nicht (nur) – wie im alten Recht der Reichsversicherungsordnung (RVO) – der Zahlbetrag der Rente (vgl hierzu auch Senatsurteil vom 1. Dezember 1999 – B 5 RJ 20/98 R – SozR 3-2600 § 300 Nr 15 mwN). Die Dynamik der Rente wird durch Anpassung des nach der Rentenformel des § 64 SGB VI gebildeten Monatsbetrags der Rente (dazu werden die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen EP, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt) erreicht, indem der aktuelle Rentenwert jeweils durch den neuen aktuellen Rentenwert ersetzt wird (§ 65 SGB VI). § 66 SGB VI regelt, wie die persönlichen EP für den Monatsbetrag der Rente zu ermitteln sind. Maßgebend ist grundsätzlich die “Summe aller Entgeltpunkte”. Es sind also die Begriffe “Summe aller Entgeltpunkte” und “persönliche Entgeltpunkte” zu unterscheiden. Die persönlichen EP ergeben sich, indem die Summe aller EP mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt wird (§ 66 Abs 1 SGB VI).
Entsprechend der gesetzgeberischen Absicht bezieht sich die Besitzschutzregelung des § 88 SGB VI nicht auf einzelne EP, sondern auf die “persönlichen Entgeltpunkte” in ihrer Gesamtwirkung für die Rentenhöhe (den Rentenwert in Gestalt des Monatsbetrags der Rente). Vor diesem Hintergrund hat auch der 13. Senat des BSG in seiner Entscheidung vom 22. Oktober 1996 (13/4 RA 111/94 – SozR 3-2600 § 88 Nr 2) zu einer etwas anderen Fragestellung, nämlich ob § 88 Abs 1 Satz 2 SGB VI einen Besitzschutz für einzelne Zeiten oder nur für die Gesamtheit der EP gewährleistet, letzteres mit der Begründung bejaht, die Vorschrift könne nicht iS einer Meistbegünstigungsklausel verstanden werden, die im Ergebnis nur die Berücksichtigung von für die betreffenden Versicherten günstigen Rechtsänderungen zulasse.
Dass sich der Besitzschutz nach § 88 Abs 1 SGB VI auch bei der sog “Wanderversicherung” nur auf die Gesamtzahl der persönlichen EP bezieht und es somit keinen isolierten Besitzschutz für die persönlichen EP des knappschaftlichen Rentenanteils in der bisherigen BU-Rente gibt, wird auch nicht durch die Regelungen über die knappschaftlichen Besonderheiten der §§ 79 – 87 SGB VI, auf die sich der Kläger bezieht, in Frage gestellt. Nach § 79 SGB VI sind für die Berechnung von Renten mit Zeiten in der knappschaftlichen RV die vorangehenden Vorschriften über die Rentenhöhe und die Rentenanpassung anzuwenden, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt ist. Die Vorschrift stellt damit den Grundsatz auf, dass Renten mit Zeiten in der knappschaftlichen RV nach denselben Vorschriften zu berechnen und anzupassen sind wie die Renten mit Zeiten in der RV der Arbeiter und Angestellten. Soweit die knappschaftlichen Besonderheiten abweichende Berechnungen erfordern, sind diese in den §§ 80 – 87 SGB VI enthalten. § 80 SGB VI bestimmt, dass wenn – wie hier – der Rente persönliche EP sowohl der knappschaftlichen RV als auch der RV der Arbeiter und Angestellten zu Grunde liegen, aus den persönlichen EP der knappschaftlichen RV und denen der RV der Arbeiter und Angestellten Monatsteilbeträge zu ermitteln sind, deren Summe den Monatsbetrag der Rente ergibt. Abweichend vom früheren Recht (§ 1310 Abs 2 und 4 RVO, § 101 Abs 2 und 4 Reichsknappschaftsgesetz) werden also die in den unterschiedlichen Versicherungszweigen zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten nicht zusammengerechnet und die Rente als Gesamtleistung berechnet, sondern es werden aus dem knappschaftlichen Anteil der persönlichen EP und dem der ArV und AnV gesonderte Teilbeträge der Monatsrente errechnet, deren Summe erst den Monatsbetrag der Rente ergibt. Auch die beiden Monatsteilbeträge der Rente sind zu errechnen, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors (§ 77 SGB VI) ermittelten persönlichen EP mit dem Rentenartfaktor (§ 67, § 82 SGB VI) und dem aktuellen Rentenwert (§ 68 SGB VI) vervielfältigt werden (vgl § 63 Abs 6 SGB VI sowie § 64 SGB VI). Aus dieser Regelung – der entsprechend die Beklagte bei der Feststellung der EU-Rente gesonderte Teilbeträge der Monatsrente errechnet hat – folgt indes entgegen der Rechtsmeinung des Klägers nicht, dass sich die Besitzschutzregelung des § 88 SGB VI isoliert auf die Summe der persönlichen EP des knappschaftlichen Rentenanteils in der bisherigen BU-Rente bezieht. Denn § 88 SGB VI hat nicht den Schutz des Monatsteilbetrags je nach Versicherungszweig zum Gegenstand, sondern “die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte”. Für die Prüfung der besitzgeschützten persönlichen EP ist eine Gesamtsumme an persönlichen EP zu bilden, wobei es – im Gegensatz zur Rechtsansicht des LSG – für die Vergleichbarkeit keiner vorherigen Multiplikation mit dem entsprechenden Rentenartfaktor bedarf. Ist die Summe der EP – wie hier – der neuen Rente (EU-Rente) höher (31,1012 EP der ArV und 3,4041 EP aus der knappschaftlichen RV = 34,5053 EP) als die Gesamtsumme der EP, die der bisherigen BU-Rente zu Grunde gelegen haben (29,4591 EP der ArV und 4,0299 EP der knappschaftlichen RV = 33,4890 EP), so ist für einen Besitzschutz nach § 88 SGB VI kein Raum.
Dieses Ergebnis begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere ist der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) nicht verletzt. Art 3 Abs 1 GG enthält zwar die allgemeine Weisung an den Gesetzgeber, “Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden” zu behandeln (BVerfGE 3, 58, 135; 18, 38, 46 = SozR Nr 54 zu Art 3 GG; 90, 226, 239 = SozR 3-4100 § 111 Nr 6 mwN; vgl auch BSG Urteil vom 27. Juni 1996 – 11 RAr 77/95 – SozR 3-4100 § 111 Nr 14 mwN). Art 3 Abs 1 GG gebietet aber nicht, unter allen Umständen Ungleiches ungleich zu behandeln. Der allgemeine Gleichheitssatz ist nicht schon dann verletzt, wenn der Gesetzgeber Differenzierungen, die er vornehmen darf, nicht vornimmt (vgl BVerfGE 90, 226, 239 = SozR 3-4100 § 111 Nr 6 mwN). Es ist sachgerecht, den Besitzschutz im Hinblick auf die bisherigen persönlichen EP als Sicherung der früher schon erreichten Werte für Versicherungszeiten (der im Verhältnis zu allen anderen Versicherten erworbenen Rangstelle) bei einer sog Wanderversicherung, wie sie beim Kläger vorliegt, nicht anders zu sehen als bei einem Versicherten, der nur Beiträge zu einem Versicherungszweig geleistet hat. Denn auch in einem solchen Fall entsteht nur der Anspruch auf Zahlung einer Rente. Es werden lediglich für die Ermittlung der Rentenhöhe Teilbeträge gemäß § 80 SGB VI entsprechend den Leistungsanteilen der verschiedenen Versicherungszweige gesondert berechnet. Hierbei wirkt sich als Besonderheit der knappschaftlichen RV vor allem die Vorschrift des § 82 SGB VI aus, wonach der Rentenartfaktor um ein Drittel höher ist (hier: 1,3333).
Im Gegenteil, ein differenzierter Besitzschutz der sog Wanderversicherten würde den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG verletzen, weil die Wanderversicherten gegenüber den anderen Versicherten, die ebenfalls während des BU-Rentenbezugs weitergearbeitet und Beiträge entrichtet hatten, ohne rechtfertigenden Grund bevorzugt wären. Grundsätzlich kommt der Besitzschutz des § 88 Abs 2 Satz 2 SGB VI beiden Gruppen gleichermaßen zugute. Bei der folgenden EU-Rente (einem neuen Versicherungsfall) werden wenigstens die bisherigen persönlichen EP zu Grunde gelegt und beide Gruppen sind so gegen mittlerweile eingetretene Änderungen des Rentenrechts zu Ungunsten der Versicherten (hier die veränderte Bewertung der ersten Versicherungsjahre sowie der beitragslosen und beitragsgeminderten Zeiten) geschützt. Werden aber während des Bezugs der BU-Rente Pflichtbeiträge entrichtet, haben die Versicherten beider Gruppen keinen Vertrauensschutz dahingehend, dass sich die entrichteten Beiträge in gleichem Maße rentensteigernd auswirken, wie es bei Fortführung der alten Rechtslage der Fall wäre. Da die Summe der bisherigen besitzgeschützten persönlichen EP (§ 88 Abs 1 Satz 2 SGB VI) mit der Summe der persönlichen EP der Folgerente zu vergleichen ist, tritt ein Kompensationseffekt ein, den § 88 Abs 1 Satz 2 SGB VI weder verhindern kann noch soll. Das Risiko, dass durch eine Veränderung der Rechtslage die während des Bezugs der BU-Rente entrichteten Beiträge sich unter Berücksichtigung des Besitzschutzes nicht oder nur in beschränktem Umfange bei einem neuen Versicherungsfall rentensteigernd auswirken, müssen die Versicherten beider Gruppen gleichermaßen tragen und es besteht kein vernünftiger Grund, die Wanderversicherten davon auszunehmen.
Schließlich begegnet entgegen der Rechtsmeinung des Klägers der Wegfall der günstigeren Bewertung der ersten vier Versicherungsjahre als Zeiten der Berufsausbildung gemäß § 70 Abs 3 iVm § 256 Abs 1 SGB VI aF durch das am 1. Januar 1997 in Kraft getretene WFG vom 25. September 1996 (BGBl I 1461), in dem eine der wesentlichen Ursachen für die geringere Bewertung der EP zur knappschaftlichen RV bei der Neufeststellung der EU-Rente ab 1. Februar 1998 zu sehen ist, aus Sicht des Senats keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies hat der Senat bereits in einer Entscheidung vom 24. Februar 1999 (B 5 RJ 28/98 R – SozR 3-2600 § 300 Nr 14) im Einzelnen zu den einschlägigen Bestimmungen ausgeführt. Daran hält der erkennende Senat auch unter Berücksichtigung der vom 4. Senat des BSG geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl Vorlagebeschluss vom 16. Dezember 1999 – B 4 RA 11/99 R) fest, zumal es hier um eine andere Sachverhaltsgestaltung und andere Rechtsfragen geht. Wie im Fall des Klägers der Neufeststellungsbescheid vom 17. Oktober 1998 deutlich macht, hat das Gesetz die höhere Bewertung der Pflichtbeitragszeiten für Berufsausbildung – hier in der knappschaftlichen RV – nicht völlig gestrichen, sondern lediglich vermindert, sodass sich für die Ausbildungszeit vom 1. September 1976 bis einschließlich Januar 1980 (41 Monate) über die Gesamtleistungsbewertung ein Wert von 0,0608 EP ergibt. Anders als bei der Entscheidung des erkennenden Senats vom 24. Februar 1999 und des 4. Senats vom 16. Dezember 1999, bei der jeweils der Gewährung der Regelaltersrente eine (unverbindliche) Rentenauskunft vorangegangen war, die einen höheren Rentenbetrag ausgewiesen hatte, ist hier der Kläger über § 88 SGB VI – vorausgesetzt es liegt überhaupt ein Anwendungsfall dieser Vorschrift vor – gegen eine Herabsetzung seiner bisherigen EP in ihrer Gesamtheit gesichert und schlägt sich der Wegfall der günstigeren Bewertung von Zeiten der Berufsausbildung durch das WFG nicht in einer geringeren Rentenhöhe nieder.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen
FA 2004, 31 |
SozR 4-2600 § 88, Nr. 1 |
GuS 2003, 60 |