rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG München (Entscheidung vom 26.01.1999; Aktenzeichen S 12 RA 301/96)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 26. Januar 1999 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 3. Februar 1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 1996 abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten beider Rechtszüge sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin an die Beklagte Witwenrentenleistungen in Höhe von 106.160,15 DM zurückzuzahlen hat.

Die im Jahre 1940 geborene Klägerin, eine Mutter von drei in den Jahren 1959, 1960 und 1966 geborenen Kindern, stellte im Januar 1970 bei der Beklagten Antrag auf Gewährung von Hinterbliebenenrente. Mit Bescheid vom 09.03.1970 bewilligte die Beklagte die große Witwenrente gemäß § 45 Abs.2 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) ab 26.12. 1969, weil eine der alternativen Voraussetzungen, die Erziehung mindestens eines waisenrentenberechtigten Kindes, erfüllt war.

Mit Schreiben vom 04.04.1984 hörte die Beklagte die Klägerin zu der beabsichtigten Umwandlung der großen Witwenrente in die kleine Witwenrente gemäß § 45 Abs.1 AVG mit Wirkung ab 01.07.1984 an. Die Anspruchsvoraussetzungen für die große Witwenrente seien nicht mehr gegeben, weil das jüngste, am 1966 geborene Kind im Juni das 18. Lebensjahr vollende und damit die Erziehung eines waisenrentenberechtigten Kindes ende. Daher werde die Rente ab 01.07.1984 neu berechnet und in verminderter Höhe zur Anweisung gebracht. Die Klägerin wandte hiergegen ein (Schreiben vom 11.04.1984), sie sei mit der Herabsetzung der Rentenhöhe nicht einverstanden, weil der in einem Lehrverhältnis stehende Sohn nur Einkünfte von 438,71 DM netto habe und noch ihrer finanziellen Unterstützung bedürfe.

Mit Bescheid vom 12.07.1984 stellte die Beklagte die Witwenrente mit Wirkung ab 01.07.1984 neu fest, weil die Klägerin die Voraussetzungen für die große Witwenrente (Vollendung des 45. Lebensjahres oder Berufsunfähigkeit oder Erziehung eines waisenrentenberechtigten Kindes) nicht mehr erfülle. Bei Volljährigkeit eines Kindes komme der Erziehungstatbestand nicht mehr in Frage, auf die finanzielle Unterstützung des Sohnes komme es nicht an. Die kleine Witwenrente betrage mtl. 281,20 DM (netto) und werde ab 01.08.1984 laufend gezahlt; für Juli 1984 sei noch die große Witwenrente in Höhe von 765,23 DM (netto) angewiesen worden, so dass eine Überzahlung in Höhe von 484,03 DM entstanden sei. Die Klägerin habe letzteren Betrag gemäß § 50 des Sozialgesetzbuches Teil X (SGB X) rückzuerstatten. Der Bescheid vom 09.03.1970 werde gemäß § 48 SGB X rückwirkend ab 01.07.1984 aufgehoben.

In Ausführung dieses Bescheids wies die Beklagte der Klägerin ab 01.08.1984 monatlich 281,20 DM an. Der verfügte Wegfallauftrag für die große Witwenrente kam nicht zur Ausführung, so dass an die Klägerin auch für die Zeit ab dem 01.08.1984 mtl. 765,23 DM überwiesen wurden.

Gegen den Bescheid vom 12.07.1984 ließ die Klägerin durch einen Rechtsbeistand und Steuerberater Widerspruch erheben mit der Begründung, dass die große Witwenrente weiter zu zahlen sei, solange ein Kind die Waisenrente - auch über das 18. Lebensjahr hinaus wegen Schul- oder Berufsausbildung - beziehe. Dies sei bei dem jüngsten Kind der Klägerin der Fall, für das die Beklagte über das 18. Lebensjahr hinaus Waisenrente gewährt habe. Nach einem aufklärenden Schreiben der Beklagten und Übersendung eines Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) wurde der Widerspruch zurückgenommen.

Mit Bescheid vom 12.03.1985 wandelte die Beklagte die kleine Witwenrente mit Wirkung ab 01.04.1985 in die große Witwenrente um, weil die Klägerin das 45. Lebensjahr vollendet hatte und nunmehr die Voraussetzungen des § 45 Abs.2 AVG wieder erfüllte. Die Bewilligung erfolgte mit Wirkung ab 01.04.1985, die Anweisung der laufenden großen Witwenrente in Höhe von 765,04 DM (netto) ab 01.06.1985. Die Nachzahlung der großen Witwenrente für April und Mai 1985 (mtl. 765,04 DM) verrechnete die Beklagte mit der noch für diese Monate geleisteten kleinen Witwenrente (281,20 DM mtl.). Der verbleibende Betrag wurde nach Aufrechnung mit der im Jahre 1994 entstandenen Überzahlung an die Klägerin ausgefolgt (Bescheid vom 26.03.1985).

Im August 1994 meldete die Deutsche Bundespost der Beklagten mehrere Fälle, in denen der Verdacht der Doppelzahlung einer Rente bestehe. Die Beklagte stellte daraufhin Ermittlungen an, die zu dem Ergebnis hatten, dass die aufgrund des ersten Rentenbescheids vom 09.03.1970 verfügte Zahlungsanweisung nie zur Einstellung gekommen war und die Klägerin neben der bewilligten kleinen Witwenrente und der anschließenden großen Witwenrente durchgehend eine zweite große Witwenrente bezogen hatte. Diese stellte die Beklagte mit dem 30.09.1994 ein und hörte mit Schreiben vom 17.01.1995 die Klägerin zu der beabsichtigten Rückforderung von insgesamt 106.160,15 DM gemäß § 50 SGB X an. Hierbei wurde de...

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