Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 8. Mai 2007 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf höhere Altersrente und hierbei die Zuordnung in Polen zurückgelegter Beschäftigungszeiten zu den Qualifikationsgruppen der Anlage 13 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).

Der 1943 geborene Kläger hat in Polen im Anschluss an eine achtjährige allgemeine Schulausbildung von September 1957 bis Juni 1960 eine Bergbauberufsgrundschule besucht und war im Anschluss an ein Praktikum (September 1960 bis Januar 1962) einen Monat als Lehrbergmann sowie vom 1. März 1966 bis 31. Oktober 1970 als Schlosser und Hauer unter Tage beschäftigt. Von September 1969 bis November 1970 war er nach eigenen Angaben auch Mitglied der Grubenrettung. Von September 1961 bis Juni 1966 absolvierte der Kläger eine berufsbegleitende Ausbildung zum Bergbau-Techniker. Vom 1. November 1970 bis 28. Februar 1985 leistete er bei der Bürgermiliz Dienst als Verkehrspolizist, für den er vom 23. April 1971 bis zum 14. April 1972 eine Straßenverkehrsdienst-Schulung absolvierte.

Die Beklagte bewilligte dem im Mai 1986 ins Bundesgebiet übersiedelten Kläger auf dessen Antrag vom 3. September 2004 ab 1. Januar 2005 eine Altersrente für Schwerbehinderte. Sie ordnete dabei auf der Grundlage der Anlagen 13 und 14 zum SGB VI die Zeit vom 1. September 1960 bis 28. Februar 1966 der Qualifikationsgruppe 5, Wirtschaftsbereich 01 (Energie- und Brennstoffindustrie), die Zeit vom 1. März 1966 bis 31. Oktober 1970 der Qualifikationsgruppe 4, Wirtschaftsbereich 01, die Zeit vom 1. November 1970 bis 31. Oktober 1976 der Qualifikationsgruppe 5, Wirtschaftsbereich 20 (staatliche Verwaltung und gesellschaftliche Organisationen) und die Zeit vom 1. November 1976 bis 28. Februar 1985 der Qualifikationsgruppe 4, Wirtschaftsbereich 20, zu.

Dagegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, die Zeit vom 1. März 1966 bis 31. Oktober 1970 sei wegen der 1966 abgeschlossenen Ausbildung zum Bergbau-Techniker der Qualifikationsgruppe 2 und die Zeit vom 1. November 1970 bis 28. Februar 1985 der Qualifikationsgruppe 3 zuzuordnen.

Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 23. November 2005). Der Abschluss des Bergbau-Technikums stelle zwar eine Qualifikation im Sinne der Qualifikationsgruppe 2 dar, doch habe der Kläger bis zum 30. April 1968 eine Tätigkeit als Schlosser sowie anschließend bis zum 31. Oktober 1970 eine Tätigkeit als Hauer verrichtet. Eine Veränderung der beruflichen Tätigkeit nach Abschluss des Technikums ergebe sich hieraus nicht. Deshalb könne die Zeit ab 1. März 1966 nicht der Qualifikationsgruppe 2 zugeordnet werden. Für den Dienst als Verkehrspolizist habe der Kläger keine Berufsausbildung durchlaufen. Deshalb sei die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 5 gerechtfertigt. Erst nachdem er durch langjährige Berufserfahrung Fähigkeiten erworben habe, die denen eines Facharbeiters gleichzusetzen seien, könne eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 erfolgen. Hierfür habe das Bundessozialgericht (BSG) eine Beschäftigungsdauer von sechs Jahren als notwendig anerkannt. Eine der Qualifikationsgruppe 3 entsprechende Tätigkeit sei dagegen nicht zu erkennen.

Mit der am 28. Dezember 2005 (Eingang bei Gericht) beim Sozialgericht München (SG) erhobene Klage hat der Kläger beantragt, seine Beschäftigungen in der Zeit vom 1. März 1966 bis 31. Oktober 1970 mindestens der Qualifikationsgruppe 3, in der Zeit ab 1. November 1970 der Qualifikationsgruppe 4 und ab 1. November 1976 der Qualifikationsgruppe 3 zuzuordnen und ihm entsprechend höhere Rente zu zahlen. Für die Zeit im Bergbau sei die Höherstufung gerechtfertigt, weil er 1966 den Titel Bergbau-Techniker erworben habe, der wesentlich höher sei als ein Meistertitel. Die Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 4 setze seine technischen Kenntnisse herab und stelle ihn teilweise mit ungelernten Arbeitern gleich. Mit seiner Tätigkeit als Schlosser, Hauer und Mitglied der Grubenrettung habe er auch eine entsprechend qualifizierte Tätigkeit ausgeübt. Für seinen Dienst als Verkehrspolizist habe er ebenfalls eine Berufsausbildung absolviert. Diese Ausbildung dauere in Deutschland ein bis eineinhalb Jahre. Er sei ein Jahr lang 12 Stunden täglich ausgebildet worden, was bis zu zwei Jahren Ausbildungsdauer entspreche. Im Übrigen sei er nach dem deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommen vom 9. Oktober 1975 (BGBl. II 1976 S. 394 - DPSVA 1975 -) so zu behandeln, als habe er sein Berufsleben in Deutschland zurückgelegt. Vorgelegt wurden Bescheinigungen des Polizeischulungszentrums L. vom 8. März 2006 über die Dauer der Ausbildung und der Polizeibezirksdirektion K. vom 27. Dezember 2004 über die Aufgaben als Verkehrspolizist sowie eine Aufstellung der Ausbildungsfächer vom 7. März 2006. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG machte der Kläger - was aus d...

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