Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 18. Juli 2007 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Zuordnung von in Rumänien ausgeübten Tätigkeiten zu den Qualifikationsgruppen der Anlage 13 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).

Die 1945 in Rumänien geborene Klägerin hat dort nach Besuch der Volksschule (sieben Jahre) und des Gymnasiums (vier Jahre) 1963 das Abitur abgelegt. Von Oktober 1963 bis Oktober 1964 war sie als Buchhalterin beschäftigt. Nach einem erfolgreich abgeschlossenen zweijährigen Lehrgang an der technischen Finanzschule in B. (Oktober 1964 bis August 1966) in der Fachrichtung Buchhalter für Finanz- und Kreditwesen hat sie ein Abgangsdiplom erhalten. Der Titel "Techniker" wurde ihr nicht verliehen. Nach einer Arbeitsbescheinigung des Kreisvolksrates B. vom 16. November 1986 war sie vom 4. August 1966 bis 12. März 1969 als Technikerin in einem Bergbauunternehmen, vom 2. Juni 1969 bis 20. Mai 1977 als Warenkundlerin in einem Strickwarenbetrieb und vom 1. Januar 1983 bis 1. Oktober 1986 als Kinderpflegerin in einem Privathaushalt beschäftigt.

Sie zog am 20. November 1986 aus Rumänien in das Bundesgebiet zu und ist hier als Vertriebene anerkannt.

Am 15. Februar 1990 beantragte die Klägerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - BfA - (jetzt Deutsche Rentenversicherung Bund - DRVB -) im Hinblick auf ihre in Rumänien ausgeübten Tätigkeiten die Herstellung von Versicherungsunterlagen. Sie legte neben der Arbeitsbescheinigung vom 16. November 1986 einen Bescheid der Industrie- und Handelskammer W. vom 25. Juli 1988 vor, mit dem das Abschlussdiplom der technischen Finanzschule Fachrichtung Finanzbuchhaltung und Kreditwesen gemäß § 92 Abs. 2 und 3 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1971 als gleichwertig mit der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Bürokaufmann anerkannt wurde. Wegen der zum 1. Juli 1990 und 1. Januar 1992 eingetretenen Rechtsänderungen sah die BfA davon ab, das Verfahren fortzuführen. Sie nahm das Verfahren auf Antrag der Klägerin von 28. März 2001 wieder auf und gab die Akten aufgrund der Feststellung, dass die Klägerin von August 1966 bis Januar 1969 in einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt war, zuständigkeitshalber an die Beklagte ab. Diese stellte gemäß § 149 Abs. 5 SGB VI mit Bescheid vom 6. Juli 2005 für die Zeit bis zum 31. Dezember 1998 die im Versicherungsverlauf der Klägerin enthaltenen Daten fest. Sie ordnete dabei die Tätigkeit

vom 25. Oktober 1963 bis 13. Oktober 1964 (als Buchhalterin) derQualifikationsgruppe 5,

Wirtschaftsbereich 08,

vom 4. August 1966 bis 31. Januar 1969 (als Technikerin) der Qualifikationsgruppe 5,

Wirtschaftsbereich 01,

vom 1. Februar 1969 bis 12. März 1969 (als Technikerin) der Qualifikationsgruppe 4,

Wirtschaftsbereich 01,

vom 2. Juni 1969 bis 20. Mai 1977 (als Warenkundlerin) der Qualifikationsgruppe 4,

Wirtschaftsbereich 09

und vom 1. Januar 1983 bis 1. Oktober 1986 (als Kinderpflegerin) der Qualifikationsgruppe 5,

Wirtschaftsbereich 21 zu(Bescheid vom 6. Juli 2005).

Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 14. September 2005).

Mit der am 14. Oktober 2005 (Eingang bei Gericht) beim Sozialgericht Würzburg erhobenen und mit Verweisungsbeschluss vom 28. Oktober 2005 an das zuständige Sozialgericht München (SG) verwiesenen Klage hat die Klägerin beantragt, die in der Zeit vom 4. August 1966 bis 20. Mai 1977 in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten der Qualifikationsgruppe 2 der Anlage 14 (richtig: 13) zum SGB VI zuzuordnen. Sie habe die technische Mittelschule besucht und 1966 mit einem Technikerdiplom abgeschlossen. Anschließend sei sie nach dem qualitativen Selbstverständnis im Herkunftsgebiet aufgrund dieses Technikerabschlusses als Technikerin und Warenkundlerin beschäftigt gewesen. Als Nachweis für eine entsprechend qualifizierte Beschäftigung verwies die Klägerin auf von ihr verfasste Tätigkeitsbeschreibungen vom 1. November 2005.

Danach hat sie als Technikerin u.a. morgendlich den einzelnen Abbaubetrieben die Förderleistung zugewiesen, Förderberichte der Schichtsteiger mit den an die Aufbereitungsanlage gelieferten Steinkohlemengen abgeglichen, die am Vortag berichteten Vortriebsleistungen und verfahrenen Schichten zusammengefasst, den täglichen Verbrauch an normiertem Material erfasst, gemessene Methankonzentrationen abgeglichen, an den morgendlichen Besprechungen beim Betriebsführer teilgenommen, Schichtennachweise für die gesamte Belegschaft auf der Grundlage der Schichtenhefte der Steiger geführt und durch Krankschreibungen und anderes ergänzt, Personalneuzugänge und -abgänge registriert, Berechtigungsscheine für Arbeitsgeräte, Werkzeuge und Material ausgestellt, Betriebsangehörige mit Arbeitskleidung und persönlicher Schutzausrüstung für die Arbeit unter Tage ausgestattet, zehntägige Übersichten ...

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