Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 12. Juni 2007 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger als Alleinerbe seiner Mutter einen Anspruch auf Zahlung höherer Witwenrente wegen weiterer Versicherungszeiten im Zeitraum 1. August 1938 bis 4. Mai 1940 hat.

Der 1952 geborene Kläger, ist der Sohn des 1924 in Mährisch-Ostrau/Mähren geborenen und am 11. Januar 2003 verstorbenen Versicherten F. D. sowie dessen am 1929 geborenen und am 21. April 2004 verstorbenen Ehefrau E. D. . Mit Bescheid vom 7. Dezember 1984 bewilligte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, jetzt: Deutsche Rentenversicherung Bund) dem Versicherten ab 1. Januar 1985 Altersruhegeld. In dem beigefügten Versicherungsverlauf sind als Versicherungszeiten (Pflichtbeiträge) nach dem Fremdrentengesetz (FRG) ab Mai 1940 fünf Wochen Lehrzeit zur Rentenversicherung der Arbeiter vermerkt, außerdem zwanzig Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Angestellten wegen einer Lehrzeit von August 1940 bis März 1942, anschließend Zeiten wegen Militärdienst bis September 1947 sowie weitere Versicherungs- bzw. Pflichtbeitragszeiten im Zeitraum bis 29. Dezember 1984. In der Zeit von Juni 1949 bis März 1950 wurden Pflichtbeiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung entrichtet, im Übrigen zur Rentenversicherung der Angestellten.

Am 15. Januar 2003 beantragte die Mutter des Klägers die Bewilligung von Witwenrente und gab an, für die Zeit vom 1. Mai 1940 bis 28. Juni 1942 seien an den tschechischen Versicherungsträger Beiträge gezahlt worden. Als Bevollmächtigter seiner Mutter gab der Kläger an, der Versicherte habe erfolglos beim tschechischen Sozialleistungsträger versucht, Versicherungsnachweise zu erhalten. Nach dessen Angaben habe dieser nach seiner Schulentlassung von August 1938 bis einschließlich des Jahres 1939 als Goldschmiedelehrling bei der Firma B. & P., einer Goldschmiedewerkstätte in M., gearbeitet und anschließend bis zum Beginn des Wehrdienstes Tätigkeiten als Kanzleihilfskraft in der Zentralschweißerei der Eisenwerke W. verrichtet. Er sei Mitglied des Sozialversicherungsinstituts in P. gewesen und später in das werkseigene Pensionsinstitut übernommen worden.

Mit Bescheid vom 12. Mai 2003 gewährte die Beklagte der Mutter des Klägers ab 1. Februar 2003 große Witwenrente in Höhe von 866,76 EUR. Im beigefügten Versicherungsverlauf sind für den Zeitraum vom Mai 1940 bis Juni 1940 zwei Monate und für den Zeitraum vom August 1940 bis März 1942 zwanzig Monate Pflichtbeitragszeiten bestätigt. Im Widerspruchsverfahren führte der Kläger als Bevollmächtigter seiner Mutter aus, die Zeit von 1938 bis 1940 im Konto des Versicherten sei noch nicht hinreichend geklärt. Aus der eigenen Erfahrung als ehemals für die Rentenversicherung zuständiger Sozialrichter wisse er, dass nunmehr auf dem Behördenwege in Tschechien Ansprechpartner zur Verfügung stünden, die in der Lage seien, Versicherungszeiten zu bestätigen. Er legte ein Schreiben des Versicherten vom 26. Oktober 1968 an den Sozialversicherungsträger in P. vor, in dem dieser auf Beschäftigungen im Zeitraum 1938 bis 1939 in der Goldschmiedewerkstätte M. B. & P. als Goldschmiedelehrling und im Zeitraum 1939 bis 1942 in den Eisenwerken W. als Kanzleihilfskraft in der Zentralschweißerei hinwies, außerdem auf eine Mitgliedschaft im Sozialversicherungsinstitut in P. und eine Übernahme in das werkseigene Pensionsinstitut nach etwa einem halben Jahr. Ab 16. März 1942 habe er Wehrdienst geleistet. Auf dem Schreiben ist handschriftlich vermerkt "ohne Antwort geblieben". Beigefügt waren vom Versicherten selbst gefertigte Versicherungsverläufe, wonach dieser von August 1938 bis 31. Mai 1940 in der Goldschmiedewerkstätte B. & P. beschäftigt gewesen sei, dort eine Lehre als Goldschmiedelehrling absolviert habe, für diese Zeit Entgelte nicht nachgewiesen seien und er ab 1. Juni 1940 bis 15. März 1942 in den Eisenwerken W. beschäftigt gewesen sei. Der Kläger führte aus, die Darstellung des Versicherten sei nachvollziehbar und schlüssig. Er selbst wisse schon seit seiner Kindheit von seinem Vater selbst und der Verwandtschaft, dass dieser als Goldschmiedelehrling und im Anschluss in einem handwerklichen Betrieb als Verwaltungsangestellter gearbeitet habe. Weshalb auch sollte sein Vater Angaben machen, die nicht der Wahrheit entsprechen würden. Die Angaben seien auch derart präzise, dass sie nur von einem Insider stammen könnten.

Die Beklagte wies darauf hin, eine Anrechnung der Zeit von August 1938 bis April 1940 komme nach den vorliegenden Unterlagen nicht in Betracht. Dies gelte unabhängig davon, ob der Versicherte die geltend gemachten Zeiten glaubhaft habe machen können. Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten, seien in der ehemaligen Tschechoslowakei in der Zeit vom 1. Januar 1929 bis zum 30. September 1948 von der Versicherungspflicht ausg...

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