rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Würzburg (Entscheidung vom 13.11.2001; Aktenzeichen S 10 AL 348/99) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 13.11.2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Aufhebung einer Arbeitslosenhilfe (Alhi)-Bewilligung vom 01.01.1998 bis 31.07.1998 und die Rückforderung überzahlter Alhi sowie Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 15.215,84 DM (7.779,73 EUR).
Der am 1939 geborene Kläger beantragte am 12.05.1997 bei der Beklagten die Gewährung von Anschluss-Alhi. Im Antrag gab er an, dass für ihn die Lohnsteuerklasse III eingetragen sei. Er erklärte ferner im Antrag, das Merkblatt für Arbeitslose ("Ihre Rechte - Ihre Pflichten") erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben.
Mit Schreiben vom 15.01.1998 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass auf seinen Alhi-Anspruch Einkommen anzurechnen sei und fügte einen Berechnungsbogen bei, aus dem sich unter Berücksichtigung eines wöchentlichen Anrechnungsbetrages von 437,88 DM ein wöchentlicher Zahlbetrag von 45,12 DM ergab.
Mit Bescheid vom 03.02.1998 gewährte die Beklagte dem Kläger ab dem 01.01.1998 Alhi unter Berücksichtigung der Leistungsgruppe C in Höhe von wöchentlich 485,03 DM. Wie sich aus dem Bewilligungsbescheid ergab, unterblieb dabei eine Anrechnung von Einkommen.
Im Zusammenhang mit dem Fortzahlungsantrag des Klägers vom 03.08.1998 stellte die Beklagte fest, dass auf seiner Lohnsteuerkarte für 1998 die Lohnsteuerklasse IV eingetragen war.
Nach Anhörung des Klägers gemäß § 24 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) hob die Beklagte daraufhin mit Bescheid vom 22.03.1999 die Bewilligung von Alhi an den Kläger ab dem 01.01.1998 ganz auf. Und forderte ihn zur Erstattung der überzahlten Leistungen sowie der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 15.215,84 DM auf.
Den hiergegen am 22.04.1999 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01.07.1999 als unbegründet zurück. Der Kläger habe den Lohnsteuerklassenwechsel ab dem 01.01.1998 nicht angezeigt. Aufgrund ihres Schreibens vom 15.01.1998 hätte ihm darüber hinaus klar sein müssen, dass nach der darin aufgeführten Einkommensanrechnung in Höhe von 437,88 DM ihm nur ein wöchentlicher Leistungssatz von 45,12 DM verbleiben durfte, nicht jedoch die im Bescheid vom 05.02.1998 ausgewiesenen 485,03 DM.
Dagegen hat der Kläger am 21.07.1999 Klage zum Sozialgericht (SG) Würzburg erhoben.
In der mündlichen Verhandlung vor dem SG vom 13.11.2001 hat der Kläger erklärt, dass er das Schreiben der Beklagten vom 15.01.1998 und den beigefügten Berechnungsbogen erhalten und durchgelesen habe. Als der Bescheid der Beklagten vom 03.02.1998 gekommen sei, habe er gedacht, dass schon alles seine Richtigkeit haben werde und auf die korrekte Berechnung der Alhi durch die Beklagte vertraut. Die fehlende Mitteilung der Änderung der Lohnsteuerklasse zum 01.01.1998 habe er aus Nachlässigkeit versäumt.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom gleichen Tag abgewiesen. Die Beklagte habe zu Recht nach § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 3 SGB X mit Bescheid vom 22.03.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.07.1999 die Bewilligung von Alhi an den Kläger ab dem 01.01.1998 aufgehoben. Der Kläger habe aus grob fahrlässiger Unkenntnis die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 03.02.1998 nicht erkannt. Ihm hätte auffallen müssen, dass der Bewilligungsbescheid deutlich im Widerspruch zum Schreiben der Beklagten vom 15.01.1998 nebst beigefügtem Berechnungsbogen stand. In diesem Berechnungsbogen sei eine an den Kläger auszuzahlende Alhi in Höhe von 45,12 DM wöchentlich ausgewiesen worden. Die ins Auge fallenden Unstimmigkeiten zwischen den beiden Schriftstücken hätten den Kläger zumindestens veranlassen müssen, Erkundigungen über die ihm korrekt auszuzahlende Alhi einzuholen. Aufgrund der klar erkennbaren Unstimmigkeiten zwischen dem Bewilligungsbescheid und der zuvor erhaltenen schriftlichen Alhi-Berechnung sei das Vertrauen des Klägers nicht schutzwürdig. Darüber hinaus sei auf der Rückseite des Bewilligungsbescheides die Zuordnung der Leistungsgruppe zu den jeweiligen Lohnsteuerklassen in einem grafisch hervorgehobenen Schaubild aufgeführt worden. Ein entsprechendes Schaubild finde sich auch im Kapitel IV des Merkblattes für Arbeitslose, das dem Kläger bei seiner Antragstellung ausgehändigt wurde und dessen Kenntnisnahme von seinem Inhalt er bestätigt habe. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Kläger aufgrund seiner intellektuellen Aufnahmefähigkeit die Kenntnisnahme vom Inhalt des Bewilligungsbescheides und dem Merkblatt für Arbeitslose nicht möglich gewesen wäre. Zum Zeitpunkt des Zugangs des Bewilligungsbescheides vom 02.02.1998 sei der Kläger im Besitz seiner Lohnsteuerkarte für das Jahr 1998 gewesen, auf der die Lohnsteuerklasse IV eingetragen war. Diese hätte jedoch der ...