nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Würzburg (Entscheidung vom 29.04.2003; Aktenzeichen S 4 AL 131/01) |
Nachgehend
BSG (Aktenzeichen B 11 AL 161/04 B) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 29.04.2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die rückwirkende Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf die dem Kläger gezahlte Arbeitslosenhilfe (Alhi) und Rückforderung eines überzahlten Betrages in Höhe von 13.346,61 DM.
Der 1939 geborene Kläger bezog in der Zeit vom 05.07.1997 bis 14.10.1997, 03.02.1998 bis 29.02.2000, 01.03.2000 bis 09.07.2000 und 04.08.2000 bis 31.10.2000 Alhi. In den Fragebögen zur Bedürftigkeitsprüfung verneinte er jeweils laufende oder gelegentlich wiederkehrende Einnahmen. Im Rahmen einer Stellungnahme vom 10.08.2000 zur beabsichtigten Aufrechnung einer durch den Leistungsbezug während einer Zwischenbeschäftigung verursachten Überzahlung erwähnte der Kläger erstmals den Bezug einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Ermittlungen bestätigten die Zahlung einer solchen Rente nach einer MdE von 20 vH in Höhe von monatlich 550,71 DM (Juli 1997) bis 562,51 DM (ab 01.07.2000). Die Beklagte gab dem Kläger Gelegenheit, zur beabsichtigten Aufhebung der Alhi-Bewilligung und Anrechnung der Unfallrente Stellung zu nehmen, hob die Bewilligungen mit Bescheid vom 27.11.2000 für die Zeit vom 05.07.1997 bis 14.01.1997 / 03.02.1998 bis 09.07.2000 teilweise auf und forderte vom Kläger einen Betrag von 13.347,00 DM zurück. Die Unfallrente sei gemäß § 138 Arbeitsförderungsgesetz (AFG), § 194 Sozialgesetzbuch Arbeitsförderung (SGB III) auf die Alhi anzurechnen. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 08.03.2001 zurück. Dabei korrigierte sie den Forderungsbetrag auf 13.346,61 DM.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben und beantragt, den Bescheid vom 27.11.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.03.2001 aufzuheben und die Unfallrente in geringerem Umfange anzurechnen. Gemäß § 11 S 1 Nr 2 Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiV) dürften bei einer MdE von 20 vH zwei Drittel der Unfallrente nicht auf die Alhi angerechnet werden. Die von der Beklagten vorgenommene Berechnung sei daher nicht nachvollziehbar. Im Übrigen seien Anrechnungen bis 09.07.2000 erfolgt, obwohl er ab 01.01.1999 rückwirkend Altersrente beziehe. Ab 01.09.1999 sei der Beklagten eine Anrechnung verwehrt.
Der Kläger erhielt aufgrund des Rentenbescheides vom 20.12.2000 (Altersrente wegen Arbeitslosigkeit) von der LVA Niederbayern-Oberpfalz für die Zeit vom 01.09.1999 bis 31.01.2001 eine Rentennachzahlung in Höhe von 9.193,07 DM. Davon befriedigte die LVA einen Erstattungsanspruch der Beklagten in Höhe von 8.676,65 DM. Die Beklagte hatte bei der LVA für den Zeitraum 01.09.1999 bis 31.10.2000 einen Betrag von 10.914,87 DM (9.408,96 DM Alhi, 1.333,34 DM Beiträge zur Krankenversicherung, 172,57 DM Beiträge zur Pflegeversicherung) geltend gemacht.
Mit Urteil vom 29.04.2003 hat das SG die Klage abgewiesen. Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Alhi-Bewilligung sei § 45 Abs 1 Sozialgesetzbuch Verwaltungsverfahren (SGB X). Gemäß § 11 S 1 Nr 2 AlhiV sei die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich nur eingeschränkt anrechenbar. Bei einer MdE von 20 vH sei ein Betrag von zwei Dritteln der Mindestgrundrente nach der Kriegsopferversorgung anrechnungsfrei. Die rückwirkende Zahlung der Altersrente ab 01.09.1999 ändere hieran nichts.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Zur Begründung übergab er der Geschäftsstelle des Senats den Rentenbescheid der LVA vom 20.12.2000 sowie ein Schreiben der LVA vom 13.03.2001 über eine einbehaltene Rentennachzahlung zur Befriedigung eines Erstattungsanspruchs der Beklagten in Höhe von 8.676,65 DM.
Der Kläger beantragt, das Urteil des SG Würzburg vom 29.04.2003 und den Bescheid der Beklagten vom 27.11.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.03.2001 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), aber nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen, denn die Beklagte war zur (teilweisen) Aufhebung der Alhi-Bewilligungen berechtigt.
Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Alhi-Bewilligungen für die Vergangenheit ist § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2, Abs 4 SGB X. Bereits der Bewilligungsbescheid vom 21.10.1997, mit dem Alhi ab 05.07.1997 gewährt wurde, als auch die nachfolgenden Bescheide bis zum Bescheid vom 16.05.2000 waren rechtswidrig, denn die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung hät...