nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Chemnitz (Entscheidung vom 28.10.1999; Aktenzeichen S 6 AL 187/97) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Beigeladenen wird das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 28. Oktober 1999 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten beider Instanzen sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe der der Klägerin zu gewährenden Arbeitslosenhilfe (Alhi) für den Zeitraum vom 26.06.1996 bis zum 05.10.1997. Streitig ist hierbei speziell die Höhe des Freibetrages für die der Klägerin wegen eines Arbeitsunfalles vom 21.09.1963 gezahlte Verletztenrente.
Die am ...1945 geborene und geschiedene Klägerin war bis zum 31.12.1991 als Textilzeichnerin und zuletzt als Stepperin beschäftigt. Sie bezog Arbeitslosengeld (Alg) vom 03.01.1992 bis zum 18.01.1994. Am 06.01.1994 stellte die Klägerin erstmals einen Antrag auf Alhi. Als weiteres Einkommen gab sie zwei Verletztenrenten, ausgezahlt von der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten, in Höhe von jeweils monatlich 612,00 DM an.
Diese Verletztenrenten haben folgende Grundlagen:
(1) Durch Bescheid des FDGB-Kreisvorstandes, Verwaltung der Sozialversicherung, vom 12.12.1990 wurde bei der Klägerin ab Juni 1989 eine chronisch obstruktive Bronchitis durch Formaldehydexposition als Berufskrankheit mit einem Körperschaden von 20 % anerkannt. Wegen der Folgen der zuerkannten Berufskrankheit gewährte die Beigeladene gemäß § 1154 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 v.H.
(2) Durch Bescheid des FGDB-Kreisvorstandes, Verwaltung der Sozialversicherung, vom 15.05.1964 war der Klägerin auf Grund eines Arbeitsunfalles vom 21.09.1963 ab dem 27.01.1964 eine Rente nach einem Grad des Körperschadens von 30 % bewilligt worden. Als Folgen des Unfalles waren anerkannt worden: Zustand nach Amputation des 5. Fingers und Teilamputation des Metacarpale V rechts. Ausgedehnte Narben, teilweise mit Keloidbildung im Bereich des Handrückens rechts. Einschränkung der Beweglichkeit des 4. Fingers rechts. Weiter enthält der Bescheid den Vermerk, dass der Körperschaden vorübergehend in dieser Höhe festgesetzt sei und eine Neufestsetzung nach Untersuchung erfolge. Durch Schreiben der Überleitungsanstalt Sozialversicherung, ärztliches Begutachtungswesen, vom 27.03.1991 teilte MR Dr. K ... der LVA Sachsen mit, nach Angaben der Klägerin sei etwa ein Jahr später eine Nachuntersuchung durchgeführt worden, nach welcher die Rente von rund 80 DM auf ungefähr 60 DM herabgesetzt worden sei. Ein diesbezüglicher Bescheid könne jedoch nicht vorgelegt werden. Diese Rentenzahlung wurde auf Grund des anerkannten Arbeitsunfalles von der Sozialversicherung der DDR durch die Überleitungsanstalt Sozialversicherung und anschließend die beigeladene BG entsprechend dem ausgezahlten Zahlbetrag, ausgehend von einem Grad des Körperschadens in Höhe von 20 %, übernommen. Die Beigeladene ging hierbei gemäß § 1154 Abs. 1 RVO von einer MdE um 20 v.H. aus. Am 13.12.1999 stellte die Klägerin bei der Beigeladenen den Antrag auf Erhöhung der letzten Rente betreffend den Unfall aus dem Jahre 1963. Dies lehnte die Beigeladene durch Bescheid vom 11.02.2000 ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies die Beigeladene durch Widerspruchsbescheid vom 30.11.2000 als unbegründet zurück, da auf Grund der Überleitungsvorschriften der RVO die Zahlung der Unfallrente von der Sozialversicherung der DDR im März 1991 nach einem Körperschaden von 20 v.H. übernommen worden sei. Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Chemnitz erhoben. (Diese ist unter dem Az: S 8 U 349/2000 anhängig).
Durch Bescheid vom 04.02.1994 bewilligte die Beklagte Alhi nach einem Bemessungsentgelt von 450,00 DM nach der Leistungsgruppe A sowie dem allgemeinen Leistungssatz. Dabei nahm sie eine vollständige Anrechnung der Verletztenrenten vor. Dies führte zu einem Auszahlungsbetrag von 25,56 DM wöchentlich.
Nach dem gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch nahm die Beklagte mehrfach unterschiedliche Berechnungen vor: Nach einer vollständigen Aufhebung der Anrechnung (LA Bl. 29) ermittelte sie einen Anrechnungsbetrag von monatlich 476,58 DM (LA Bl. 32). Dem widersprach die Klägerin erneut.
Nach Vorlage der letzten beiden Rentenbescheide vom 22.12.1993, betreffend die Anpassung der Zahlungen zum 01.01.1994, nahm die Beklagte erneut eine geänderte Berechnung vor: In dem Bescheid vom 11.10.1994 bewilligte sie der Klägerin einen wöchentlichen Betrag von 166,90 DM, ausgehend von einem Bemessungsentgelt von 450,00 DM, der Leistungsgruppe A/allgemeiner Leistungssatz sowie einem Anrechnungsbetrag von 48,86 DM wöchentlich. Im Übrigen wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 08.11.1995 den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Dieser Widerspruchsbescheid wurde bestandskräftig.
In der Zeit vom 27.12.1994 bis zum 26.12.1995 ha...