Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitssuchende: Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Regelbedarfs in den Jahren 2015 bis 2017
Orientierungssatz
Die Regelungen zur Festlegung der Leistungshöhe in Bezug auf den Regelbedarf in den Jahren 2015 bis 2017 sind nicht verfassungswidrig.
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 21.08.2018 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig sind höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) hinsichtlich des Regelbedarfs für die Zeit von Januar 2015 bis November 2017.
Der 1954 geborene Kläger bewohnt eine Wohnung in einer Unterkunft der Stadt A., für die eine monatliche Gebühr von 45,60 EUR bzw ab Juli 2015 iHv 140,60 EUR zu zahlen ist. Mit Bescheid vom 20.11.2014 (laut Akte des Beklagten 18.11.2014) in der Fassung des Änderungsbescheides vom 01.12.2014 (im Widerspruchsbescheid als Bescheid vom 30.11.2014 benannt) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.04.2015 bewilligte der Beklagte Alg II für Dezember 2014 iHv 436,60 EUR (391 EUR für Regelbedarf und 45,60 EUR für Bedarfe der Unterkunft und Heizung) bzw für Januar bis Mai 2015 iHv monatlich 444,60 EUR (399 EUR für Regelbedarf und 45,60 EUR für Bedarfe der Unterkunft und Heizung. Die dagegen vom Kläger erhobene Klage, gerichtet auf weitere Leistungen für den Regelbedarf ab Januar 2015, hat das Sozialgericht Nürnberg (SG) mit Urteil vom 17.10.2015 (S 8 AS 558/15) abgewiesen. Die Berufung hiergegen zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) war erfolglos (Urteil vom 22.08.2016 - L 18 AS 75/16).
Für die Zeit von Juni bis November 2015 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 21.05.2015 (laut Akte des Beklagten 20.05.2015) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.09.2015 Alg II iHv zunächst monatlich 444,60 EUR (399 EUR für Regelbedarf und 45,60 EUR für Bedarfe der Unterkunft und Heizung). Der Regelbedarf wurde an den Kläger, die übrigen Leistungen an die Stadt A. direkt gezahlt. Aufgrund eines beim Beklagten am 30.12.2016 eingegangenen Überprüfungsantrages bezüglich aller Bescheide ab Januar 2015 wurden dem Kläger mit Änderungsbescheid vom 11.01.2017 (laut Akte des Beklagten 10.01.2017) in der Fassung des Änderungsbescheides vom 15.02.2017 für Juli bis November 2015 Alg II iHv 539,60 EUR (399 EUR für Regelbedarf und 140,60 EUR für Bedarfe der Unterkunft und Heizung) bewilligt. Einen dagegen gerichteten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02.05.2017 zurück. Hiergegen hat der Kläger Klage beim SG erhoben (S 8 AS 603/17).
Mit Bescheid vom 15.12.2015 bewilligte der Beklagte Alg II für Dezember 2015 iHv 539,60 EUR (399 EUR für Regelbedarf und 140,60 EUR für Bedarfe der Unterkunft und Heizung) und für Januar bis November 2016 iHv monatlich 544,60 EUR (404 EUR für Regelbedarf und 140,60 EUR für Bedarfe der Unterkunft und Heizung). Der Regelbedarf wurde an den Kläger, die übrigen Leistungen an die Stadt A. direkt gezahlt. Es bestünden Zahlungsrückstände und es drohe Wohnungslosigkeit. Den Widerspruch dagegen wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31.03.2016 zurück. Dagegen hat der Kläger Klage beim SG erhoben (S 8 AS 504/16).
Der Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 17.10.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.11.2016 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 26.11.2016 Alg II für Dezember 2016 iHv 544,60 EUR (404 EUR für Regelbedarf und 140,60 EUR für Bedarfe der Unterkunft und Heizung) sowie für Januar bis November 2017 iHv monatlich 549,60 EUR (409 EUR für Regelbedarf und 140,60 EUR für Bedarfe der Unterkunft und Heizung). Der Regelbedarf wurde an den Kläger, die übrigen Leistungen an die Stadt A. direkt gezahlt. Dagegen hat der Kläger Klage beim SG erhoben (S 8 AS 1477/16).
Im Rahmen der mit Beschluss des SG vom 07.08.2017 zum Verfahren S 8 AS 603/17 verbundenen Verfahren S 8 AS 504/16, S 8 AS 1477/16 und S 8 AS 603/17 hat der Kläger ausgeführt, es werde in den Bescheiden das Zitiergebot des Grundgesetzes verletzt. Sowohl hinsichtlich der Unterkunftskosten als auch hinsichtlich der Stromkosten liege eine rechtswidrige Unterdeckung vor. Die Direktzahlung an den Vermieter sei rechtswidrig. Nach wie vor sei ungeklärt, ob die Regelbedarfe gegenwärtig einen ausreichenden finanziellen Spielraum für den internen Ausgleich beinhalten und damit ein menschenwürdiges Existenzminimum gewährleisten könnten. Die Regelung zu unregelmäßig anfallenden Bedarfen sei inhaltlich und betragsmäßig zu unbestimmt. Nicht rechtmäßig sei zudem die "Mechanik" des zahlenmäßig unbezifferten "Ansparens", das irgendwann zum Zusammenbruch des Systems führe. Der Regelsatz werde verfassungswidrig "klein"-gerechnet. Auch die Leistungen für Strom seien im Regelbedarf zu gering festgesetzt. Es bestehe hier eine monatlich permanente Unterdeckung von 16,51 EUR. Eine Unterdeckung liege auch im Bereich d...