nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Landshut (Entscheidung vom 09.04.2003; Aktenzeichen S 3 RJ 445/01 A) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 9. April 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Leistung einer Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. - ab 01.01.2001 - Erwerbsminderung.
Der 1962 geborene Kläger hat nach seinen Angaben in seiner Heimat Bosnien und Herzegowina zwischen 1981 und 1984 den Beruf eines Kellners erlernt und bis 1992 ausgeübt. In der Bundesrepublik Deutschland war er ab 01.08.1993 wiederum als Kellner beschäftigt, sodann hat er in einer Akustikbaufirma und zwischen 1997 und 2000 als Hilfskraft in einer Konditorei gearbeitet, wo er nach der Lohngruppe IV des Lohn- und Gehaltstarifvertrags für die Beschäftigten im Konditorenhandwerk in Baden-Württemberg entlohnt wurde.
Am 16.05.2000 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Zahlung einer Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit.
Im Bericht über die Anschlussheilbehandlung vom 21.02.2000 bis 20.03.2000 der Rehabilitationsklinik K. waren die Diagnosen eines Zustandes nach dreifacher AZB-OP am 03.02.2000 bei koronarer 3-Gefäßerkrankung, Zustand nach Vorderwandinfarkt 9/98 und Hypercholesterinämie gestellt. Der Kläger sei für die schwere Arbeit in der Konditorei nicht mehr arbeitsfähig. Nach Einholung einer Stellungnahme des Prüfarztes Dr.D. lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 14.12.2000 und Widerspruchsbescheid vom 10.04.2001 ab, weil der Kläger angesichts seines vollschichtigen Arbeitsleistungsvermögens weder berufsunfähig noch erwerbsunfähig sei.
Dagegen hat der Kläger zum Sozialgericht Landshut Klage erhoben. Zur Aufklärung des Sachverhaltes hat das Sozialgericht Gutachten des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr.Z. vom 07.04.2003 sowie ein nervenärztliches Gutachten von Dr.P. und Dr.S. vom 07.04.2003 eingeholt. Die Sachverständigen hielten den Kläger noch für in der Lage, leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten ohne schweres Heben und Tragen, ohne Bücken und in Zwangshaltungen und ohne große Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit vollschichtig zu verrichten.
Mit Urteil vom 09.04.2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und ausgeführt, dass der nach seinem beruflichen Werdegang in Deutschland auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbare Kläger nach Feststellung der gerichtlichen Sachverständigen noch vollschichtig zu arbeiten in der Lage sei, weshalb weder Berufsunfähigkeit noch Erwerbsunfähigkeit und auch nicht Erwerbsminderung angenommen werden könnten.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der vorträgt, wegen seines Herzleidens und seiner Depression sei er nicht mehr in der Lage, auch nur einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit nachzugehen. Die vom Sozialgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Gutachten seien nicht verwertbar.
Zur Aufklärung des Sachverhaltes hat der Senat Gutachten der Ärztin für Psychiatrie, Psychotherapie, Sozialmedizin Dr.M. vom 05.04.2002 sowie von dem Internisten Dr.E. vom 12.12.2003 eingeholt. Dr.E. hat zusammenfassend die Auffassung vertreten, der Kläger sei noch in der Lage, acht Stunden täglich leichte Tätigkeiten zu verrichten. Nicht mehr möglich seien Tätigkeiten, die eine besondere Anforderung an die nervliche Belastbarkeit stellten, Tätigkeiten unter Zeitdruck (Akkord und Schichtarbeit) und Nacht- und Wechselschichtarbeiten. Auch seien Tätigkeiten dauerhaft im Freien unter Einfluss von Kälte und Nässe zu vermeiden und Tätigkeiten mit dem Heben und Tragen von schweren Lasten. Der Kläger könne viermal am Tag Wegstrecken über 500 m in angemessener Geschwindigkeit zurücklegen; seine Umstellungsfähigkeit sei nicht beeinträchtigt.
Der Kläger, der sich zu den Gutachten nicht geäußert hat, beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 09.04.2003 sowie des Bescheides vom 04.12.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.04.2001 zu verurteilen, ihm unter Berücksichtigung des Antrags vom 16.05.2000 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise Berufsunfähigkeit, weiter hilfsweise - ab 01.01.2001 - wegen Erwerbsminderung zu leisten.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der vorbereiteten Schriftsätze sowie der beigezogenen Akten der Beklagten und der Klageakten des Sozialgerichts Landshut hingewiesen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie erweist sich jedoch als unbegründet.
Der Kläger ist seit Antragstellung nicht erwerbsunfähig im Sinne des § 44 Abs.2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - gültig bis 31.12.2000 und vorliegend wegen der im Jahre 2000 erfolgte Antragstellung noch anwendbar -, weil er nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande ist bzw. war, eine Erwerbstätigkeit i...