Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung der Landwirte. Versicherungspflicht. forstwirtschaftlicher Unternehmer. geringe forstwirtschaftliche Tätigkeit. Auslandswohnsitz. Äquivalenzprinzip

 

Orientierungssatz

1. Bei der Feststellung der Versicherungspflicht eines landwirtschaftlichen Unternehmers gemäß § 2 Abs 1 Nr 1 KVLG 1989 ist ein behauptetes geringes Ausmaß der forstwirtschaftlichen Tätigkeit und dessen Wohnsitz im Ausland unerheblich.

2. Zu Inhalt und Grenzen des Äquivalenzprinzips in der gesetzlichen Krankenversicherung.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 17.08.2000; Aktenzeichen B 10 KR 2/99 R)

 

Tatbestand

Streitig ist die Versicherungspflicht des Klägers ab 01.01. 1995.

Der am 1927 geborene Kläger mit Wohnsitz in den USA (P, V) ist als Richter in diesem Staat beschäftigt (A L J beim U S D of L). Sein Gehalt betrug im Jahr 1994 113.520 US-Dollar und die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden. Er erhält Krankenversicherungsschutz durch den Versicherer "B C-B S S B P". Der Kläger besitzt nach den Feststellungen der Beklagten vom 01.10.1985 in der O landwirtschaftliche Nutzflächen (54,19 ha), forstwirtschaftliche Nutzfläche (112,66 ha), Geringstland (0,22 ha), Teichfläche (0,16 ha), Brachland (0,49 ha) und Hoffläche (0,43 ha). Hiervon sind 45,86 ha landwirtschaftliche Nutzfläche an verschiedene Pächter verpachtet. Die restliche landwirtschaftliche Nutzfläche von 8,33 ha ist nach seinen Angaben von beliehenen Kräften bewirtschaftet worden.

Der Kläger wurde mit Wirkung ab 01.01.1984 in das Mitgliederverzeichnis der Beklagten aufgenommen und die Beklagte forderte mit Bescheid vom 14.10.1985 für die Versicherung als landwirtschaftlicher Unternehmer Beiträge. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 05.12.1985 u.a. mit der Begründung zurückgewiesen, die Landwirtschaft, deren Nutzfläche mehr als 6 ha betrage, bilde für den Kläger eine Existenzgrundlage; eine Befreiung von der Versicherungspflicht komme nicht in Betracht. Der Kläger erhob dagegen am 07.01.1986 Klage beim Sozialgericht Landshut (SG) und nahm sie am 06.05. 1987 zurück.

Die Beklagte erließ am 30.11.1990, 03.06.1991, 11.03.1992, 15.06.1993, 24.02.1994 Neufeststellungsbescheide, u.a. aufgrund einer Änderung des Flächenwertes durch Verkleinerung der landwirtschaftlichen Nutzfläche auf 52,63 ha. Der Kläger legte gegen den Bescheid vom 15.06.1993 Widerspruch ein.

Mit Bescheid vom 19.01.1995 stellte die Beklagte fest, daß eine Änderung in der Mitgliedschaft des Klägers nicht eingetreten sei; er sei weiterhin versicherungspflichtig nach dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG) und Versicherungsfreiheit sei aufgrund des Agrarsozialen Reformgesetzes (ASRG 95) nicht eingetreten. Der Kläger machte mit dem Widerspruch geltend, er sei wegen seiner Tätigkeit als Richter versicherungsfrei, er habe sämtliche landwirtschaftlich nutzbaren Flächen verpachtet, die Einkünfte aus forstwirtschaftlich genutzten Flächen seien geringfügig und zu vernachlässigen.

Die Beklagte wies den Widerspruch am 23.02.1995 mit der Begründung zurück, der Kläger sei als forstwirtschaftlicher Unternehmer versicherungspflichtiges Mitglied und die gesetzlichen Vorschriften über die Befreiung von der Versicherungspflicht seien wegen des ausländischen Wohnsitzes auf ihn nicht anzuwenden.

Sie verlangte mit Bescheid vom 30.01.1995 monatliche Beiträge zur Krankenversicherung von 255,-- DM und zur Pflegeversicherung von 19,13 DM (insgesamt 274,13 DM).

Der Kläger hat mit der Klage vom 30.03.1995 beim Sozialgericht Landshut (SG) geltend gemacht, er unterliege der Versicherungsfreiheit und genieße aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen Inländergleichbehandlung.

Das SG hat mit Urteil vom 30.01.1996 den Bescheid vom 19.01. 1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.02.1995 aufgehoben und im Tenor festgestellt, daß der Kläger mit Wirkung ab 01.01.1995 von der Versicherungspflicht bei der Beklagten befreit sei. Er sei als forstwirtschaftlicher Unternehmer versicherungsfrei, da die angefochtenen Bescheide gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstießen. Die Beklagte sei nicht in der Lage, dem Kläger in den USA Sachleistungen zu gewähren.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten vom 15.07.1996,  mit der sie geltend macht, der Kläger sei nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung befreit, da er eine andere Versorgung habe als die inländischen Beamten und Richter, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben. Die Gewährung von Leistungen sei aber bei Auslandsaufenthalt ausgeschlossen.

Nach den Angaben der Beklagten vom 22.02.1999 und der Auskunft des Forstamtes S-R vom 11.02.1999 erfolge eine Bewirtschaftung der Waldflächen in der Gemarkung N nach Maßgabe der Vorschriften des Waldgesetzes (Fällungen, Pflanzungen). Der Kläger habe im Jahr 1987 eine Subvention von 9.060,-- DM für Zäunung und Vorbau erhalten. Ausgehend von einem Flächenw...

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