rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Augsburg (Entscheidung vom 25.11.1999; Aktenzeichen S 8 SB 745/96) |
Nachgehend
Tenor
I. Der Rechtsstreit über die Berufung des Klägers (L 15 SB 28/00) ist durch die Berufungsrücknahme vom 15.08.2001 erledigt.
II. Außergerichtliche Kosten im Rahmen der Fortsetzung des Verfahrens vor dem Bayerischen Landessozialgericht sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Beendigung des Berufungsverfahrens L 15 SB 28/2000 durch Berufungsrücknahme bzw. um die Höhe des Grades der Behinderung (GdB) und die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Nachteilsausgleiche "G" und "RF".
Der am 1948 geborene Kläger, der sich seit dem 06.10.1996 in Strafhaft befindet, beantragte am 12.12.1995 die Neufeststellung seines GdB sowie die Zuerkennung der Nachteilsausgleiche "G" und "RF". Mit Bescheid vom 21.06.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.08.1996 hob der Beklagte den GdB von 50 auf 60 an, verneinte jedoch das Vorliegen der Voraussetzungen für die beantragten Nachteilsausgleiche. Die anschließende Klage vom 27.09.1996 wies das Sozialgericht Augsburg mit Urteil vom 25.11.1999 ab. Hiergegen legte der Kläger durch seine Bevollmächtigte am 03.02.2000 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht ein; deren letzter Schriftsatz datiert vom 28.07.2000, danach wurde der Rechtsstreit vom Kläger selbst betrieben. Am 17.08.2001 ging bei Gericht die dem Kläger übersandte und von diesem am 15.08.2001 unterschriebene Erklärung ein, dass er die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 25.11.1999 zurücknehme. Entsprechend der Abschlussverfügung vom 21.08.2001 wurde das Berufungsverfahren am 27.08.2001 ausgetragen; der Kläger wurde hiervon mit Schreiben vom 21.08.2001 benachrichtigt. Unter Bezugnahme auf diese Mitteilung erklärte der Kläger mit Schreiben vom 30.08.2001 u.a.: "Um in der Sache weiterzukommen war nötig, das erste Verfahren durch das mir von Ihnen zugegangene Berufungsschreiben zurückzuziehen damit Verfahren Nr.2 endlich weiter bearbeitet werden konnte ... Aus diesem Grunde bitte ich um Mitteilung, wann nun mit meinem in dieser Sache fast gleichen Verfahren weiter gearbeitet werden wird. Da ich beabsichtige, diesbezüglich einen Anwalt neu einzuschalten, bitte ich um beschleunigte Mitteilung."
Mit Schreiben vom 14.02.2002 trug der Kläger u.a. vor,: "Wie Ihnen bekannt ist, bin ich der deutschen Sprache nicht mächtig im Schreiben und war zu dem Zeitpunkt 15.08.2001 zu einem Mitgefangenen sehr vertrauensseelig und war auch froh, dass er mir seine Hilfe angeboten hat. Ich wusste nicht, dass er mir damals die Zurücknahme der Berufung zur Unterschrift vorgelegt hat. Sonst hätte ich nie unterschrieben und als dann Ihr Schreiben zurückkam wegen der Erledigung des Rechtsstreits, war es dann zu spät ... Ich bitte daher das Gericht, mir ... die Wiedereinsetzung in den alten Stand zu gewähren ... Es lag bei mir eine arglistige Täuschung vor, da ich nicht wusste was mir der Mitgefangene geschrieben hat und dieser meine Notlage schamlos ausgenutzt hat."
In der mündlichen Verhandlung war für den Kläger niemand erschienen.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 25.11.1999 und des Bescheides/Widerspruchsbescheides vom 21.06./27.08.1996 zu verurteilen, einen höheren GdB als 60 sowie die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen "G" und "RF" festzustellen.
Der Beklagte beantragt, festzustellen, dass der Rechtsstreit über die Berufung des Klägers (L 15 SB 28/00) durch die Berufungsrücknahme vom 15.08.2001 erledigt ist.
Bezüglich des weiteren Sachverhalts in den Verfahren des Beklagten und des Sozialgerichts wird gemäß § 202 SGG und § 543 der Zivilprozessordnung (ZPO) auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die dort angeführten Beweismittel, hinsichtlich des Sachverhalts im Berufungsverfahren auf die Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der Berufungsakten nach § 136 Abs.2 SGG Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Obwohl der Kläger mit Schreiben vom 15.08.2001 seine Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 25.11.1999 zurücknahm, wodurch nach § 156 Abs.2 SGG der Verlust des Rechtsmittels bewirkt wird, führen seine im Schreiben vom 14.02.2003 als Widerruf/Rücknahme/Anfechtung zu wertenden gegenteiligen Erklärungen bzw. sein Antrag auf "Wiedereinsetzung in den alten Stand " zu einem Streit über die Wirksamkeit seiner Berufungsrücknahme und damit zur Weiterführung des Verfahrens vor dem Bayer. Landessozialgericht. Nachdem die Berufungsrücknahme sich jedoch am Ende der mündlichen Verhandlung als wirksam erwies, musste der Senat feststellen, dass der Rechsstreit über die Berufung des Klägers (L 15 SB 28/00) durch die Berufungsrücknahme vom 15.08.2001 erledigt ist.
Grundsätzlich konnte der Kläger seine Berufung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zurücknehmen (§ 156 Abs.1 SGG...