nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Landshut (Entscheidung vom 24.05.2002; Aktenzeichen S 14 RJ 453/00) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 24. Mai 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Leistung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Der am 1949 geborene Kläger, der keine Berufsausbildung aufzuweisen hat, war in seinem Arbeitsleben seit April 1966 als Hilfsarbeiter, Fabrikarbeiter und (vom 15.10.1981 bis 30.09. 1998) als Beton-Facharbeiter versicherungspflichtig beschäftigt. Hierbei hat es sich nach der Auskunft der Firma K. B. gegenüber der Beklagten um eine ungelernte Arbeit gehandelt, für die eine Einarbeitung von maximal zwei Monaten genügt hatte.
Den ersten auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit gerichteten Antrag des Klägers vom 14.10.1998 hat die Beklagte mit Bescheid vom 07.01.1999 und Widerspruchsbescheid vom 20.05.1999 abgelehnt, weil der Kläger noch vollschichtig zu arbeiten in der Lage sei und nicht wenigstens Berufsunfähigkeit vorliege.
Am 03.09.1999 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Zahlung einer Rente bei der Beklagten. Diese holte das von dem Arzt für Chirurgie/Sozialmedizin Dr.M. am 29.12.1999 erstattete Gutachten ein und lehnte den Antrag mit Bescheid vom 20.01.2000 und Widerspruchsbescheid vom 19.04.2000 ab, weil der Kläger trotz seiner Gesundheitsstörungen (wirbelsäulenabhängige Beschwerden bei Abnutzungserscheinungen und Bandscheibenschaden sowohl im Hals- als auch im Lendenwirbelsäulenbereich, Seitenausbiegung der Wirbelsäule und beginnende Abnutzungserscheinungen am linken Kniegelenk) noch in der Lage sei, Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig zu verrichten.
Dagegen hat der Kläger zum Sozialgericht Landshut Klage erhoben mit der Begründung, er sei nicht in der Lage, eine Arbeit von wirtschaftlichem Wert auszuüben. Im Vordergrund der gesundheitlichen Probleme stehe ein langjähriges Lendenwirbelsäulensyndrom, wobei bereits ein Diskusprolaps L 5/S 1 festgestellt worden sei.
Zur Aufklärung des Sachverhalts hat das Sozialgericht Befundberichte der behandelnden Ärzte des Klägers sowie das von dem Facharzt für Allgemeinmedizin Dr.Z. am 06.07.2001 erstattete Gutachten eingeholt. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger seit Oktober 1998 noch leichte Tätigkeiten vollschichtig und gelegentlich auch mittelschwere Arbeiten ohne schweres Heben und Tragen, ohne Bücken und ohne Zwangshaltung, im Wechsel zwischen Gehen und Stehen, überwiegend im Sitzen, verrichten könne. In der mündlichen Verhandlung vom 12.10.2001 wies das Sozialgericht sodann den Kläger darauf hin, dass bei ihm kein Berufsschutz bestehe und er auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar sei.
Auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das Sozialgericht sodann das von dem Orthopäden Dr.H. am 10.10.2001 erstattete Gutachten eingeholt, der den Kläger noch für in der Lage erachtete, leichte Arbeiten unter Vermeidung von Zwangshaltungen und schwerem Heben, verbunden mit einem häufigen Wechsel der Körperposition halb- bis untervollschichtig bzw. unter sechs Stunden täglich zu verrichten. Die noch mögliche Gehstrecke solle mehr als 500 m nicht überschreiten.
Nachdem die Beklagte hierzu eine Stellungnahme des Arztes für Chirurgie Dr.L. vom 22.01.2001 vorgelegt hatte, nach dessen Auffassung das Gutachten des Dr.H. eine nicht nachvollziehbare sozialmedizinische Beurteilung aufweise, holte das Sozialgericht das von dem Arzt für Neurologie Dr.P. am 15.02.2002 erstattete weitere Gutachten ein. Dieser führte aus, der Kläger sei noch in der Lage, regelmäßig leichte, gelegentlich auch mittelschwere Arbeiten ohne schweres Heben und Tragen und ohne Zwangshaltung in geschlossenen Räumen vollschichtig zu verrichten. Eine wesentliche Besserung sei durch ärztliche Behandlung möglich. Beschränkungen hinsichtlich des Anmarschweges zur Arbeitsstätte seien nicht gegeben.
Mit Urteil vom 24.05.2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat sich der Auffassung von Dr.Z. und Dr.P./Dr.S. angeschlossen, wonach der Kläger noch vollschichtig arbeitsleistungsfähig sei. Bei einer Verweisbarkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe damit weder Erwerbs- noch Berufsfähigkeit. Dr.H. habe im Wesentlichen die gleichen Diagnosen gestellt wie die übrigen Sachverständigen. In seinem Gutachten mache er allgemeine Ausführungen zur Bedeutung und Funktion des chronischen Schmerzes, jedoch nicht, inwieweit diese zu sozialmedizinisch maßgebenden Funktionsbeeinträchtigungen beim Kläger führten.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, die dieser trotz Aufforderung durch den Senat nicht begründet hat.
Zur Aufklärung des Sachverhalts hat der Senat das von der Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Sozialmedizin Dr.M. am 17.02.2003 ersta...