rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Augsburg (Entscheidung vom 30.03.2000; Aktenzeichen S 9 U 270/98)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 30. März 2000 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 15. August 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juli 1998 abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der am 1937 geborene Kläger stürzte am 24.10.1995 und fiel auf die linke Schulter.

Der Allgemeinarzt Dr.S. stellte am gleichen Tag DruckBewegungsschmerz der Schulter und Schwellung mit Prellmarken am Unterarm fest. Der Kläger gab an, er sei bei der Arbeit gestürzt. Der Durchgangsarzt, der Chirurg Dr.G. , diagnostizierte am 25.10.1995 Druckschmerz über der Schulterhöhe und der Vorderseite des Oberarmkopfes sowie schmerzhafte Bewegungsaufhebung. Die Abduktion war aktiv nicht möglich. Am linken Unterarm fand sich ellenseits in Oberarmmitte eine Prellmarke mit Weichteilschwellung. Die Röntgenuntersuchung der linken Schulter und des linken Unterarms zeigte keine knöcherne Verletzung. Dr.G. stellte die Diagnose einer Kontusion des linken Unterarms und der linken Schulter. Der Kläger erklärte, er sei auf ein Laufband getreten, habe das Gleichgewicht verloren und sei gestürzt. Das MRT vom 07.11.1995 ergab einen Zustand nach Schultertrauma mit Zeichen einer kompletten Ruptur der Sehne des Musculus supraspinatus; die Faserverläufe des Musculus infraspinatus waren nicht komplett durchgängig zu verfolgen. Weiter wurden festgestellt: Zeichen einer Verletzung des Tuberculum majus; keine Zeichen einer subkapitalen Humerusfraktur; Schulterhochstand möglicherweise im Zusammenhang mit dem Trauma; AC-Gelenkarthrose; Flüssigkeitsausfüllung der Bursa subacromialis und subdeltoidea im Rahmen des Unfallgeschehens.

Bei der Nachuntersuchung am 09.11.1995 war das Anheben des linken Armes im Schultergelenk aktiv nicht möglich. Vom 13.11.1995 bis 01.12.1995 wurde der Kläger im Krankenhaus St. Vinzenz stationär behandelt und am 22.11.1995 eine arthroskopische partielle Labrumexzision und partielle Synovektomie vorgenommen. Nach histologischer Untersuchung am 24.11.1995 wurde durch Dr.L. auf einen möglichen mehrzeitigen Prozess hingewiesen. Es zeigte sich teils Faserfrakturierung, teils Narbengewebe.

Vom 19.12.1995 bis 30.01.1996 wurde ein Rehabilitationsverfahren in der Fachklinik E. durchgeführt. Auf Befragung durch die Gemeinde P. gab der Kläger am 14.06.1996 an, er sei ausgerutscht und dabei auf den linken Unterarm gefallen. Ab 01.08.1996 war der Kläger wieder arbeitsfähig.

Im Gutachten vom 28.04.1997 führte der Chirurg Prof.Dr.B. aus, der Kläger gebe an, er sei bei gebeugtem Ellenbogen auf dem Unterarm in der Nähe des Ellenbogengelenks aufgeprallt. Im Hinblick auf diese Schilderung habe er entweder eine Stauchung oder eine direkte Prellung der linken Schulter erlitten. Beide Vorgänge seien nicht geeignet, eine Zusammenhangstrennung von Sehnengewebe im Bereich der Rotatorenmanschette zu verursachen, denn gewaltsame Zusammenhangstrennungen könnten nur dann entstehen, wenn die Sehne auf Zug beansprucht werde. Dies sei bei einer Stauchung durch axial fortgeleitete Kraft oder bei einer direkt von außen auf die Schulter einwirkenden Gewalt nicht gegeben, sondern nur denkbar bei passiven Verwindungstraumen, z.B. bei Schulterverrenkungen, oder bei Vorgängen, bei denen es auch zu knöchernen Ausrissverletzungen am Tuberculum minus oder majus kommen könne. Eine passive Verwindung habe beim Kläger mit Sicherheit nicht stattgefunden. Das Röntgenbild vom 25.10. 1995 zeige Hinweise für ein bereits länger vorbestehendes Rotatorenmanschettendefektleiden. Nicht nur die Knochenveränderungen sprächen dafür, sondern besonders der Oberarmkopfhochstand, der auch zwei Wochen später bei der Kernspintomografie habe bewiesen werden können. Auch der intraoperative Befund beschreibe ein ausgeprägtes, fortgeschrittenes degeneratives Sehnenleiden, das sich über mehrere Jahre allmählich entwickelt habe, ohne bis zum Unfall die Merkmale einer Krankheit zu haben. Es sei aber keinesfalls ungewöhnlich, dass ausgedehnte Rotatorenmanschettendefektleiden jahrelang klinisch stumm seien. Wesentli- Anlageschaden.

Mit Bescheid vom 15.08.1997 lehnte die Beklagte einen Anspruch auf Rente ab. Als Unfallfolgen wurden anerkannt: abgeheilte Unterarmprellung links und Schulterstauchung links.

Mit Widerspruch vom 27.08.1997 wandte der Kläger ein, Dr.G. habe festgestellt, dass der Unfall die einzig wesentliche Ursache des Rotatorenmanschettendefekts sei. Vor dem Unfall habe er keinerlei Beschwerden gehabt. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.07.1998 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Dagegen hat sich der Kläger mit Klage vom 05.08.1998 gewandt.

Der vom SG zum ärztlichen Sachverständigen ernannte Orthopäde Dr.H. hat im Gutachten vom 08.01.1999 zusammenfassend festgestellt, eine Verletzung der Rotatorenmanschette sei durchaus auch durch ein direktes Anpralltrauma ...

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