rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Augsburg (Entscheidung vom 13.10.1999; Aktenzeichen S 9 U 281/95) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 13. Oktober 1999 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der am 1937 geborene Kläger saß am 12.11.1991 als Fahrgast in einem Taxi, als es zu einem Auffahrunfall kam.
Am 25.11.1991 suchte er wegen Schmerzen am linken Hals, Druckschmerz im mittleren Sternoclydomastoideusbereich und Kopfweh den praktischen Arzt Dr.L. auf. Der Orthopäde Dr.F. diagnostizierte am 28.11.1991 eine Halswirbelsäulendistorsion. Die Röntgenaufnahme der Halswirbelsäule zeigte eine cervikale Steilstellung mit leicht kyphotischer Schonhaltung, kleines stecknadelkopfgroßes Fragment am Vorderrand der Grundplatte C 5, degenerative Diskopathie C 5 bis C 7 mit Spondylarthrose, Osteoporose. Am 08.01.1992 gab der Kläger gegenüber dem Hals-Nasen-Ohrenarzt Dr.N. an, seit 20.12.1991 bestehe ein Ohrgeräusch beidseits. Bei altersentsprechendem unauffälligen Gehör zeigte sich im Tonschwellenaudiogramm ein Ohrgeräusch. Dr.N. bezeichnete den Zusammenhang mit dem erlittenen Schleudertrauma der Halswirbelsäule als fraglich. In weiteren Berichten vom 18.05.1992, 06.10.1992 und 19.11.1992 bestätigte Dr.N. eine geringfügige Hochtonschwerhörigkeit ab 3 khz sowie einen otogenen Tinnitus. Der nachweisbare Schaden sei mit einer MdE von 5 v.H. zu bewerten und könne durchaus in Zusammenhang mit dem erlittenen HWS-Trauma entstanden sein. Am 19.01.1993 diagnostizierte Dr.F. eine aufgehobene Cervikallordose, degenerative Veränderungen der Bandscheibenräume C 5 bis C 7 mit Spondylarthrose, Osteoporose, vermehrte Segmentinstabilität C 5/6 (Reklinationsaufnahme), ca. stecknadelkopfgroßer Knochenpartikel am Unterrand C 5. Unfallbedingte Ausfallzeiten hätten nicht bestanden.
Aus den Unterlagen der Barmer Ersatzkasse gehen Arbeitsunfähigkeitszeiten vom Dezember 1973 bis März 1974 wegen Schulter- bis Juni 1983 wegen Zustand nach Strumektomie und Commotio cerebri sowie vom Mai 1984 wegen Fraktur linker Mittelfuß hervor. Am 21.12.1973 hatte der Kläger einen Arbeitsunfall erlitten, als dessen Folgen anerkannt wurden: Nervöse Beschwerden und Erscheinungen nach Kopfverletzung, Rippenserienbrüche 3 bis 4 rechts und 3 bis 6 links, Bruch des rechten Schulterblattes knöchern ausgeheilt.
Im Gutachten vom 31.03.1993 führte der Neurologe Dr.H. aus, das Schleudertrauma habe eine bereits degenerativ vorgeschädigte Halswirbelsäule betroffen; es sei durch den Unfall zu einer vorübergehenden, aber keinesfalls richtunggebenden Verschlimmerung gekommen. Eine MdE von 20 v.H. für die Dauer von acht Wochen, danach von 10 v.H. für vier Wochen sei gerechtfertigt. Der Tinnitus sei etwa Ende Dezember 1991 aufgetreten und habe den Verletzten erst am 12.01.1992 (richtig: 08.01.1992) zum HNO-Arzt geführt. Somit bestehe ein Intervall von etwa sechs Wochen nach dem Unfall. Hinzu komme, dass lediglich eine ausgesprochen leichte HWS-Distorsion stattgefunden habe, die erst vier Stunden nach dem Unfall zu Beschwerden geführt habe. Tinnitus als alleiniges Symptom sei in der Regel nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit Unfallfolge. Selbst bei Diskussion eines Zusammenhanges seien die vorbestehenden degenerativen Veränderungen zu berücksichtigen.
Im Gutachten vom 22.06.1993 führte Dr.N. aus, am 08.01. 1992 habe der Kläger ihn wegen eines konstanten Ohrgeräusches beiderseits aufgesucht. Obwohl ein Tinnitus auch spontan beim Gesunden auftreten könne, halte er das HWS-Schleudertrauma für geeignet, den Tinnitus auszulösen. Die MdE wegen des Tinnitus sei mit maximal 5 bis 10 v.H. einzuschätzen.
Der Chirurg Dr.M. erklärte im Gutachten vom 09.07. 1993, beim Kläger hätten zum Zeitpunkt des Unfalls mäßige, Veränderungen der Halswirbelsäule bestanden. Durch das Unfallereignis sei es zu einer Distorsion mit dem Schweregrad 1 gekommen, die eine zeitlich abgrenzbare MdE bewirkt habe. Ein Dauerschaden sei nicht zu begründen. Er schließe sich der MdE-Einschätzung durch Dr.H. an.
Der Hals-Nasen-Ohrenarzt Dr.G. führte im Gutachten vom 29.10.1993 aus, das Ohrgeräusch sei am 20.12.1991, sechs Wochen nach dem Unfall, erstmals bemerkt worden. Dr.N. lasse unberücksichtigt, dass beim Kläger deutliche degenerative Veränderungen im Halswirbelsäulenbereich mit Deckplattensklerosierung, Verschmälerung des Zwischenwirbelraums und spondylotischen Randzacken bestünden. Diese degenerativen Veränderungen seien nicht durch das Schleudertrauma verursacht.
Mit Bescheid vom 07.12.1993 erkannte die Beklagte den Unfall als Arbeitsunfall an, lehnte eine Rentengewährung aber ab, da der Unfall eine MdE messbaren Grades über die 13. Woche hinaus nicht hinterlassen habe. Als Unfallfolgen wurden anerkannt: Zerrung der Halswirbelsäule des Schweregrades 1 nach Erdmann im Sinne einer vorübergehenden nicht richtungweisenden Verschlimmerung, die vor Ablauf der 13. Woche wieder in i...