Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 17.07.2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der 1946 geborene Kläger erlitt am 30.10.1995 einen Autounfall.
Der Durchgangsarzt, der Orthopäde Dr. G., diagnostizierte am 31.10.1995 eine Distorsion der Halswirbelsäule, Prellung LWK 2/3, laterale Knieprellung, Verdacht auf Infraktion am Fibulaköpfchen. Der Hals-Nasen-Ohrenarzt Dr. G. untersuchte den Kläger am 02.11.1995 und stellte einen Tinnitus aurium nach HWS-Schleudertrauma fest. Unfallunabhängig bestehe eine Innenohr-Hochtonschwerhörigkeit. Der Kläger gebe ein subjektives Rauschen bei 1 kHz an. Am 27.11.1995 berichtete Dr. G., schon im Oktober 1993 habe für einige Wochen ein singendes Ohrgeräusch im Zusammenhang mit beruflicher Chlorbelastung bestanden, das spontan wieder verschwunden sei. Seit dem Unfall bemerke der Kläger ein Rauschen bis Pfeifen in beiden Ohren. Am 06.12.1995 wurde der Kläger von dem Neurologen und Psychiater L. untersucht. Der Kläger gab an, er leide seit dem Unfall unter Ohrensausen und fühle sich niedergeschlagen. Der Neurologe stellte die Diagnosen: Zustand nach HWS-Distorsion, Tinnitus, posttraumatische Belastungsreaktion. Neurologische Ausfälle waren nicht feststellbar. Eine Kernspintomographie vom 08.12.1995 zeigte einen Zustand nach HWS-Schleudertrauma im Sinne einer Distorsion und Verdacht auf Vorwölbung der Bandscheibe C5/C6 im Sinne einer traumatischen Bandscheibenläsion. Die Hals-Nasen-Ohrenärzte Dr. H., Dr. B., Dr. H. stellten die Diagnose eines Tinnitus bei HWS-Trauma am 19.12.1995. Beigezogen wurden die Untersuchungsunterlagen des Dr. G. vom 19.02.1991, 14.10.1993, 02.11.1995, 09.11.1995, 10.11.1995, 28.11.1995 und 11.12.1995.
Im Gutachten vom 08.04.1996 führte der HNO-Arzt Prof. Dr. T. zusammenfassend aus, der Tinnitus beiderseits sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch den Unfall mit HWS-Schleudertrauma 1995 hervorgerufen worden. Die MdE sei mit 10 v.H. für den Tinnitus zu bewerten.
Der Neurologe und Psychiater Prof. Dr. A. kam im Gutachten vom 30.04.1996 zu dem Ergebnis, auf neurologischem Fachgebiet finde sich kein verwertbarer pathologischer Befund, der auf den Unfall vom 30.10.1995 zurückzuführen wäre.
Prof. Dr. T. erläuterte in der ergänzenden Stellungnahme vom 27.08.1996, nach der Anamnese sei es erst nach dem Unfall zu einem Hochtontinnitus gekommen. Dies belege auch der Krankenkassenauszug. Es handele sich also um einen unfallbedingten Tinnitus beider Ohren mit Hochtoncharakter. Am 16.10.1996 vertrat Prof. Dr. T. die Auffassung, ein so erheblicher, erst weit über der Hörschwelle vertäubbarer Tinnitus spreche für eine zusätzliche Begutachtung auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet.
Dr. G. übersandte Befunddokumentationen vom 19.02.1991 mit der Diagnose: 14 Tage Ohrrauschen links, und vom 28.10.1993 mit der Diagnose: Tinnitus aurium. Der Kläger hörte gelegentlich ein singendes Geräusch in beiden Ohren, das bei forcierter Mundatmung verschwinde. In weiteren Berichten wiesen die HNO-Ärzte Dr. H., Dr. B., Dr. H. darauf hin, dass psychosomatische Zusammenhänge in Bezug auf den stark belastenden Tinnitus zu überprüfen seien. Der Orthopäde Prof. Dr. Z. führte im Gutachten vom 11.02.1997 aus, Folge des Unfalls vom 30.10.1995 sei ein Tinnitus aurium. Er verwies dabei auf das Gutachten von Prof. Dr. T. . Dr. A. erläuterte im Schreiben vom 19.03.1997, eine Akzentuierung der Depression durch den unfallbedingten Tinnitus sei zum Zeitpunkt der Untersuchung vom 29.03.1996 nicht zu erkennen gewesen.
Nach stationärer Behandlung vom 25.06. bis 20.08.1997 führte der HNO-Arzt Dr. H. von der Tinnitus-Klinik Bad A. aus, es handele sich um einen elektrophysiologisch peripheren Tinnitus mit eindeutiger Beeinflussbarkeit durch die Störung der Halswirbelsäule, die wohl durch den Autounfall mit HWS-Distorsionstrauma bedingt sei. In Wertung des anamnestischen Zusammenhangs lasse sich folgern, dass der Unfall Störungen auf der hörverarbeitenden Ebene hervorgerufen haben könnte, so dass die vorbestehende cochleäre Dysfunktion erst dann ungefiltert über die hörverarbeitenden Bahnen nach zentral fortgeleitet worden sei und ein Tinnitusleiden sich ausgebildet habe. Die Ärzte der Klinik für Manuelle Therapie, H., erklärten nach stationärer Behandlung des Klägers vom 21.08. bis 16.09.1997, seit dem Unfall sei eine Beschwerdesymptomatik im Cervikalbereich bekannt. Außerdem bestehe seit diesem Unfall ein Tinnitus beiderseits.
Dr. H., Dr. B., Dr. H. führten im Schreiben vom 12.12.1997 aus, der Tinnitus könne eindeutig auf das Unfallereignis zurückgeführt werden.
Der Chirurg Prof. Dr. R. kam in der Stellungnahme nach Aktenlage vom 02.01.1998 zu dem Ergebnis, als Unfallfolge sei in Übereinstimmung mit allen Befundberichten der Tinnitus anzuerkennen, der mit einer MdE von 10 v.H. bewertet werde.
Ein MRT der oberen Halswirbelsäule und der Kopfgelenksbänder beurteilte der Rad...