Leitsatz (amtlich)

Die LVA Niederbayern-Oberpfalz ist als zuerst angegangene Verbindungsstelle auch dann für die Gewährung einer Rente an einen in Jugoslawien lebenden Berechtigten zuständig, wenn der Versicherte in Jugoslawien keine Versicherungszeiten zurückgelegt hat, wohl aber in einem zweiten Abkommens-Staat - hier: Österreich (Weiterführung von BSG - Großer Senat - vom 29.05.1984, GS 1-3/82 = BSGE 57, 23). Dies gilt jedenfalls dann, wenn ihre Leistungen (zB wegen Wegfalls der Leistungseinschränkungen, nach §§ 1315 ff RVO) höher sind als diejenigen, die die Verbindungsstelle nach dem zweiten Abkommen zu leisten hat.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1654904

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge