Tenor

I. Das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 26. Januar 2007 wird insoweit aufgehoben, als hierdurch die Klage wegen eines Beitragszuschusses zur Pflegeversicherung abgewiesen worden ist. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind der Klägerin nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig zwischen den Beteiligten ist die Frage, ob die Beklagte zu Recht mit Wirkung ab 01.09.2005 die Bewilligung eines Zuschusses zur Krankenversicherung aufgehoben hat.

Die 1942 geborene Klägerin stellte im Juni 2002 Antrag auf Altersrente für Frauen wegen Vollendung des 60. Lebensjahrs, den die Beklagte zunächst mit Bescheid vom 09.08.2002 wegen fehlender 121 Beitragsmonate nach dem 40. Lebensjahr ablehnte. Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch begehrte die Klägerin auch die Zahlung der möglichen Zuschüsse für die Kranken- und Pflegeversicherung, weil sie für die Fälle von Erkrankungen und medizinischen Behandlungen bei ihrem Ehemann privat versichert sei. Im Rahmen einer geplanten Abhilfeentscheidung zur Rente bei Nachzahlung von Beiträgen bat die Beklagte die Klägerin um Ausfüllung bzw. Weiterreichung der beigefügten Vordrucke zur Krankenversicherung. Neben einer Meldung zur Krankenversicherung der Rentner vom 23.09.2003 und einem Meldesatz der B. Ersatzkrankenkasse, dass die Voraussetzungen für die Krankenversicherung der Rentner nicht erfüllt seien, ging bei der Beklagten ein Antrag der Klägerin auf Zuschuss zur Krankenversicherung (§ 106 Sozialgesetzbuch Teil VI - SGB VI -) und auf Zuschuss zur Pflegeversicherung (§ 106a SGB VI) ein, wobei die Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK) am 02.09.2003 auf Seite 3 des Antragsbogens den Abschluss eines Pflegeversicherungsvertrags für die Klägerin mit Beginn am 01.03.1995 bescheinigte; die Bestätigung der Krankenkasse fehlt aber auf Seite 4 des Vordrucks, auf dem die Klägerin eine (eigene) Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Bundesbahnbeamten bei der PBeaKK eingetragen hatte. Begleitet wurde der Vordruck von einer gesonderten "Mitgliedschafts- und Beitragsbescheinigung" der PBeaKK vom 02.09.2003. Hierin wurde für Herrn K., den Ehemann der Klägerin, eine freiwillige Mitgliedschaft in der Krankenversicherung seit 15.07.1956 bescheinigt und dann als mitversicherte Angehörige die Klägerin genannt. Der monatliche Gesamtbeitrag seit dem 02.09.2003 wurde mit 174,47 EUR beziffert, ohne mitversicherte Angehörige betrage er 125,29 EUR. Weiterhin ist am Ende der Bescheinigung vermerkt: "Für den mitversicherten Ehegatten besteht kein vertragseigener Leistungsanspruch. Das Mitglied erhält für sich und seine mitversicherten Angehörigen die in der Satzung der PBeaKK festgesetzten Leistungen, die der Art nach denen der gesetzlichen Krankenversicherung mit Ausnahme von Krankengeld entsprechen."

Mit Bescheid vom 07.11.2003 bewilligte die Beklagte der Klägerin Altersrente für Frauen ab 01.10.2002 (anfänglicher Zahlbetrag 447,68 EUR) mit Zuschüssen zur freiwilligen Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung ebenfalls ab 01.10.2002 (anfängliche Zahlbeträge 31,34 EUR und 1,91 EUR). Die Bewilligung des Zuschusses (nur) zur Pflegeversicherung hob die Beklagte wegen Änderung der gesetzlichen Vorschriften zur Pflege (alleinige Beitragslast der Rentner) mit Wirkung ab 01.04.2004 auf (bestandskräftiger Bescheid vom 08.03.2004). Hinsichtlich des weiterhin gezahlten Beitragszuschusses zur Krankenversicherung teilte die PBeaKK der Beklagten mit Schreiben vom 20.04.2005 (Eingang bei der Beklagten am 20.05.2005) mit, dass anhand einer Überprüfung des Datenbestands festgestellt worden sei, dass die Klägerin eine Altersrente beziehe, aber als mitversicherte Familienangehörige die Voraussetzungen für die Gewährung eines Beitragszuschusses zur Krankenversicherung nicht erfülle, weil sie kein eigenes Antragsrecht besitze und auch keine Beitragspflicht gegenüber der Krankenkasse bestehe. Einen Anspruch auf Beitragszuschuss zur Krankenversicherung hätten ihres Wissens lediglich die Mitglieder der PBeaKK und nicht die mitversicherten Familienangehörigen.

Die Beklagte hörte hierauf die Klägerin mit zwei Schreiben zu den zu Unrecht geleisteten Beitragszuschüssen und zu einer mit Wirkung ab 01.08.2005 geplanten Rücknahme der Bewilligung gemäß § 45 Sozialgesetzbuch Teil X (SGB X) und Zahlung der Rente nur noch in Höhe von 452,35 EUR an. Die Klägerin äußerte sich hierzu sowie zu den Hinweisen der Beklagten auf eine möglicherweise bestehende und geltend zu machende Härte (zum Beispiel bestehende Dispositionen wegen der bisherigen Rentenzahlungen) nicht.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 02.08.2005, geändert durch Bescheid vom 09.02.2006, hob die Beklagte den Bescheid vom 07.11.2003 hinsichtlich der konkreten Rentenhöhe mit Wirkung für die Zukunft, zuerst ab 01.08.2005 und dann berichtigt ab 01.09.2005, gemäß § 45 SGB X auf und setzte den neuen Rentenzahlbetrag ohne den bisher noch gezahlten Zuschuss zur Krankenver...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge