rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Bayreuth (Entscheidung vom 24.04.2002; Aktenzeichen S 11 U 37/02) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 24.04.2002 aufgehoben und die Streitsache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückverwiesen.
II. Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung des Sozialgerichts vorbehalten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Klägerin Verletztenrente aufgrund des Unfalls vom 21.09.1984 zusteht.
Am 21.09.1984 erlitt die Klägerin bei einem Sturz Kontusionen beider Kniegelenke und des linken distalen Unterschenkels. Eine förmliche Feststellung des Unfalls erfolgte nicht. Einen Antrag auf Neufeststellung vom 06.05.1992 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25.03.1993 ab. Widerspruch und Klage waren erfolglos. Einen weiteren Antrag vom 29.05.2000 auf Neufeststellung der Unfallfolgen lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14.09.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.01.2001 ab.
Mit Schreiben vom 19.02.2001 beantragte der damalige Bevollmächtigte der Klägerin beim Sozialgericht (SG) Bayreuth die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und kündigte für den Fall der Bewilligung Antrag auf Wiedereinsetzung an. Für die Frage der Erfolgsaussicht (der beabsichtigten Klageerhebung) nahm er auf einen beigefügten Klageentwurf vom 19.02.2001 Bezug. Das SG lehnte die Gewährung von PKH mit Beschluss vom 17.05.2001 ua mit der Begründung ab, die Klägerin sei in der Lage, die Kosten der Prozessführung selbst aufzubringen und es fehle an der erforderlichen Erfolgsaussicht der Klage. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bayer. Landessozialgericht (LSG) mit Beschluss vom 08.01.2002 (zugestellt am 21.01.2002) zurück. Anders als das SG stützte es die Ablehnung von PKH auf eine mangelnde Erfolgsaussicht der Klage. Ob die Klägerin die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von PKH erfüllte, ließ es dahingestellt.
Am 06.02.2002 hat die Klägerin gegen den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 14.09.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.01.2001 Klage zum SG erhoben und beantragt, ihr wegen der Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und die Beklagte zur Zahlung einer Verletztenrente zu verurteilen. Zur Begründung hat sie vorgetragen, ihr früherer Bevollmächtigter habe gewusst, dass bei Ablehnung der PKH Klage erhoben werden solle. Dessen Verschulden sei ihr nicht zuzurechnen. Ihr Anspruch sei materiell begründet, weil eine rentenberechtigende MdE vorliege. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 24.04.2002 wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Widerspruchsbescheid vom 18.01.2001 sei mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen gewesen und am 19.01.2001 zur Post gegeben worden. Damit sei spätestens am 22.02.2001 Klage zu erheben gewesen. Diese sei jedoch erst am 06.02.2002 und damit verspätet erhoben worden. Am 19.01.2001 habe die Klägerin keine Klage erhoben, sondern nur für den Fall der Gewährung von PKH Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Klageerhebung angekündigt. Diese Vorgehensweise sei zulässig, führe aber bei versagter PKH-Gewährung nicht zur Wahrung der Klagefrist. Sofern der frühere Bevollmächtigte der Klägerin abredewidrig keine Klage erhoben haben sollte, sei dies ohne Belang, weil die Klägerin ein evtl vorliegendes Verschulden ihres Bevollmächtigten wie eigenes Verschulden zu vertreten habe.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und unter Aufhebung des Urteils Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt. Sie hat die Auffassung vertreten, dass ihr das Verschulden ihres damaligen Bevollmächtigten nicht anzulasten sei. In der Sache hat sie beantragt, ihr Verletztenrente ab Mai 1987 zu gewähren bzw eine Entschädigung von 1.000.000 Euro zu leisten.
Die Beklagte hat beantragt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Bayreuth vom 24.04.2002 zurückzuweisen.
Ergänzend zum Sachverhalt wird auf die Akten der Beklagten, die Archivakten des SG S 1/8 U 135/93, S 8 U 21/94, S 11 AR 6/01 U, des LSG L 18 B 172/01 U PKH, L 18 B 173/01 U PKH, L 18 B 174/01 U PKH, L 18 B 175/01 U PKH, die Gerichtsakte des SG S 11 U 37/02 sowie die Gerichtsakte des LSG L 18 U 181/02 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die nach §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung der Klägerin ist iS der Zurückverweisung an das SG begründet.
Das LSG kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das SG zurückverweisen, wenn dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden (§ 159 Abs 1 Nr 1 SGG).
Das SG hätte die Klage nicht als unzulässig verwerfen dürfen, sondern hätte in der Sache entscheiden müssen. Zwar ist die Klage erst am 06.02.2002 und damit nach Ablauf der Klagefrist (mit dem 22.02.2001) eingelegt worden. Der Klägerin ist jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 Abs 1 SGG) zu gewähren, da sie...