Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosenhilfe. Sperrzeit bei Arbeitsablehnung. Bewerbung. Wichtiger Grund. Besondere Härte. Anhörung. Rechtsfolgenbelehrung

 

Leitsatz (redaktionell)

Hat sich der Arbeitslose auf ein ihm ausgehändigtes Arbeitsangebot nicht beworben, tritt regelmäßig eine Sperrzeit nach § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB III ein.

 

Normenkette

SGB III § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, S. 4, Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1, § 198 S. 2 Nr. 6, § 330 Abs. 3; SGB X §§ 24, 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 22. Mai 2003 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist eine Sperrzeit von zwölf Wochen.

Der 1970 geborene Kläger, der u.a. als Maurer gearbeitet und eine Umschulung zum Bauzeichner von der LVA Hessen erhalten hatte, meldete sich am 7. August 2001 beim Arbeitsamt J. arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld von diesem Tag bis 21. August 2001.

Am 25. September 2001 meldete er sich erneut arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld sowie Arbeitslosenhilfe, nachdem eine Arbeitsaufnahme zum 1. September 2001 nicht zu Stande gekommen war. Die Beklagte gewährte dem Kläger am 11. Oktober 2001 Anschlussarbeitslosenhilfe und ab 25. Oktober 2001 Arbeitslosengeld; ab 11. Dezember 2001 erhielt der Kläger wieder Anschlussarbeitslosenhilfe. Weitere Bewerbungen des Klägers im Raum M. über die Arbeitsämter M. und F. waren ebenso erfolglos.

Das Arbeitsamt J. händigte dem Kläger am 12. November 2001 ein Stellenangebot der Firma Z. GmbH (Planungsbüro für Wasserwirtschaft) für die Tätigkeit als Bauzeichner bei einem monatlichen Gehalt von 2.500,00 DM aus; der Arbeitgeber forderte neben einer entsprechenden beruflichen Ausbildung PC-Kenntnisse und eventuell Kenntnisse im Tiefbau. Der Kläger erhielt außerdem die Rechtsfolgenbelehrung zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei einer Sperrzeit.

Die Firma Z. GmbH teilte der Beklagten am 26. November 2001 schriftlich mit, der Kläger habe sich nicht vorgestellt, nicht telefonisch gemeldet und auch nicht schriftlich beworben. Anlässlich einer persönlichen Vorsprache des Klägers beim Arbeitsamt J. am 12. Dezember 2001 behauptete er, er habe sich bei der Firma Z. GmbH schriftlich beworben. Im Beisein des Klägers telefonierte der zuständige Sachbearbeiter mit dem Inhaber der Firma (H. Z.), der den Eingang der Bewerbungsunterlagen des Klägers verneinte. Der Sachbearbeiter leitete den Vorgang weiter zur Prüfung einer Sperrzeit.

Die Beklagte verhängte mit Bescheid vom 08.02.2001 eine Sperrzeit vom 13. Dezember 2001 bis 6. März 2002 (12 Wochen). Während dieser Zeit ruhe die Arbeitslosenhilfe; erst nach Ablauf der Sperrzeit erhalte der Kläger wieder die Leistung. Er habe das Zu-Stande-Kommen eines Beschäftigungsverhältnisses, nämlich eine Arbeit als Bauzeichner bei der Firma Z. GmbH, trotz Rechtsfolgenbelehrung vereitelt.

Mit dem Widerspruch des damaligen Prozessbevollmächtigten vom 14. Februar 2002 machte der Kläger geltend, er habe sich bereits, wie dem beigefügten Schreiben zu entnehmen sei, am 25. Oktober 2001 bei der Firma Z. GmbH als Bauzeichner beworben. Er habe von dieser freien Stelle über den sog. Stelleninformationsservice (SIS) Kenntnis erlangt; die Firma habe jedoch nicht reagiert. Die Beklagte erläuterte mit Schreiben vom 30. April 2002 dem Klägerbevollmächtigten die Sach- und Rechtslage. Hierauf antwortete der Klägerbevollmächtigte am 30. Mai 2002 schriftlich, er habe die Bewerbung bei der Firma Z. GmbH am 26. Oktober 2002 persönlich beim Arbeitsamt abgegeben.

Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2002 den Widerspruch zurück. Die Verhängung der Sperrzeit von 12 Wochen sei rechtmäßig. Weder der Arbeitgeber noch das Arbeitsamt hätten die Bewerbungsunterlagen des Klägers erhalten. Die angebotene Tätigkeit sei zumutbar gewesen, habe der Qualifikation des Klägers entsprochen und die angebotene Entlohnung von 2.500,00 DM die ihm zustehende Arbeitslosenhilfe überschritten. Gründe für eine besondere Härte, die zu einer Verringerung der Sperrzeit auf sechs Wochen führen könnten, seien nicht gegeben.

Der Kläger hat hiergegen am 25. Juli 2002 beim Sozialgericht Augsburg (SG) Klage erheben lassen. Das SG hat eine Auskunft der Firma Z. GmbH eingeholt; nach nochmaliger Sichtung der Unterlagen sei weder im Posteingangsbuch, noch in den Bewerbungsunterlagen und Absageschreiben der Name des Klägers vermerkt. Auch ein Schreiben des Klägers vom 25. Oktober 2001 sei nicht eingegangen. Das Stellenangebot sei erst am 1. November 2001 bei einem Termin im Arbeitsamt J. aufgenommen worden. Der damalige Prozessbevollmächtigte hat am 15. Mai 2003 das Mandat niedergelegt.

Das SG hat in der mündlichen Verhandlung von 22. Mai 2003, zu der der Kläger nicht erschienen ist, die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe zu Recht die Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung verhängt. Es sei erwiesen, dass der Kläger sich nicht bei der Firma Z. Gmb...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge