Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 10.02.2005 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten besteht Streit, ob der Kläger in der gesetzlichen Rentenversicherung als selbstständiger Fitness-/ Personaltrainer versicherungspflichtig ist.
Der 1972 geborene Kläger übte seit 01.05.1996 eine selbstständige Tätigkeit aus, seit 01.08.2002 in zwei Studios als selbstständiger Fitness-/Personaltrainer. Den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht vom 04.12.2003 für die ersten drei Kalenderjahre seit Aufnahme der Tätigkeit lehnte die Beklagte, nachdem der Kläger den entsprechenden Fragebogen nicht ausgefüllt hatte, mit Bescheiden vom 08.03.2004 ab und stellte Versicherungspflicht ab dem 01.05.1996 fest.
Im Vorverfahren teilte der Kläger im Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht mit, seine Tätigkeit bestehe seit 01.08.2002 aus individuellem Fitnesstraining und Ernährungsberatung. Mit Bescheid vom 03.06.2004, der Gegenstand des Widerspruchsverfahrens wurde, half die Beklagte dem Widerspruch teilweise ab. Sie stellte nunmehr erst ab 01.08.2002 die Versicherungspflicht des Klägers als Selbstständiger fest und forderte bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der Selbstständigkeit, also bis 31.12.2005, den halben Regelbeitrag. Im Übrigen blieb der Widerspruch erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 20.07.2004).
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg (SG) hat der Kläger folgende Angaben gemacht: Er führe mit seinen Kunden, die teilweise übergewichtig seien, körperliche Beschwerden und teilweise keinen Bezug mehr zu ihrem Körper hätten, zunächst einführende Gespräche. Es werde eine Art Anamnese erhoben und der medizinische Sachverhalt z.B. nach Risikofaktoren abgefragt. Dann erfolge eine Einweisung in die Geräte, die die Kunden im Regelfall selbstständig bedienen könnten. Bei der Einweisung in die Geräte des Studios erkläre er den Kunden auch die Zusammenhänge der Muskulatur und lerne sie nach ihren individuellen Bedürfnissen und Vorstellungen an. Wenn ein Kunde einen Fehler mache, greife er korrigierend ein. Seine Haupttätigkeit bestehe darin, mit seinen Kunden anschließend Ausdauertraining zu betreiben und sie dabei zu überwachen. Dieses werde teilweise im Fitness-Studio, teilweise im Freien absolviert. Während des Ausdauertrainings sei er dabei und motiviere seine Kunden. Er berate sie auch, welche Lauftextilien und Laufschuhe sie kaufen und wie sie sich ernähren sollten. Zusätzlich gebe er in den Studios auch Aerobic-Kurse. Der Bevollmächtigte des Klägers hat ergänzend angegeben, der Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers liege auf der Motivation der Kunden. Die Tätigkeit sei mit der eines Unternehmensberaters vergleichbar.
Mit Urteil vom 10.02.2005 hat das SG die angefochtenen Bescheide und den Widerspruchsbescheid aufgehoben. In den Gründen hat es ausgeführt, die Tätigkeit des Klägers ziele nicht auf die Vermittlung von speziellen Kenntnissen bzw Fähigkeiten ab und sei - bei der erstmaligen Unterweisung - lediglich eine Anweisung zum eigenständigen Benutzen der Fitnessgeräte. Ein Lehr- bzw Erziehungsziel sei bei der Unterweisung der Kunden gerade nicht vorhanden. Eine Lehrtätigkeit bei der Leitung von Aerobic-Kursen sei nicht anzunehmen, weil der Schwerpunkt der Tätigkeit nicht in der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, sondern in der Beratung und Motivation liege. Auch bei der Begleitung im Ausdauersport vermittle er nicht spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten, denn er begleite die Kunden lediglich bei Sportarten, die sie vom Grundsatz her selbst ausüben könnten. Seine Tätigkeit sei insoweit beratend und unterstützend; die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in diesem Zusammenhang sei lediglich eine Nebenfolge seiner Tätigkeit. Eine andere Auslegung des Begriffs "Lehrer" hätte zur Folge, dass sämtliche beratende Tätigkeiten wie z.B. auch die des Unternehmensberaters oder des Steuerberaters darunter zu subsumieren wären, was vom Sinn und Zweck des Gesetzes nicht gewollt sei. Die Tätigkeit des Klägers unterfalle somit nicht dem Begriff des "Lehrers".
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt und vorgebracht, der Lehrbegriff i. S. des Gesetzes beinhalte jegliches Übermitteln von Wissen, Können und Fertigkeiten. Es erscheine nicht stichhaltig, dass die vorgemachten Bewegungsabläufe nur imitiert würden und insoweit kein Lerninhalt gegeben sei. Das Überwachen, das professionelle Demonstrieren und die kritische Auseinandersetzung mit den eigenen Bewegungsabläufen lasse den Lerneffekt erkennen. Entscheidend sei hier die Vermittlung von bestimmten Bewegungsabläufen und Fähigkeiten. Insoweit finde durchaus eine Vermittlung von Inhalten statt. Auch sei die Frage der Motivation von Kursteilnehmern nicht so entscheidend, dass davon die Einordnung zum versicherungspflichtig...