rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Bayreuth (Entscheidung vom 03.06.1997; Aktenzeichen S 4 Ar 919/96) |
Nachgehend
BSG (Entscheidung vom 17.07.2000; Aktenzeichen B 13 RJ 59/98 R) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 3. Juni 1997 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger ein Anspruch auf Rentenleistung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zusteht.
Der am ...1943 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er war vom 06.12.1968 bis 30.06.1994 in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Am 20.07.1994 kehrte er in sein Heimatland zurück, wo er am 17.10.1994 die Erstattung seiner zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Beitragsanteile beantragte. Mit Bescheid vom 15.02.1995 führte die Beklagte die Beitragserstattung durch; der Erstattungsbetrag belief sich auf insgesamt 93.673,38 DM. Der Bescheid wurde dem Kläger am 07.03.1995 zugestellt. Mit Bescheid vom 16.01.1996 führte die Beklagte in Ergänzung hierzu eine Nacherstattung aus den für die Zeit vom 06. bis 30.06.1994 entrichteten Pflichtbeiträgen durch. Der Nacherstattungsbetrag belief sich auf 301,94 DM. Sowohl der Erstattungsbescheid als auch der Ergänzungsbescheid enthalten den Zusatz, daß der Erstattungsbetrag an (die vom Kläger im Antrag angegebene) ... überwiesen werde. Beide Bescheide weisen in der Rechtsbehelfsbelehrung darauf hin, daß innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (Zustellung) Widerspruch erhoben werden könne, der bei der Beklagten einzureichen sei.
Gegen den 02.02.1996 zugestellten Bescheid vom 16.01.1996 erhob der Kläger am 04.07.1996 Widerspruch bei der Beklagten. Er beantragte, ihm anstelle der Nacherstattung Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) zu gewähren.
Mit Bescheid vom 30.10.1996 wies die Beklagte den Widerspruch wegen Fristversäumnis als unzulässig zurück. Im übrigen sei der Bescheid vom 16.01.1996 lediglich in Ergänzung des schon längst bestandskräftigen Erstattungsbescheides vom 15.02.1995 ergangen, der nicht mehr zurückgenommen werden könne.
Die dagegen am 12.12.1996 erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Bayreuth mit Urteil vom 03.06.1997 abgewiesen: Der angefochtene Bescheid sei am 02.02.1996 zugestellt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ende die Widerspruchsfrist daher mit Ablauf des 04.03.1996. Da die Widerspruchsschrift erst am 04.07.1996 bei der Beklagten eingegangen sei, sei die Widerspruchsfrist versäumt und der Widerspruch unzulässig. Gründe, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und damit die Annahme der Fristwahrung zuließen (§ 67 SGG), seien weder im Widerspruchs- noch im Klageverfahren vorgetragen worden, noch seien derartige Gründe erkennbar. Bei dieser Sach- und Rechtslage sei die Klage ohne Sachprüfung abzuweisen gewesen.
Gegen dieses dem Kläger am 28.07.1997 zugestellte Urteil richtet sich seine am 12.09.1997 beim Bayer. Landessozialgericht eingelegte Berufung: Er wolle die gezahlte Summe zurückzahlen und begehre statt dessen die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Rente wegen EU.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des SG Bayreuth vom 03.06.1997 sowie die Bescheide der Beklagten vom 15.02.1995 und 16.01.1996 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.1996) aufzuheben und die Beklagte unter Entgegennahme der rückerstatteten Beiträge zur Gewährung von Rente wegen EU ab 01.07.1996 zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des SG Bayreuth vom 03.06.1997 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge und der Beklagtenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden, da auf diese Möglichkeit in der Terminsbenachrichtigung hingewiesen worden war.
Die innerhalb der dreimonatigen Frist formgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 153 Abs. 1 i.V.m. § 87 Abs. 1 S. 2 SGG), in der Sache jedoch unbegründet.
Entgegen der Meinung des SG und der Beklagten ist der Senat an einer Sachprüfung des Bescheids vom 16.01.1996 nicht gehindert. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt gem. § 84 Abs. 1 SGG immer binnen eines Monats nach seiner Bekanntgabe einzulegen ist, oder ob bei einer Bekanntgabe außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes die Widerspruchsfrist analog § 84 Abs. 1 Satz 2 SGG drei Monate beträgt (zum Meinungsstand vgl. Meyer-Ladewig, SGG-Kommentar, 5. Auflage 1993, Randnummer 4 zu § 84). Denn gem. § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG konnte der Kläger innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Bescheides vom 16.01.1996 Widerspruch einlegen, weil die ihm mit dem angefochtenen Bescheid erteilte Rechtsbehelfsbelehrung "unrichtig" ist; sie belehrt nicht ausreichend über "die Verwaltungsstelle" im Sinne des § 66 Abs. 1 SGG, bei der der Rechtsbehelf anzubringen war.
Hinsichtlich der Verwaltun...