Entscheidungsstichwort (Thema)
Rente wegen voller Erwerbminderung
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage der vollen Erwerbsminderung eines Versicherten (hier: psychische Erkrankung).
Tenor
I. Das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 08.09.2006 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger über den 31.01.2005 hinaus einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer gegen die Beklagte hat.
Der 1955 in der ehemaligen DDR geborene Kläger hat den Beruf eines Baufacharbeiters (Maurers) gelernt, den er nach Abschluss der Lehre im Jahr 1974 auch bis Oktober 1978 ausgeübt hatte. Nach Absolvierung des Wehrdienstes bei der NVA für die Dauer von 1 1/2 Jahren war der Kläger bis 1986 als Angestellter im Justizvollzug tätig. Anschließend hat er ein Jahr im Wellpappenwerk A. gearbeitet, bis 1993 war er anschließend bei einem Möbelhandel tätig. 1993 übersiedelte der Kläger in die Bundesrepublik Deutschland, wo er von 1993 bis 1999 wieder als Maurer versicherungspflichtig beschäftigt war. Anschließend war der Kläger arbeitslos. Im November 2000 stellte er erstmals einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit, der mit Bescheid vom 20.06.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2001 zunächst abgelehnt worden war. Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg (SG) mit dem Az. S 18 RJ 25/02 wurde nach Einholung entsprechender Befundberichte und Gutachten sowie nach Vorlage eines Reha-Entlassungsberichtes über einen stationären Aufenthalt des Klägers in der Reha-Einrichtung D. im Mai/Juni 2003 im Wege des Abschlusses eines Prozessvergleiches am 21.01.2004 dem Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit unter Annahme eines Leistungsfalles vom 03.07.2003 (Entlassung aus der stationären Reha-Maßnahme) für die Zeit vom 01.02.2004 bis 31.01.2005 bewilligt.
Am 24.09.2004 beantragte der Kläger die Weitergewährung der vollen Erwerbsminderungsrente über den 31.01.2005 hinaus. Die Beklagte holte nach Beiziehung ärztlicher Befundunterlagen ein chirurgisch-orthopädisches Gutachten von Dr.L. ein, der am 26.11.2004 zu dem Ergebnis kam, dass der Kläger seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Maurer nur noch unter 3 Stunden ausüben könne, Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes jedoch im Umfang von mehr als 6 Stunden täglich unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen. Die Beklagte lehnte daraufhin mit Bescheid vom 07.12.2004 den Antrag auf Weiterzahlung der vollen Erwerbsminderungsrente über den 31.01.2005 hinaus ab. Aufgrund des hiergegen eingelegten Widerspruchs holte die Beklagte ein neurologisches Gutachten von Dr.D. ein, der am 06.05.2005 zu dem Ergebnis kam, dass der Kläger seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Maurer nur noch unter 3 Stunden, Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes allerdings im Umfang von mehr als 6 Stunden täglich verrichten könne. Für adäquate Verweisungsberufe verfüge der Kläger jedoch nicht mehr über das erforderliche Umstellungsvermögen. Die Beklagte bewilligte daraufhin mit Bescheid vom 23.05.2005 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit als Zeitrente für die Dauer vom 01.02.2005 bis 31.01.2007 (mit Bescheiden vom 18.01.2007 und 11.08.2009 weitergewährt bis 31.10.2012). Im Übrigen wurde der Widerspruch gegen den Bescheid vom 07.12.2004 mit Widerspruchsbescheid vom 10.11.2005 als unbegründet zurückgewiesen.
Das SG hat nach Beiziehung ärztlicher Befundberichte ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten von Dr.H. eingeholt, der am 25.05.2006 zu dem Ergebnis kam, dass der Kläger aufgrund der bei ihm bestehenden psychischen Erkrankungen nur noch in der Lage sei, Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter 3 Stunden täglich auszuüben. Es liege eine somatoforme Schmerzstörung, eine rezidivierende depressive Störung sowie ein chronisches Schmerzsyndrom vor. Nachdem die Beklagte eine Stellungnahme des Neurologen Dr.D. vorgelegt hatte, wonach bei vergleichbaren Diagnosen die Bewertung des Restleistungsvermögens des Klägers sozialmedizinisch nicht nachvollziehbar sei, holte das SG eine ergänzende Stellungnahme von Dr.H. ein, der am 31.07.2006 darauf hinwies, dass das Leistungsvermögen aufgrund der bestehenden Comorbidität der Depression mit dem chronischen Schmerzsyndrom sowie die hirnorganisch bestehenden Veränderungen durch früheren Alkoholmissbrauch und die dadurch bedingte Persönlichkeitsänderung auf unter 3 Stunden auch für den allgemeinen Arbeitsmarkt reduziert sei. Das SG hat daraufhin mit Urteil vom 08.09.2006 die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 07.12.2004 und vom 23.05.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2005 verurteilt, dem Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer über den 31.01.2005 hinaus in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Zur Begründung hat sich das SG in erster Linie auf das Gutachten Dr.H. gestützt, der das eing...