rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Würzburg (Entscheidung vom 25.10.1993; Aktenzeichen S 4 Ar 259/91) |
Tenor
I. Das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 25.10.1993 wird in Ziffer I und II abgeändert. Die Beigeladene wird unter Abänderung des Bescheides vom 11.01.1995 verurteilt, bei der Altersrente der Klägerin die Zeit vom 01.01.1966 bis 31.12.1977 als Beitragszeit gemäß § 15 FRG zu 6/6 zu berücksichtigen.
II. Die Beigeladene hat der Klägerin 2/3 der Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten, in welchem Umfang Versicherungszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) bei der Rente der Klägerin zu berücksichtigen sind.
Die am ... 1935 geborene Klägerin ist am 30.04.1985 aus Rumänien in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt; sie ist Inhaberin des Vertriebenenausweises "A".
Im Dezember 1985 stellte die Klägerin bei der LVA Hessen einen Antrag auf Kontenklärung. Sie legte ua eine Bescheinigung der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft in Stroiesti vom 07.02.1985 vor, wonach sie dort als Genossenschaftsmitglied im Pflanzenbausektor von 1962 bis 1977 gearbeitet habe. Bei der LVA Unterfranken ist am 03.08.1987 die Adeverinta Nr 923 dieser Genossenschaft vom 13.07.1987 eingegangen. Diese enthält Angaben über die Arbeitszeiten von 1967 bis 1977, aufgeschlüsselt nach Arbeitstagen und Arbeitsnormen. Das "realisierte Gesamt-Arbeitsalter" habe drei Jahre betragen. Auf Anfrage der Beklagten teilte die Klägerin mit, ihr sei von den rumänischen Arbeitsnormen nichts bekannt gewesen. Ihr sei ein Stück Ackerland für Getreideanbau zugeteilt gewesen, ferner ein Stück für Kartoffeln und weitere Flächen für Mais und Rüben. Fast alle Arbeiten hätten mit der Hand verrichtet werden müssen; die Arbeiten hätten bis Dezember gedauert, oft auch bis Januar hinein. Die Beklagte erteilte den Bescheid vom 16.02.1989, in dem sie die Zeit vom 01.01.1962 bis 31.12.1977 als Pflichtbeitragszeit nach dem FRG anerkannte, im Umfang von 3 - 10 Monaten pro Jahr auf der Grundlage der Arbeitgeberbescheinigung von 1987.
Dagegen erhob die Klägerin am 15.03.1989 Widerspruch und machte geltend, sie könne sich nicht erklären, warum für einzelne Jahre nur wenige Monate zur Anrechnung gekommen seien. Es sei bekannt, dass sie auf der Kolchose gearbeitet habe. Bereits im März sei mit der Aussaat begonnen worden, das Einbringen der Ernte habe manchmal bis zum ersten Schneefall gedauert. Sie habe ihr Stück Land zugewiesen bekommen, das sie das ganze Jahr über habe bearbeiten müssen. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.08.1991 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Die Anerkennung der Beitragszeiten gemäß § 15 FRG stütze sich auf die vom rumänischen Versicherungsträger übersandte Bescheinigung vom 13.07.1987. Danach habe die Klägerin nicht in jedem Kalenderjahr die festgesetzte Norm erreicht, so dass lediglich eine anteilmäßige Zeit als Beitragszeit jährlich berücksichtigt werden könne. Die anteilsmäßige Berechnung sei für die einzelnen Jahre zutreffend vorgenommen worden.
Dagegen hat die Klägerin am 11.09.1991 Klage beim Sozialgericht (SG) Würzburg erhoben. Sie hat die Richtigkeit der Angaben des rumänischen Versicherungsträgers (Arbeitgebers) bestritten und vorgebracht, sie sei in den Jahren 1967 bis 1977 ohne Unterbrechung beschäftigt gewesen. In der mündlichen Verhandlung am 25.10.1993 hat das SG die Zeuginnen ... , Tochter der Klägerin, und Adele Bejenari, Schwester der Klägerin, zu den Beschäftigungszeiten in Rumänien einvernommen. Die Tochter der Klägerin hat ausgesagt, ihre Mutter habe in Rumänien in der Landwirtschaft gearbeitet. Sie habe alle anfallenden Arbeiten verrichtet. Ob sie auch mit dem Vieh auf der Kolchose zu tun gehabt habe, wisse sie nicht. Die Arbeiten seien über das ganze Jahr gegangen. Auch in den Herbst- und Wintermonaten sei Arbeit angefallen, wie beispielsweise Getreide umschaufeln, Maiskolben und Flachs bearbeiten. Die Kolchose, bei der ihre Mutter gearbeitet habe, habe seit 1962 bestanden. Ihre Mutter sei einmal an der Schilddrüse operiert worden; wann dies gewesen sei, wisse sie nicht mehr. Auch eine Nierenoperation sei bei der Klägerin durchgeführt worden, etwa 1979. Die Familie habe einen Garten gehabt, die Gartenbewirtschaftung durch ihre Mutter sowie die Haushaltsführung seien in der Arbeitszeit für die Kolchose enthalten gewesen. Das habe alles zusammen gehört. Die Schwester der Klägerin hat erklärt, die Kolchose sei 1962 gegründet worden. Es seien Mais, Kartoffeln, Rüben, Flachs und andere Produkte angebaut worden. Die Schwester habe bei allen Arbeiten mitgeholfen und habe ganztags gearbeitet. Sie, die Zeugin selbst, habe in einem Dorf gewohnt, das 12 km entfernt gelegen sei. Sie habe ihrer Schwester öfters bei der Arbeit auf der Kolchose geholfen. Ob und wie die Schwester bezahlt worden sei, wisse sie nicht. Soweit sie wisse, sei die Klägerin nie länger krank gewesen. Auch im Winter seien Arbeiten angefallen, wenn die Verhältnisse es zulie...