nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Mannheim (Entscheidung vom 23.01.2002; Aktenzeichen S 9 RJ 1253/01) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 23. Januar 2002 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat den Klägern auch ihre außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Kläger unter Berücksichtigung von nachgewiesenen (statt nur glaubhaft gemachten) Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG), die auf ihrer jeweiligen Mitgliedschaft in einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG) in Rumänien beruhen, Anspruch auf ein höheres Altersruhegeld haben.
Der am geborene Kläger Ziff. 1. und die am geborene Klägerin Ziff. 2. (Eheleute), die am 07.06.1990 als deutsche Volkszugehörige aus Rumänien ins Bundesgebiet zugezogen sind und den Vertriebenenausweis A besitzen, beziehen seit 07.06.1990 bzw. 01.07.1992 flexibles Altersruhegeld bzw. Regelaltersrente. Im den Kläger Ziff. 1. betreffenden Rentenbescheid vom 27.10.1995 - seit 01.06.1992 bezieht dieser ebenfalls Regelaltersrente - berücksichtigte die Beklagte u.a. die Zeiten vom 01.01.1966 bis 15.12.1975 als nur glaubhaft gemachte Beitragszeiten (Anrechnung zu fünf Sechstel) in der Rentenversicherung der Arbeiter in der Landwirtschaft, Leistungsgruppe 2. In dem die Klägerin Ziff. 2. betreffenden Rentenbescheid vom 17.12.1996 berücksichtigte die Beklagte u.a. die Zeiten vom 01.01.1951 bis 11.01.1970 auch nur als glaubhaft gemachte Beitragszeiten (Anrechnung zu fünf Sechstel). Die Kläger hatten jeweils Adeverintas vom 15.01.1991 vorgelegt, in denen dem Kläger Ziff. 1 für die Zeit von 1957 bis 1975 und der Klägerin Ziff. 2 für die Zeit von 1951 bis 1969 die Übererfüllung der geltenden Normen und ein Einkommen bescheinigt worden ist.
Im Januar 2001 beantragten die Kläger bei der Beklagten, die Zeiten vom 01.01.1966 bis 31.12.1975 (Kläger Ziff. 1.) bzw. die Zeiten vom 01.01.1966 bis 31.12.1970 (Klägerin Ziff. 2.) als nachgewiesene Beitragszeiten (Anrechnung zu sechs Sechstel) zu berücksichtigen. Gründe, die bei fortbestehender Mitgliedschaft in einer LPG zu einer Unterbrechung der Beitragspflicht hätten führen können, seien nach Auskunft des Instituts für Ostrecht nicht bekannt, so dass die LPG-Mitgliedschaftszeiten stets ungekürzt anzurechnen seien. Mit Bescheiden vom 26.01.2001 (Kläger Ziff. 1.) und 08.02.2001 (Klägerin Ziff. 2.) lehnte die Beklagte die Anträge ab, da bei Erlass der früheren Rentenbescheide das Recht nicht unrichtig angewandt worden sei. In der durch die Adeverinta vom 15.01.1991 bestätigten LPG-Mitgliedschaftszeit des Klägers Ziff. 1. seien nur die geplanten und die erzielten Normen aufgeführt, nicht jedoch die tatsächlichen Arbeitstage, so dass diese Bescheinigungen lediglich als Mittel der Glaubhaftmachung dienten und die Entgeltpunkte für diese Zeiten weiterhin auf fünf Sechstel gekürzt blieben.
Dagegen legten die Kläger am 06.03.2001 jeweils Widerspruch ein. Aufgrund des Dekretes Nr. 535 vom 24.06.1966 seien Mitglieder von LPG in Rumänien ab 01.01.1966 - unabhängig von der tatsächlich erfolgten Arbeitsleistung - versicherungspflichtig geworden. Diese Rechtslage habe sich erst durch das Gesetz Nr. 4/1977, das zum 01.01.1978 in Kraft getreten sei, geändert. Da die Kläger ihre LPG-Mitgliedschaften nachgewiesen hätten, sei daher insoweit auch von nachgewiesenen Beitragszeiten auszugehen. Mit Widerspruchsbescheiden vom 21.03.2001 (Klägerin Ziff. 2.) und 23.04.2001 (Kläger Ziff. 1.) wiesen die zuständigen Widerspruchsausschüsse der Beklagten die jeweiligen Widersprüche - im Wesentlichen aus den Gründen der angegriffenen Bescheide - zurück.
Am 22.05.2001 erhoben die Kläger jeweils Klage (S 9 RJ 1253/01 und S 9 RJ 1254/01) zum Sozialgericht Mannheim (SG), das die beiden Verfahren mit Beschluss vom 15.11.2001 zur gemeinsamen Entscheidung verband. Die Kläger machten unter Hinweis auf das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21.07.1999 (L 20 RJ 620/93) geltend, dass in der Zeit vom 01.01.1966 bis 31.07.1977 für LPG-Mitglieder in Rumänien ganz unabhängig davon, ob und in welchem Umfang eine Tätigkeit ausgeübt worden sei, der volle Rentenbeitrag zu zahlen gewesen sei. Auch in den Mitteilungen der LVA Oberfranken und Mittelfranken (Nr. 11/1989, 383) sei dies so gesehen worden. Im Übrigen machten die Bescheinigung vom 15.01.1991 deutlich, dass die geltenden Normen stets deutlich übertroffen worden seien und dass in den streitbefangenen Jahren stets ein Gehalt bezogen worden sei. Die Beklagte trat den Klagen entgegen und brachte vor, die vorliegenden rumänischen Arbeitsbescheinigungen entsprächen hinsichtlich der Angaben zu den tatsächlichen Arbeitstagen und zu den Fehlzeiten (Krankheitstage, Urlaubstage ohne Lohn und sonstige Fehltage ohne Lohn) - nicht den Anforderungen, die an einen Nachweis der entsprechenden Beitrags- bzw. Beschäftigungszeiten zu stellen seien. Auch aus dem genannten Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts ...