nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG München (Entscheidung vom 02.07.2003; Aktenzeichen S 38 KA 3235/01)

 

Nachgehend

BSG (Aktenzeichen B 6 KA 102/04 B)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 2. Juli 2003 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat dem Beklagten auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die bedarfsunabhängige Zulassung als Psychologische Psychotherapeutin zur vertragsärztlichen Versorgung.

Die 1944 geborene Klägerin ist als Psychologische Psychotherapeutin approbiert (vgl. Approbationsurkunde vom 4. Januar 1999). Sie ist seit Juli 1987 halbtags in freier Praxis niedergelassen und nimmt seit März 1988 am Delegationsverfahren teil (vgl. Schreiben der KVB vom 29. März 1988 bzgl. Anerkennung als nichtärztliche Verhaltenstherapeutin). Die Klägerin ist zudem seit November 1992 halbtags an der psychosomatischen Abteilung des Krankenhauses M. (KMH) als klinische Psychologin (19,25 Stunden) beschäftigt.

Die Klägerin hat am 9. November 1998 Antrag auf bedarfsunabhängige Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung als Psychotherapeutin gestellt.

Der Antrag der Klägerin wurde mit Bescheid des Zulassungsausschusses Ärzte und Psychotherapeuten München Stadt und Land vom 13. Juli 1999 abgelehnt. Die Klägerin habe keine besitzstandswahrende Vortätigkeit im Sinne von § 95 Abs.10 Satz 1 Nr.3 SGB V erbracht.

Hiergegen richtet sich der Widerspruch der damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 10. August 1999, der mit Schriftsatz vom 5. Juni 2000 näher begründet wurde. Die Klägerin habe im Dreijahreszeitraum (Zeitfenster) insgesamt 313 Stunden Behandlungstätigkeit zu Lasten der GKV nachgewiesen und innerhalb eines Jahreszeitraumes 157 Stunden. Der Gesetzgeber habe in § 95 Abs.10 Satz 1 Nr.3 SGB V keine bestimmte Anzahl von Behandlungsstunden festgelegt und demzufolge auch keinen entsprechenden Nachweis von den Antragstellern gefordert. Der Gesetzgeber gehe vielmehr davon aus, dass überhaupt in diesem Zeitraum eine ambulante psychotherapeutische Versorgung innerhalb des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung stattgefunden haben müsse. Diese Ansicht habe sich in Literatur und Rechtsprechung durchgesetzt. Zudem seien zu Gunsten der Klägerin Sachverhalte zu beachten, die es der Klägerin unmöglich gemacht hätten, die von der KBV vorgegebenen 250 Stunden in einem Jahr innerhalb des Dreijahreszeitraumes zu verwirklichen. Die Antragsstellerin habe seit November 1992 eine Halbtagsstelle mit 19,25 Stunden in der psychosomatischen Abteilung des Krankenhauses M ... Wer sein Einkommen aus anderen therapeutischen Tätigkeiten außerhalb der Kassenpraxis erziele, könne die vom Zulassungsausschuss vorgegebenen Kriterien nicht erfüllen. Delegations-Psychotherapeuten hätten durch ihre Tätigkeit im Delegationsverfahren vor Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes am 1.Januar 1999 zur Versorgung von Patienten in der GKV in hohem Maße beigetragen und daraus ihr Erwerbseinkommen erzielt. § 95 Abs.10 Satz 1 Nr.3 SGB V nehme denjenigen Delegationsbehandlern, die in dem Zeitkorridor keine Behandlung zu Lasten der GKV nachweisen könnten, diesen Besitzstand. Dies sei entweder verfassungswidrig oder die Vorschrift sei im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung dahingehend zu verstehen, dass diesen delegationsberechtigten Behandlern gleichwohl eine bedarfsunabhängige Zulassung zu erteilen sei. Der Zulassungsausschuss habe auch keine individuelle Würdigung des beruflichen Werdegangs der Klägerin vorgenommen. Die Klägerin habe durch ihre jahrzehntelange Qualifiktion in dem Richtlinienverfahren der Verhaltenstherapie im Klinkum Kolleginnen und Kollegen supervidiert sowie Lehr- und Kontrollanalysen durchgeführt. Die Lebensplanung der Klägerin habe vorgesehen, sich mehr und mehr aus der klinischen Tätigkeit zurückzuziehen und nur noch in ihrer eigenen psychotherapeutichen Praxis tätig zu sein. Außerdem habe die Klägerin Kassenpatienten, wenn die bewilligten Stunden ausgelaufen gewesen seien, als Selbstzahler weiter behandelt. Die Therapieplätze hätten dann nicht mehr durch "neue Kassenpatienten" besetzt werden können. Hinzu komme, dass die Klägerin gerade im Zeitraum des Zeitkorridors aus Krankheitsgründen nur reduziert für ihre private Praxis arbeiten und Patienten der GKV habe behandeln können.

Die Beigeladene zu 1) hat mit Schriftsätzen vom 4. Dezember 2000 und 9. März 2001 dargelegt, dass die Klägerin im Dreijahreszeitraum 309 psychotherapeutische Behandlungsstunden durchgeführt habe und im günstigsten 12-Monatszeitraum von Quartal 1/96 bis Quartal 4/96 108 Stunden. Hierdurch werde eine schützenswerte Praxissubstanz nicht begründet.

Der Beklagte hat mit Beschluss vom 17. September 2001/Bescheid vom 22.Oktober 2001 den Widerspruch der Klägerin vom 10 August 1999 gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses Ärzte und Psychotherapeuten München Stadt und Land vom 27. März 1999 zurückgewies...

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