Entscheidungsstichwort (Thema)
Pflegeversicherung. Pflegeeinrichtung. Heimerlaubnis. Versorgungsvertrag
Leitsatz (amtlich)
Ohne Heimerlaubnis darf kein Versorgungsvertrag abgeschlossen werden.
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 19.12.1996 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagten verpflichtet sind, mit der Klägerin, die ein Alten- und Pflegeheim betreibt, einen Versorgungsvertrag über stationärer Pflegeleistungen abzuschließen.
Die am ... 1950 geborene Klägerin meldete am 01.07.1992 eine Privatpension in ..., mit dem Ziel diese nach den Bestimmungen des Heimgesetzes - HeimG - zu führen, und zum 01.10.1992 eine Kurzzeit- und Altenpflege als Gewerbe an. Von der zuständigen Heimaufsichtsbehörde, dem Landratsamt - LRA - ..., wurde sie darauf hingewiesen, unverzüglich eine Erlaubnis nach § 6 HeimG zu beantragen. Eine Kurzzeitpflege liege dann nicht mehr vor, wenn eine Aufenthaltsdauer von 6 Wochen überschritten werde. Die Heimaufsichtsbehörde besichtigte das Haus am 27.07.1993 und sah die Heimverträge ein. Danach hielten sich fünf Personen länger als 6 Wochen in der Einrichtung auf. Da die Klägerin die erforderliche Erlaubnis nach dem HeimG nicht beantragt hatte, erließ das LRA gegen sie einen Bußgeldbescheid. Am 15.11.1993 beantragte die Klägerin schließlich die Erteilung einer Erlaubnis nach § 6 HeimG. Das Staatliche Gesundheitsamt besichtigte das Seniorenheim am 08.06.1994. Es teilte dem LRA mit, aus baulichen und personellen Gründen halte es das Heim nicht für genehmigungsfähig. Daraufhin untersagte das LRA ... der Klägerin mit Bescheid vom 13.06.1994 bis zu einer endgültigen Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis nach § 6 HeimG in ihrem Seniorenhaus Personen für einen längeren Aufenthalt als 6 Wochen aufzunehmen. Für den Fall der Zuwiderhandlung drohte es Zwangsgeld an. Den Widerspruch wies die Regierung von Oberfranken am 20.09.1994 zurück. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Gerichtsbescheid vom 08.11.1995 (Az.: B 3 K 94.904), der rechtskräftig wurde, ab.
Am 06.07.1994 beantragte die Klägerin nochmals, ihr eine Erlaubnis gem. § 6 HeimG für 5 Wohnplätze zu erteilen und Angleichungsfristen sowie Befreiung von Anforderungen nach der Heimmindestbauverordnung - HeimMindBauV - zu gewähren. Da die Klägerin verschiedenen Anordnungen nicht nachkam, insbesondere Nachweise über ihre Qualifikation und die ihres Ehemannes als Heimleitung nicht vorlegte, lehnte das Landratsamt ... mit Bescheid vom 30.9.1994 den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für das "Seniorenhaus ... ab. Gleichzeitig ordnete es an, den Betrieb bis zum 31.01.1995 einzustellen. Für den Fall der Zuwiderhandlung drohte es ein Zwangsgeld von 2.000.- DM an. In den Gründen stellte es fest, das Heim diene sowohl der Kurzzeit- als der Langzeitpflege, so dass die gesamte Einrichtung unter das HeimG falle. Es lägen zahlreiche Verstöße gegen die HeimMindBauV vor; u.a. seien Räume nur über 3 cm hohe Türschwellen zu betreten, Flure und Zimmertüren seien so eng, dass bettlägrige Personen nicht transportiert werden könnten, die Sanitäranlagen seien für Rollstuhlfahrer nicht benutzbar, Notrufanlagen seien nicht ausreichend usw. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberfranken vom 10.01.1995). Dagegen legte die Klägerin kein Rechtsmittel ein.
Am 04.03.1995 teilte die Klägerin mit, sie habe zum 01.03.1995 beim Gewerbeamt in ... für ihr Seniorenhaus zur Kurzzeitpflege noch "Betreutes Wohnen" angemeldet. Ein erlaubnispflichtiges Heim werde somit nicht betrieben. Die pflegerische Betreuung der Heimbewohner werde von Dritten, einem ambulanten Pflegedienst, wahrgenommen. Am 20.03.1995 besichtigten zwei Mitarbeiter des LRA - Sozialhilfeverwaltung - das Seniorenheim unangemeldet. Sie stellten fest, dass drei Pflegebedürftige über die Dauer einer Kurzzeitpflege hinaus untergebracht waren. Das angedrohte Zwangsgeld wurde daher fällig gestellt und beigetrieben. Die dagegen von der Klägerin erhobenen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 14.09.1995; Az. B 3 E 95.519 und Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 30.11.1999; Az. 12 CE 95.3313). Am 03.04.1995 erhob die Klägerin beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth (Az. B 6 K 95.289) Klage mit dem Antrag festzustellen, die Auffassung des LRA, sie betreibe ein Alten- und Pflegeheim, sei unrichtig. Das Gericht führte am 01.07.1999 eine Besichtigung des Heims durch und hörte die Klägerin an. Auf die Niederschriften wird gem. § 136 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - Bezug genommen. Mit Urteil vom 01.07.1999 wies das Verwaltungsgericht die Feststellungsklage ab, weil es sich bei dem Seniorenheim der Klägerin um ein Heim i.S.d. § 1 Abs.1 HeimG handle. Das Gericht habe sich am 01.07.1999 durch Augenschein davon ü...