nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Gewährung einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit oder wegen Erwerbsminderung. 3/5 Belegung. Sozialversicherungsabkommen

 

Leitsatz (redaktionell)

Voraussetzung der Gewährung einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit oder verminderter Erwerbsfähigkeit sind drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung. Ist der Versicherte weder Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland noch der schweizerischen Eidgenossenschaft genießt er während einer Tätigkeit in der Schweiz nicht den Schutz des Abkommens über soziale Sicherheit zwischen beiden Staaten, mit dem Ergebnis, dass die in der Schweiz zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten nicht zur Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente aus der Deutschen Rentenversicherung heranzuziehen sind.

 

Normenkette

SGB VI §§ 43-44, 240 Abs. 2 S. 1, § 241 Abs. 2, § 58

 

Verfahrensgang

SG Landshut (Entscheidung vom 26.11.2002; Aktenzeichen S 7 RJ 23/02 A)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 26. November 2002 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Tatbestand:

Der 1945 im vormaligen Jugoslawien geborene Kläger ist Angehöriger der Staates Bosnien und Herzegowina. Er hat seinen Wohnsitz seit 1988 in der Schweiz. In Deutschland hat der Kläger von 1968 bis 04.05.1978 insgesamt 117 Monate Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt. Danach war er in seiner Heimat vom 20.05.1978 bis 21.05.1988 und vom 01.08.1988 bis 18.12.1990 pflichtversichert, anschließend hat er bis 06.04.1992 freiwillige Versicherungsbeiträge entrichtet (Formular-Auskunft BOH-D 205 vom 07.04.2000). In der Schweiz war er vom 17.03.1988 bis 28.02.1995 bei der Firma O. Bau AG in E. als Bauarbeiter beschäftigt. Dort erlitt er am 06.04.1993 ein Verhebetrauma mit Diskushernie L 4/L 5. Deswegen erkrankte er arbeitsunfähig und erhielt Leistungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons S. einschließlich medizinischer Rehabilitation (28.07. bis 25.08.1993) sowie seit 01.04.1994 IV-Rente (Vorbescheid vom 18.07.1995).

Einen Antrag auf Rente wegen Erwerbs-/Berufsunfähigkeit (EU/BU) vom 30.09.1996 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19.10.2001/ Widerspruchsbescheid vom 21.11.2001 ab mit der Begründung, der Kläger erfülle nicht die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Er habe nicht wenigstens drei Jahre Pflichtversicherungszeiten in einem ab Antragstellung fünf Jahre zurückgerechneten Zeitraum zurückgelegt. Ausnahmetatbestände wie Belegung sämtlicher Kalendermonate seit dem 01.01.1984 oder ein früherer Eintritt des Versicherungsfalles seien nicht erkennbar.

Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Landshut (SG) erhoben und geltend gemacht, der Versicherungsfall sei bereits 1993 eingetreten. Bis dahin habe er Versicherungszeiten seines Heimatstaates und der Schweizer Sozialversicherung zurückgelegt. Das SG hat ein internistisch/radiologisches Sachverständigengutachten nach Aktenlage des Dr.R. (18.05.2002) eingeholt, der ausgeführt hat, bis April 1993 habe Beschwerdefreiheit bestanden. Danach seien ein chronisch degeneratives Lendenwirbelsäulensyndrom mit Bandscheibenvorwölbung ohne Nervenwurzelreiz, psychisch-neurotische Beschwerdefixierung und eine Erblindung des rechten Auges durch Hornhautnarbe festzustellen. Als Bauarbeiter habe er nach einem Verschlimmerungsschub ab April 1994 nicht mehr eingesetzt werden können; seit März 2000 sei keine Erwerbstätigkeit von wirtschaftlichem Wert mehr zu erwarten insbesondere wegen der psycho-neurotischen Entwicklung zu einer Persönlichkeitsveränderung mit dominierender depressiver Stimmungslage.

Durch Gerichtsbescheid vom 26.11.2002 hat das SG die Klage abgewiesen mit der Begründung, in der Heimat seien nur Versicherungszeiten bis Dezember 1990 zurückgelegt, so dass letztmalig im November 1992 die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der begehrten Rente hätten erfüllt werden können. Weil aber nach dem Sachverständigengutachten des Dr.R. damals keine wesentliche Leistungseinschränkung vorgelegen habe und diese erst im März 2000 eingetreten sei, erfülle der Kläger die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der Rente nicht.

Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt und sich auf den Invalidenrentenbezug in der Schweiz seit 01.04.1994 bezogen.

Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des SG Landshut vom 26.11.2002 sowie des Bescheides vom 19.10.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2001 zu verurteilen, ihm eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gemäß Antrag vom 30.09.1996 zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Landshut vom 26.11.2002 zurückzuweisen.

Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Verwaltungs...

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